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BGH, Urteil vom 17. Oktober 1988 – II ZR 18/88

GmbHG §§ 47, 48;  AktG § 241Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 241
Nr. 1 – Gesellschafterversammlung I Teilnahmerecht I Einberufung I Nichtigkeitsgründe

a) Die Satzung einer GmbH kann das Teilnahmerecht ihrer Gesellschaft grundsätzlich in der Weise regeln, dass jeder Gesellschafter nur einen Vertreter in die Gesellschafterversammlung entsenden darf. Eine solche Teilnahmeregelung kann, jedenfalls wenn sie anerkennenswerten Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Interessen der Gesellschaft
dient, auch nachträglich durch Satzungsänderung eingeführt werden.

b) Die Fälle, in denen ein Gesellschafterbeschluss nichtig ist, sind in § 241 AktG, der im Recht der GmbH sinngemäß anwendbar ist, grundsätzlich abschließend aufgeführt. Es besteht kein Grund, im Rahmen der sinngemäßen Anwendung der aktienrechtlichen Bestimmungen den Kreis nichtiger Gesellschafterbeschlüsse generell weiter zu ziehen als im Aktienrecht. Demgemäß können andere Verstöße gegen Gesetz oder Satzung nur zur Anfechtbarkeit entsprechend § 243 AktG führen (BGH, Urteil vom 1. Juni 1987 – II ZR 128/86, WM 1987, 1071; h. M., vgl. Zöllner in Baumbach/Hueck, Anh. § 47 Rdnr. 41; Scholz/K. Schmidt, § 45 Rdnr. 51; Schilling/Zutt in Hachenburg, Anh. § 47 Rdnr. 20; Fischer/Lutter/Hommelhoff, Anh. § 47 Rdnr. 4).

c) Nach § 241 Nr. 1 AktG sind Gesellschafterbeschlüsse nichtig, wenn sie in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Gesellschafterversammlung gefaßt werden. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Versammlung von einer nicht dazu befugten Person einberufen worden ist, wenn nicht alle Gesellschafter eingeladen worden sind, wenn die Einladung nicht schriftlich oder ohne Unterschrift erfolgt ist oder nicht Ort und Zeit der Versammlung angibt (vgl. § 121 Abs. 2 und 3 AktG). Andere Verstöße gegen Gesetz oder Satzung bei der Einberufung oder Ankündigung können allenfalls Anfechtungsgründe darstellen. Dazu zählen insbesondere auch die Ladung mit gewöhnlichem statt mit eingeschriebenem Brief, wenn sie trotzdem zugegangen ist, sowie die Mangelhaftigkeit der Ankündigung des Beschlussgegenstandes (so insbesondere Zöllner in Baumbach/Hueck, § 51 Rdnr. 24 und 27; Fischer/Lutter/Hommelhoff, § 51 Rdnr. 12, teilweise anders jedoch Anh. § 47 Rdnr. 7; Schilling in Hachenburg, § 51 Rdnr. 10 und 11).

d) Ein Anfechtungsgrund entsprechend § 243 AktG, kein Nichtigkeitsgrund entsprechend § 241 AktG liegt vor, wenn eine statutarische Regel über die Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung nicht beachtet worden ist (so ausdrücklich Scholz/K. Schmidt, § 48 Rdnr. 35; Zöllner in Baumbach/Hueck, § 48 Rdnr. 2; Ulmer in Hachenburg, § 53 Rdnr. 78). Die Verletzung einer gesetzlichen Regelung über die Beschlussfassung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Gesetz selbst bei satzungsändernden Beschlüssen keine bestimmte Mindestpräsenz vorschreibt.

e) Die Anfechtungsklage muss mit aller dem anfechtungsberechtigten Gesellschafter zumutbaren Beschleunigung erhoben werden. Die Frist des § 246 Abs. 1 AktG wirkt dabei als Untergrenze für die Zeit, die dem Gesellschafter dafür mindestens zur Verfügung stehen muss, und nach oben hin in der Weise als Leitbild, dass bei wesentlicher Überschreitung der Monatsfrist zu prüfen ist, ob der Gesellschafter an einer früheren Klageerhebung durch zwingende Umstände gehindert war (BGH, Urteil vom 1. Juni 1987 – II ZR 128/86, WM 1987, 1071, 1072; vgl. auch Urteil vom 21. März 1988 – II ZR 308/87, WM 1988, 753).

