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BGH, Urteil vom 17. März 1997 – II ZB 3/96

AktG §§ 17, 312, 315

a) Ein außenstehender AktionärBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Aktionär
außenstehender Aktionär
ist dann in seinen Rechten beeinträchtigt, wenn ihm die Möglichkeit genommen wird, eine registergerichtliche Entscheidung, mit der eine Pflicht des Vorstandes zur Erstellung eines Abhängigkeitsberichtes verneint wird, im Wege der Beschwerde überprüfen zu lassen.

b) Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Abhängigkeitsberichtes gem. § 312 AktG entfällt nicht mit der Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellung
Feststellung des Jahresabschlusses
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c) Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist bereits dann als Unternehmen im konzernrechtlichen Sinne anzusehen, wenn sie lediglich ein in privater Rechtsform organisiertes Unternehmen beherrscht (Ergänzung zu BGH, 1977-10-13, II ZR 123/76, BGHZ 69, 334, 344).

Schlagworte: Abhängiges Unternehmen, Aktienrecht, Aktionär, Beschwerdebefugnis, Feststellung, Handelsregister, herrschendes Unternehmen, Jahresabschluss, Konzernrecht, Vorstand