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BGH, Urteil vom 17. Mai 1999 – II ZR 76/98

GenG §§ 82 ff., 90; BGB §§ 812, 818

Bei dem Anspruch auf Rückzahlung eines unter Verstoß gegen § 90 Abs. 1 GenG ausgezahlten Betrages handelt es sich nicht um einen bereicherungsrechtlichen, sondern um einen körperschaftsrechtlichen Anspruch.

Schlagworte: Einlagenrückgewähr, Genossenschaft, Kapitalerhaltung