Die Beklagte ist ein in der Rechtsform der GmbH organisierter Verband, in dem sich die kommunalen Aktionäre der R. u.a. mit dem Ziel zusammengeschlossen haben, durch einheitliche Meinungsbildung in energiewirtschaftlichen und kommunalpolitischen Fragen ihren Einfluß und ihre Stimmenmehrheit in diesem Energieversorgungsunternehmen zu sichern. Die klagende Stadt ist Gesellschafter der Beklagten mit einem Anteil von 1.590 DM am Stammkapital von insgesamt 202.000 DM. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten (§ 7 Ziffer 5) ist die als Verbandsversammlung bezeichnete Gesellschafterversammlung beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder und des Stammkapitals vertreten sind; die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat (§ 7 Ziffer 6a); Satzungsänderungen bedürfen zusätzlich einer Mehrheit von 2/3 des vertretenen Stammkapitals (§ 7 Ziffer 6b). Über Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern oder von Mitgliedern untereinander über Rechte und Verbindlichkeiten aufgrund der Satzung entscheidet nach § 14 ein Schiedsausschuß. Die Vertretung der Mitglieder in der Verbandsversammlung der Beklagten erfolgte in der Vergangenheit in der Regel durch die jeweiligen Hauptgemeindebeamten (Gemeindedirektor, Stadt-, Oberstadtdirektor; Oberkreisdirektor; Direktor des Landschaftsverbandes; Landrat). Mit Beschluß vom 11. Februar 1982 bestellte die Klägerin, die diese Form der Vertretung nicht mehr für zweckmäßig hielt, stattdessen zu ihren Vertretern in der Verbandsversammlung der Beklagten die Vorsitzenden der drei in ihrem Rat vertretenen politischen Fraktionen. Rechtsgrundlage war die seit dem 1. Oktober 1979 geltende Fassung des § 55 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen (GO NRW), wonach u.a. die Mitgliedschaftsrechte der Kommunen in privatrechtlich organisierten Wirtschaftsunternehmen durch vom Gemeinderat bestellte Vertreter wahrgenommen werden. Da das Auftreten dieser Vertreter der Klägerin in der Verbandsversammlung der Beklagten bald zu Spannungen mit den anderen Mitgliedern führte, für die mit wenigen Ausnahmen weiterhin ihre Hauptverwaltungsbeamten auftraten, beschloß die am 31. Oktober 1984 zusammengetretene Verbandsversammlung, auf der laut notariellem Protokoll 51 von 62 Gesellschaftern mit einem Kapital von insgesamt 143.000 DM vertreten waren, gegen die Stimmen der Klägerin bei zwei Enthaltungen, § 7 Abs. 5 der Satzung durch den Satz zu ergänzen: „Die Mitglieder können sich in der Verbandsversammlung nur durch eine Person je Mitglied vertreten lassen“. Die Einladung zu dieser Sitzung mit Tagesordnung war den Mitgliedern wie schon bei vorausgegangenen Versammlungen durch einfachen Brief mit Empfangsbescheinigung zugegangen. Mit einem am 21. Januar 1985 übergebenen Schreiben regte die Klägerin an, vor Herbeiführung einer Entscheidung ihres Stadtrates über die Einleitung gerichtlicher Schritte zunächst auf der Grundlage von § 14 der Satzung Verhandlungen über eine gütliche Beilegung der Streitfrage aufzunehmen. Nachdem dieser Antrag von der Beklagten am 22. März 1985 abgelehnt worden war, hat die Klägerin gegen den Beschluß vom 31. Oktober 1984 Klage erhoben, die sie am 3. Mai 1985 eingereicht haben will. Die Gerichtsakten weisen den Eingang einer unterzeichneten Klageschrift erst für den 8. Mai 1985 aus.

