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BGH, Urteil vom 17. November 1986 – II ZR 96/86

§ 134 Abs 3 AktG

Das Stimmrecht kann regelmäßig nicht von der Aktie abgespalten und ohne diese übertragen werden.

Die Revision stellt im wesentlichen darauf ab, daß nach der vom Kläger in der Hauptversammlung vorgelegten Urkunde eine nach § 134 Abs. 3 AktG auch für vinkulierte Namensaktien ohne weiteres zulässige Stimmrechtsvollmacht gewollt gewesen sei, aufgrund derer der Kläger H s Stimmrecht in dessen Namen habe ausüben dürfen. Diesen Ausführungen stehen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts entgegen, wonach der Kläger an Stelle H s allein zur Ausübung des Stimmrechts befugt sein sollte, der Zweck der Vollmacht also auf einen Wechsel des Rechtsträgers gerichtet war. Legt man diesen Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung zugrunde, so ist die Stimmrechtsvollmacht nicht nur wegen der mit ihr bezweckten Umgehung der Vinkulierung, sondern schon deshalb nichtig, weil das Stimmrecht nicht vom Mitgliedschaftsrecht abgespalten und isoliert übertragen werden kann. Der Aktionär ist rechtlich nicht in der Lage, seine Mitgliedschaftsstellung beizubehalten und zugleich das ihm zustehende Stimmrecht einem anderen als eigenes Recht zu verschaffen (vgl. RGZ 132, 149, 159; BGHZ 43, 261, 267; Beuthien, ZGR 1974, 26, 82; Zöllner in KK § 134 Rdnr. 19; derselbe in Baumbach/Hueck, GmbHG, 14. Aufl., § 47 Rdnr. 28; Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG, § 47 Rdnr. 21; Wiedemann, Ges.R I, S. 372 m.w.N.). Ob dieser Grundsatz, wie in der Literatur teilweise vertreten (vgl. Hachenburg/Schilling, GmbHG, § 14 Rdnr. 31 ff.; Fleck, FS. Fischer, S. 107), Ausnahmen zuläßt, braucht nicht entschieden zu werden. Er gilt jedenfalls dann uneingeschränkt, wenn die Stimmrechtsabspaltung – wie im vorliegenden Falle – dem Zessionar eine Rechtsstellung verschaffen soll, die ihm nach der Satzung ohne Zustimmung des Aufsichtsrats nicht zukommt; dabei ist es unerheblich, ob der Aufsichtsrat einer Übertragung der Aktien im Einzelfall zustimmen muß oder ob er die Zustimmung verweigern darf.

Schlagworte: Abspaltung des Stimmrechts vom Mitgliedschaftsrecht, Ausübung des Stimmrechts, Errichtung der GmbH, Gesellschaftsvertrag, Schuldrechtliche Nebenabreden, Stimmrechte, Übertragung von Vermögens- und Verwaltungsrechten