Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 17. Oktober 1983 – II ZR 31/84

§ 38 GmbHG

Ein Geschäftsführer, der der Gesellschaft aus wichtigem Grunde nicht länger zuzumuten ist und den die Mehrheit deshalb ablösen will, kann der Gesellschaft von einer Minderheit nicht aufgezwungen werden. Das muß jedenfalls dann gelten, wenn der Geschäftsführer kein Gesellschafter und dem gegen die Abberufung stimmenden Gesellschafter nicht das Sonderrecht eingeräumt worden ist, den Geschäftsführer vorzuschlagen (Fortführung BGH, 1982-03-22, WM IV 1982, 583).

Den Geschäftsführer R aufgrund dieser Verfehlungen abzulösen, verbot sich nicht deshalb, weil auch der Geschäftsführer P – wenn die Vorwürfe der Klägerin zutreffen, in weit stärkerem Maße – zum Schaden der Beklagten pflichtwidrig gehandelt hat, aber von der Mehrheitsgesellschafterin im Amt belassen worden ist. Das Berufungsgericht hat mit Recht entgegen der Revision die Ausführungen des Senats im Urteil vom 25. Januar 1960 (BGHZ 32, 17, 30 ff) auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen. Dort hat der Senat für den Fall der Ausschließung eines Gesellschafters einer Zweimanngesellschaft entschieden, daß sie unwirksam sei, wenn auch in der Person des sie betreibenden Gesellschafters Umstände vorlägen, die seine Ausschließung oder die Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
rechtfertigten (ebenso BGHZ 80, 346, 351). Die Ausschließung aus der Gesellschaft und die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis sind nicht vergleichbar. Die Mehrheitsgesellschafterin P hat mithin nicht ihr Stimmrecht mißbraucht, als sie mit ihren Stimmen den Ehemann der Klägerin abberief, obwohl sie zuvor gegen die Abberufung des eigenen Ehemannes gestimmt und damit dessen Verfehlungen gedeckt hatte. Es stellt sich allenfalls die Frage, ob sie ihre Mehrheitsbeteiligung mißbraucht hat, als sie gegen den Antrag der Klägerin stimmte, auch ihren Ehemann abzuberufen. Diese Frage braucht aber nicht entschieden zu werden, da die Klägerin sich gegen diesen Beschluß nicht gewandt hat und wegen Ablaufs der satzungsmäßigen Frist von einem Monat auch nicht mehr wenden kann.

Schlagworte: Abberufung, Amtsniederlegung, Geschäftsführer, jeder Gesellschafter kann abberufen werden, Rechtsmissbrauch, selbst wenn sein Beitrag zum Zerwürfnis geringer ausfällt, tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern als zusätzlicher Grund nach § 38 Abs.2 GmbHG, Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Geschäftsführerverhältnisses, Zwei-Personen-Gesellschaft