Nach Ansicht der Klägerin ist der Beschluß nichtig, jedenfalls aber anfechtbar. Er schränke ihr Teilnahmerecht in unzulässigem Umfang ein und sei von einer nicht beschlußfähigen Verbandsversammlung gefaßt worden. Die auf ihr vertretenen Mitglieder seien nämlich nicht durch gemäß § 55 Abs. 2 GO NRW bestellte Personen, sondern meistens weiterhin durch ihre Hauptgemeindebeamten vertreten gewesen. Infolgedessen sei auch die für Satzungsänderungen erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden. Außerdem sei der Beschluß auch deshalb fehlerhaft, weil nicht durch eingeschriebenen Brief geladen worden sei und der an sie gerichteten Ladung – so behauptet sie – nicht die dazugehörige, die geplante Satzungsänderung näher bezeichnende Anlage beigefügt gewesen sei. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß die am 31. Oktober 1984 beschlossene Satzungsänderung nichtig ist, hilfsweise den bezeichneten Beschluß für nichtig zu erklären. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hält die Satzungsänderung für wirksam und behauptet, die Anlage zu dem Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ sei dem Einladungsschreiben beigefügt gewesen. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre bisherigen Anträge weiter.

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

Das Berufungsgericht hält die Klage in allen Teilen für unbegründet. Ein Nichtigkeitsgrund könne nur in dem Vorwurf gesehen werden, die von der Beklagten beschlossene Satzungsänderung greife in unentziehbare Mitgliedschaftsrechte der Klägerin ein. Ein Eingriff liege zwar tatsächlich vor, er sei jedoch unter Berücksichtigung der interessen der Beklagten hinzunehmen und berühre nicht den Kernbereich des Teilnahmerechts der Klägerin. Die übrigen von der Klägerin geltend gemachten Rechtsverstöße seien allenfalls Anfechtungsgründe und könnten als solche nicht durchgreifen, weil die Anfechtungsklage von der Klägerin verspätet erhoben sei. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.

1. Die von der Verbandsversammlung der Beklagten am 31. Oktober 1984 beschlossene Satzungsänderung ist nicht aus inhaltlichen Gründen nichtig oder unwirksam. Die Satzung einer GmbH kann das Teilnahmerecht der Gesellschafter ebenso wie das Stimmrecht regeln, soweit dadurch nicht in den unverzichtbaren Kernbereich der Mitgliedschaft eingegriffen wird (h. M., vgl. Schilling in Hachenburg, GmbHG 7. Aufl. § 14 Rdnr. 33 und § 48 Rdnrn. 8 und 9; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 6. Aufl. § 48 Rdnrn. 12, 15; Roth, GmbHG 2. Aufl. § 48 Anm. 2.3; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 14. Aufl. § 48 Rdnrn. 3 und 4; teilweise anders für die Aktiengesellschaft bei Gesamtvertretung Barz, Großkomm. z. AktG § 135 Anm. 8; dagegen aber Zöllner in Kölner Komm. z. AktG § 34 Rdnr. 80). Unter diesem Gesichtspunkt wird es sogar für zulässig erachtet, wenn die Satzung für mehrere an einem Geschäftsanteil Mitberechtigte (entgegen § 18 GmbHG, vgl. Scholz/Winter aaO 7. Aufl. § 18 Rdnr. 14; Schilling/Zutt in Hachenburg aaO § 18 Rdnr. 17; Scholz/K. Schmidt aaO § 48 Rdnr. 12) oder für mehrere zu einer Gruppe gehörende Gesellschafter (Schilling in Hachenburg aaO § 48 Rdnr. 18 und § 14 Rdnr. 36; Roth aaO § 48 Anm. 2.3; ebenso BGHZ 46, 291, 294 für die KG) die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte durch einen gemeinsamen Vertreter anordnet. Der unverzichtbare Kernbereich des Teilnahmerechts als Ausfluß der Mitgliedschaft ist grundsätzlich erst dann berührt, wenn dem Gesellschafter eine von seinem eigenen Willen getragene Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte nicht mehr zugestanden wird (so für die Stimmabgabe Roth aaO Anm. 2.3; ähnlich Schilling in Hachenburg aaO § 14 Rdnr. 33ff.), wie es regelmäßig der Fall sein wird, wenn dem Gesellschafter statt seiner Organe ein Vertreter aufgezwungen wird, auf dessen Auswahl und Abstimmungsverhalten er keinen Einfluß nehmen kann. Die von der Klägerin angegriffene Satzungsbestimmung erfordert keine abschließende Auseinandersetzung mit den Grenzen der danach zulässigen statutarischen Regelungen des Teilnahmerechts. Denn jedenfalls bleibt das Teilnahmerecht der Klägerin an den Gesellschafterversammlungen der Beklagten auch dann gewahrt, wenn sie dieses Recht künftig nur durch Entsendung eines statt mehrerer Vertreter ausüben kann. Die geänderte Satzung verlangt von der Klägerin weder, ihr Stimm- und Teilnahmerecht einem Dritten zu überlassen, noch dessen Ausübung von einem gesetzlichen Vertreter auf einen Bevollmächtigten zu übertragen. Denn auch der eine, in Zukunft noch zugelassene Vertreter ist in jedem Sinne Vertreter der Klägerin. Auch das Recht der Klägerin zur eigenverantwortlichen Auswahl, Bestellung und Abberufung dieses Vertreters wird ebensowenig angetastet wie ihr Weisungsrecht. Die Möglichkeit der Klägerin, ihre interessen in der Gesellschafterversammlung unmittelbar und selber wahrzunehmen, die den Inhalt des Teilnahmerechts ausmacht, bleibt damit auch unter der geänderten Satzung uneingeschränkt erhalten.

