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BGH, Urteil vom 17. Oktober 1988 – II ZR 372/87

§ 3 Abs 2 GmbHG

a) Nebenpflichten gem. GmbHG § 3 Abs 2 müssen in der Satzung so konkret festgelegt werden, daß die verpflichteten Gesellschafter – auch zukünftig – das Ausmaß der auf sie zukommenden Verpflichtungen ohne weiteres zu überschauen vermögen. Hierzu zählt auch, welches Ausmaß diese Leistungen im Laufe der Jahre annehmen können und ob durch Auslegung eine vernünftige betragsmäßige und zeitliche Eingrenzung der den Gesellschaftern auferlegten Pflicht möglich ist.

b) Nebenleistungen i.S.d. § 3 Abs. 2 GmbHG werden – anders bei Nachschüssen i.S.d. § 26 GmbHG – in der Regel ohne vorausgehenden Gesellschafterbeschluss geschuldet. Der Gesellschaftsvertrag kann deren Geltendmachung von einem vorherigen Beschluss der Gesellschafterversammlung abhängig machen.

Schlagworte: Beurkundung, Errichtung der GmbH, Gesellschafterbeschluss, Gesellschaftsvertrag, Körperschaftsrechtlicher Charakter, Korporative Regelungen, Nebenleistungspflichten, Schuldrechtliche Nebenabreden