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BGH, Urteil vom 17. März 1980 – II ZR 178/79

§ 626 Abs 2 S 2 BGB, § 38 Abs 2 S 1 GmbHG

Die Frist zur Kündigung des GmbH-Geschäftsführers aus wichtigem Grund beginnt bei Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung spätestens, wenn alle Gesellschafter Kenntnis von den Kündigungstatsachen erlangt haben, und endet zwei Wochen danach, sofern die Gesellschafterversammlung innerhalb dieser Frist gesetzgemäß und satzungsgemäß zusammentreten, wirksam beschließen und die Kündigungserklärung dem Geschäftsführer zugehen lassen kann.

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die fristlose Kündigung innerhalb der 2-Wochenfrist des § 626 Abs 2 BGB erklärt worden ist. War die Kündigung wegen Nichteinhaltung der Frist unwirksam, so steht dem Kläger unstreitig bis Ende September 1978 Gehalt von monatlich 7.500 DM brutto zu, also – gekürzt um den noch offenen Spesenvorschuß – in der eingeklagten Höhe von 27.840,92 DM.

Schlagworte: Außerordentliche Kündigung, Kündigungsfrist, Leistungsklage der Geschäftsführer gegen GmbH