Schließlich wird die Klägerin durch die von der Beklagten beschlossene Satzungsänderung auch nicht dazu gezwungen, sich in der Gesellschafterversammlung in einer Form vertreten zu lassen, die dem für sie geltenden Vertretungsrecht grundlegend widerspricht, so daß es dahinstehen kann, wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn das Gesetz aus übergeordneten Erwägungen zwingend (wie etwa bei der Vertretung eines Minderjährigen durch seine Eltern) Vertretung durch eine Personenmehrheit vorschreibt. Noch weniger kann entgegen der Ansicht der Revision die Rede davon sein, daß die Satzungsänderung auf einen Ausschluß der Klägerin von der Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen der Beklagten hinauslaufe. § 55 Abs. 2 GO NRW gebietet keinesfalls eine Gesamtvertretung, er läßt sie lediglich zu. Die Klägerin ist damit ohne weiteres rechtlich in der Lage, sich durch einen Beschluß ihres Stadtrates bei der Regelung ihrer Vertretungsverhältnisse dem Innenrecht der jeweiligen Gesellschaft flexibel anzupassen. Außerdem besteht die auch bei Gesamtvertretung im Einzelfall stets gegebene Möglichkeit der Bevollmächtigung eines Gesamtvertreters durch die übrigen. Durch die Beschränkung auf einen Vertreter wird die Klägerin mithin nicht an der Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen der Beklagten, sondern lediglich daran gehindert, die ihr kommunalrechtlich zugestandenen Möglichkeiten zur Gestaltung ihrer Vertretung in privaten Wirtschaftsunternehmen voll auszuschöpfen. Die damit verbundenen Einschränkungen rühren jedoch nicht an den Kern ihres gesellschaftsrechtlichen Teilnahmerechts. Die von der Klägerin hervorgehobene Einbuße an unmittelbaren Informations- und Fragemöglichkeiten für die einzelnen Rathausfraktionen tangiert ebenso wie der Ausschluß der Möglichkeit, vor der Abstimmung über einen Beratungsgegenstand, bei der die Klägerin ohnehin wegen des Grundsatzes der einheitlichen Stimmabgabe mit einer Stimme sprechen muß, durch die einzelnen Fraktionsvorsitzenden verschiedene Standpunkte vortragen zu lassen, das Teilnahmerecht allenfalls am Rande. Die Gesellschafterversammlung dient der auf den Gesellschaftszweck und die zur Beratung und Abstimmung anstehenden Beschlußgegenstände bezogenen Erörterung und Entscheidung unter den beteiligten Gesellschaftern. Dementsprechend zielt auch das Recht zur Teilnahme an dieser Versammlung auf den einzelnen Gesellschafter als solchen. Es ist seinem Wesen nach darauf gerichtet, seine interessen, so wie er sie aufgrund seiner internen Willensbildung versteht, gegenüber den Mitgesellschaftern zur Geltung zu bringen, nicht aber den hinter dem Gesellschafter stehenden Gruppierungen zusätzliche über das Informationsrecht des Gesellschafters hinausgehende Auskunftsquellen zu sichern und ihnen ein Forum zur Darlegung ihrer divergierenden Standpunkte zu eröffnen. Ebensowenig schützt das Teilnahmerecht den Wunsch eines Gesellschafters, mit Hilfe eines zahlenmäßig starken personellen Aufgebots seinen Ansichten vor der Abstimmung durch gleichgerichtete Diskussionsbeiträge mehrerer Vertreter besonderen Nachdruck zu verleihen. Schwerer wiegt der Gesichtspunkt, daß die Klägerin durch die Zulassung nur eines Vertreters zu der Gesellschafterversammlung der Beklagten gezwungen wird, die Entscheidung über ihr Abstimmungsverhalten in die Hände eines Vertreters zu legen, während sie bei der von ihr für richtig gehaltenen Gesamtvertretung bei mehreren Personen liegen würde, die sich über ihre – nur einheitlich mögliche – Stimmabgabe vorher beraten und einigen müßten. Diese Beschränkung der von der Klägerin für wünschenswert gehaltenen Art ihrer Vertretung, die Bedeutung nur in denjenigen Fällen erlangt, in denen das Abstimmungsverhalten der Klägerin nicht schon vorher durch Absprache zwischen ihren Gesamtvertretern oder eine bindende Ratsweisung festgelegt ist, sondern erst in der Gesellschafterversammlung aufgrund der dort zur Sprache gekommenen Gesichtspunkte entschieden wird, ist jedoch, weil sie das Recht der Klägerin zur Teilnahme als solches ebenfalls unberührt läßt, nicht so einschneidend, daß sie von der Klägerin nicht hinzunehmen wäre. Jeder Gesellschafter ist zwar frei, im Rahmen der für ihn geltenden rechtlichen Regelungen seine Vertretung allgemein in dem von ihm für richtig erachteten Sinne zu ordnen. Als Mitglied einer GmbH, also einer Sonderverbindung, muß sich der Gesellschafter jedoch im Einzelfall gewisse Beschränkungen gefallen lassen, die die Gesellschaft im Interesse der Wahrung ihres Gesellschaftszwecks für geboten erachtet. Es ist Bestandteil der Satzungsautonomie der GmbH, unter Beachtung des Grundsatzes der gleichmäßigen Behandlung aller Gesellschafter Regeln darüber aufzustellen, wer zur Teilnahme in ihrer Gesellschafterversammlung zugelassen ist, solange dadurch nicht in den Kern des zu den unverzichtbaren Mitgliedschaftsrechten gehörenden Teilnahmerechts jedes einzelnen Gesellschafters eingegriffen wird.

Entgegen der Auffassung der Revision war die Beklagte auch nicht gehindert, die Beschränkung der Teilnehmerzahl auf je einen Vertreter pro Gesellschafter nachträglich auf dem Wege der Satzungsänderung einzuführen. Diese Beschränkung kann schon deshalb nicht in ein ohne Zustimmung jedes betroffenen Gesellschafters durch Änderung der Satzung nicht mehr entziehbares Gesellschafterrecht eingreifen (vgl. dazu statt aller Ulmer in Hachenburg aaO § 53 Rdnr. 61), weil sie im Ergebnis lediglich den Zustand wiederherstellt, der bei Gründung der Beklagten und Beitritt der Klägerin bestand und deshalb von allen Gesellschaftern einschließlich der Klägerin vorausgesetzt wurde, da die Kommunen bis zur Änderung der GO NRW im Jahre 1979 in der Wahrnehmung ihrer Gesellschafterrechte regelmäßig durch nur eine Person, nämlich ihren Hauptgemeindebeamten, vertreten wurden. Daß die Beklagte auf diese Gesetzesänderung nicht sofort, sondern erst einige Jahre später unter dem Eindruck der mit dem geänderten Kommunalrecht gewonnenen Erfahrungen reagiert hat, verschafft der Klägerin kein satzungsfestes Mitgliedschaftsrecht auf Entsendung einer Mehrzahl von Vertretern in die Gesellschafterversammlung der Beklagten. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Treuepflicht der Gesellschaftermehrheit (vgl. dazu Ulmer in Hachenburg aaO § 53 Rdnrn. 62 und 63) liegt ebenfalls nicht vor, da die Satzungsänderung für alle Gesellschafter gleichermaßen gilt und von einem rücksichtslosen Hinweggehen der Mehrheit über schutzwürdige Belange der Minderheit nach dem oben Ausgeführten nicht die Rede sein kann. Dies gilt um so mehr, als die Satzungsänderung, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, nicht willkürlich, sondern auf dem am Satzungszweck ausgerichteten anerkennenswerten Bestreben der Beklagten beruht, eine straffe Gestaltung ihrer Gesellschafterversammlung und eine konzentrierte Abstimmung der Aktionärsinteressen ihrer Gesellschafter zu sichern, die durch eine Vervielfachung der Teilnehmerzahl und Diskussionsbeiträge, die sich nicht mit dem Standpunkt der einzelnen Gesellschafter decken, gefährdet werden könnte. Inwieweit diese Besorgnis im einzelnen zutrifft und die mit der Satzungsänderung eingeführte Regelung zwingend erfordert, ist eine Zweckmäßigkeitsfrage, die der Beurteilung der Gesellschafter unterliegt und nicht vom Gericht zu entscheiden ist.

2. a) Alle übrigen Mängel des von ihr bekämpften Beschlusses stellen nur Anfechtungsgründe dar, die die Klägerin nicht mehr geltend machen kann, weil die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage verspätet eingereicht ist. Dies gilt sowohl für die Ladung durch einfachen statt eingeschriebenen Brief, die unzureichende Mitteilung des Beschlußgegenstandes wie für die angeblich fehlende Beschlußfähigkeit der Gesellschafterversammlung. Auf den in den Vorinstanzen erhobenen Vorwurf, der Antrag auf Satzungsänderung habe keine ausreichende Mehrheit gefunden, ist die Klägerin in der Revisionsinstanz nicht mehr zurückgekommen. Die Fälle, in denen ein Gesellschafterbeschluß nichtig ist, sind in § 241 AktG, der im Recht der GmbH sinngemäß anwendbar ist, grundsätzlich abschließend aufgeführt. Es besteht kein Grund, im Rahmen der sinngemäßen Anwendung der aktienrechtlichen Bestimmungen den Kreis nichtiger Gesellschafterbeschlüsse generell weiter zu ziehen als im Aktienrecht. Demgemäß können andere Verstöße gegen Gesetz oder Satzung nur zur Anfechtbarkeit entsprechend § 243 AktG führen (BGH, Urt. v. 1. Juni 1987 – II ZR 128/86, WM 1987, 1071; h. M., vgl. Zöllner in Baumbach/Hueck aaO Anh. § 47 Rdnr. 41; Scholz/K. Schmidt aaO § 45 Rdnr. 51; Schilling/Zutt in Hachenburg aaO Anh. § 47 Rdnr. 20; Fischer/Lutter/Hommelhoff aaO Anh. § 47 Rdnr. 4).

Nach § 241 Nr. 1 AktG sind Gesellschafterbeschlüsse nichtig, wenn sie in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Gesellschafterversammlung gefaßt werden. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Versammlung von einer nicht dazu befugten Person einberufen worden ist, wenn nicht alle Gesellschafter eingeladen worden sind, wenn die Einladung nicht schriftlich oder ohne Unterschrift erfolgt ist oder nicht Ort und Zeit der Versammlung angibt (vgl. § 121 Abs. 2 und 3 AktG). Andere Verstöße gegen Gesetz oder Satzung bei der Einberufung oder Ankündigung können allenfalls Anfechtungsgründe darstellen. Dazu zählen insbesondere auch die Ladung mit gewöhnlichem statt mit eingeschriebenem Brief, wenn sie trotzdem zugegangen ist, sowie die Mangelhaftigkeit der Ankündigung des Beschlußgegenstandes (so insbesondere Zöllner in Baumbach/Hueck aaO § 51 Rdnr. 24 und 27; Fischer/Lutter/Hommelhoff aaO § 51 Rdnr. 12, teilweise anders jedoch Anh. § 47 Rdnr. 7; Schilling in Hachenburg aaO § 51 Rdnr. 10 und 11).

Ein Anfechtungsgrund entsprechend § 243 AktG, kein Nichtigkeitsgrund entsprechend § 241 AktG liegt ferner vor, wenn – wie die Klägerin im vorliegenden Fall geltend macht – eine statutarische Regel über die Beschlußfähigkeit der Gesellschafterversammlung nicht beachtet worden ist (so ausdrücklich Scholz/K. Schmidt aaO § 48 Rdnr. 35; Zöllner in Baumbach/Hueck aaO § 48 Rdnr. 2; Ulmer in Hachenburg aaO § 53 Rdnr. 78). Die Verletzung einer gesetzlichen Regelung über die Beschlußfassung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Gesetz selbst bei satzungsändernden Beschlüssen keine bestimmte Mindestpräsenz vorschreibt.

b) Der Senat hat bereits mehrfach in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung im Schrifttum (Schilling/Zutt in Hachenburg aaO Anh. § 47 Rdnr. 140f.; Roth aaO § 47 Anm. 6.5.1; Fischer/Lutter/Hommelhoff aaO Anh. § 47 Rdnr. 45; Rowedder/Koppensteiner aaO § 47 Rdnr. 112; ähnlich Scholz/K. Schmidt aaO § 45 Rdnr. 87; teilweise abweichend Zöllner in Baumbach/Hueck aaO Anh. § 47 Rdnr. 78ff.) ausgesprochen, daß die Anfechtungsklage mit aller dem anfechtungsberechtigten Gesellschafter zumutbaren Beschleunigung erhoben werden muß. Die Frist des § 246 Abs. 1 AktG wirkt dabei als Untergrenze für die Zeit, die dem Gesellschafter dafür mindestens zur Verfügung stehen muß, und nach oben hin in der Weise als Leitbild, daß bei wesentlicher Überschreitung der Monatsfrist zu prüfen ist, ob der Gesellschafter an einer früheren Klageerhebung durch zwingende Umstände gehindert war (Urt. v. 1. Juni 1987 – II ZR 128/86, WM 1987, 1071, 1072; vgl. auch Urt. v. 21. März 1988 – II ZR 308/87, WM 1988, 753). Diesen Anforderungen an eine rechtzeitige Erhebung der Anfechtungsklage ist die Klägerin nicht gerecht geworden. Zwischen Beschlußfassung und Erhebung der Klage liegen im vorliegenden Fall mehr als sechs Monate. Eine solche Zeitspanne kann nicht mehr als angemessen gelten. Von einer mit aller billigerweise zumutbaren Beschleunigung erhobenen Klage kann aber auch dann keine Rede sein, wenn man nicht auf den Gesamtzeitraum abstellt, sondern zugunsten der Klägerin die Zeit zwischen Einreichung ihres Antrags auf gütliche Regelung und dessen Zurückweisung außer Ansatz läßt (dagegen Schilling/Zutt in Hachenburg aaO Anh. § 47 Rdnr. 141; a. A. insbesondere OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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WM 1982, 649, 651 für den Fall ernsthafter, aussichtsreicher Verhandlungen und unverzüglicher Klageerhebung nach deren Scheitern). Allein für die Einreichung ihres Antrags auf gütliche Regelung, also für ihre erste Reaktion auf den satzungsändernden Beschluß, hat sich die Klägerin bald drei Monate Zeit gelassen und damit die Frist, die teilweise bereits als absolute Obergrenze angesehen wird (vgl. Fischer/Lutter/Hommelhoff aaO Anh. § 47 Rdnr. 45), nahezu ausgeschöpft, ohne zu einer Entscheidung zu gelangen, die über den angesichts der in Frage stehenden Materie kaum erfolgversprechenden Vorschlag eines Schlichtungsversuchs im Schiedsausschuß nach § 14 der Satzung hinausgekommen wäre. Die Länge der Zeit, die die Klägerin schon bis dahin für die rechtliche Prüfung und ihre Willensbildung über eine eventuelle Klageerhebung in Anspruch genommen hat, schließt es aus, die Zeit von weiteren rund sechs Wochen, die die Klägerin erneut zwischen der Ablehnung ihres Antrags und der Klageerhebung hat verstreichen lassen, für sich allein zu betrachten. Es kann deshalb dahinstehen, ob diese Frist, wenn die Klägerin ihre Bemühungen um eine gütliche Einigung unverzüglich nach dem 31. Oktober 1984 aufgenommen hätte, noch als angemessen gelten könnte. Wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg geltend machen, sie sei an einer früheren Klageerhebung durch zwingende Umstände gehindert worden. Die Eigenschaft der Klägerin als politische Gemeinde, die vor einer Klageerhebung eine Beschlußfassung ihres Hauptausschusses (§§ 41 Abs. 2, 43 Abs. 1 GO NRW) herbeiführen muß, ist nicht als ein solcher zwingender Grund anzuerkennen. Die Klägerin unterscheidet sich darin nicht von privatrechtlichen Korporationen, bei denen die Entscheidungskompetenz für bestimmte Maßnahmen bei einem Kollektivorgan, etwa der Versammlung der Gesellschafter oder dem Aufsichtsrat, liegt. Für sie hat der Senat bereits in anderem Zusammenhang ausgesprochen, daß sie die Einberufung und Beschlußfassung dieses Organs bei fristgebundenen Erklärungen mit aller gebotenen und zumutbaren Beschleunigung herbeiführen müssen, wenn sie eine Fristversäumnis vermeiden wollen (vgl. Urt. v. 17. März 1980 – II ZR 178/79, WM 1980, 957 und vom 18. Juni 1984 – II ZR 221/83, WM 1984, 1120). Für die Frist zur Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses kann insofern nichts anderes gelten. Die Klägerin hat dazu lediglich vorgetragen, ihr Hauptausschuß habe sich in seiner nächsten Sitzung am 7. November 1984 wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit noch nicht mit der Sache befassen können. Er habe dies aber in seiner folgenden Sitzung am 28. November 1984 und sodann erneut nach Untersuchung der Rechtsfragen am 17. Januar 1985 getan. Bei dieser Gelegenheit habe er beschlossen, es sollten Schlichtungsgespräche mit der Beklagten aufgenommen werden. Dieses Vorbringen macht deutlich, daß die Klägerin die Anfechtung des Beschlusses vom 31. Oktober 1984 als Routineangelegenheit auf den turnusmäßigen Sitzungen ihres Hauptausschusses hat behandeln lassen. Es erklärt mithin lediglich, wie es dazu kommen konnte, daß sich die Klägerin für die verhältnismäßig unverbindliche, weil die BeschlußAnfechtung letztlich in der Schwebe lassende Entscheidung, auf eine gütliche Regelung anzutragen, bald drei Monate Zeit ließ. Es läßt jedoch insbesondere jede schlüssige Darlegung vermissen, daß es der Klägerin unter gebührender Berücksichtigung der Fristgebundenheit der Anfechtungsklage nicht möglich oder zumutbar war, ihren Hauptausschuß bei dem gebotenen zügigen Handeln der für die Einberufung und sachliche Vorbereitung seiner Sitzungen zuständigen kommunalen Organe kurzfristig, notfalls auch zu einer außerordentlichen Sitzung, einzuberufen und über die Angelegenheit verbindlich entscheiden zu lassen. Bei dieser Sachlage kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe die erst am 3. oder 8. Mai eingereichte Anfechtungsklage mit aller ihr billigerweise zumutbaren Beschleunigung erhoben.

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