Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 17. September 1964 – II ZR 136/62

§ 47 GmbHG

a) Ein Gesellschafter, der nur einen Geschäftsanteil besitzt, kann nur einheitlich abstimmen.

Der Ausschluß eines Gesellschafters ist nur das äußerste Mittel sein darf und nicht in Betracht kommt, wenn den anderen Gesellschaftern ein gesellschaftswidriges Verhalten zur Last fällt, das, gemessen an dem Verhalten des beklagten Gesellschafters, als ein wichtiger Grund im Sinne des § 140 HGB anzusehen ist (BGHZ 32, 17, 31). Aber auch unter diesem Gesichtspunkt kann die Widerklage nicht abgewiesen werden.

Selbst wenn die Gerichte in der Lage wären, einen wegen Mitzählens verbotswidrig abgegebener Stimmen abgelehnten Gesellschafterbeschluß für angenommen zu erklären (vgl. hierzu Schilling in Großkomm. AktG § 200 Anm. 3), so würde das dem Kläger nichts nützen. Der Beschluß, der die Abberufung von Geschäftsführern zum Inhalt hat, setzt zu seiner Wirksamkeit voraus, daß der Abberufene einen wichtigen Grund für diese Maßnahme gegeben hat. Sieht der Gesellschaftsvertrag, wie hier, nicht die Ausschließung eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluß vor, so gibt ein auf die Ausschließung gerichteter Gesellschafterbeschluß nur das Recht, Ausschließungsklage zu erheben. Der Kläger hätte daher eine mit seinen Stimmen beschlossene Abberufung der Geschäftsführer und Ausschließung seiner Mitgesellschafter nur mittels neuer Klage durchsetzen können, und hierzu ist er nach seiner rechtskräftigen Ausschließung aus der Beklagten nicht mehr berechtigt.

b) Grundsätzlich braucht der Gesellschafter, der einen Gesellschafterbeschluß anficht, kein besonderes Rechtsschutzinteresse darzutun (RGZ 77, 255, 257; 145, 336, 338; 146, 385, 395). Denn wegen seiner Mitgliedschaft hat jeder Gesellschafter, mag er durch den Gesellschafterbeschluß benachteiligt sein oder nicht, ein Interesse daran, daß die Gesellschaft nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag verfährt, und gegenüber Rechtsverletzungen Ordnung zu schaffen, ist der Sinn des Anfechtungsrechts. Hier geht es aber um die Anfechtung ablehnender Beschlüsse. Ihre Anfechtung ist zwar nicht ausgeschlossen, aber dazu ist ein gewisses schutzwürdiges Interesse zu verlangen (RG JW 1936, 920 m. w. Nachw.). Denn mit der erfolgreichen Anfechtung als solcher wird nicht mehr als die Nichtigkeit des ablehnenden Beschlusses erreicht.

Schlagworte: Ablehnender Beschluss, Allgemeine Abwägungskriterien, Ausschluss des Gesellschafters, Geschäftsanteil, Gestaltungsklage, Mitberechtigung am Geschäftsanteil nach § 18 GmbHG, ultima ratio, Wenn in Person des anderen Gesellschafters ebenso ein wichtiger Grund vorliegt, Wenn in Person des verbleibenden Gesellschafters selbst ein Ausschlussgrund vorliegt oder das Mitverschulden zur Milderung des wichtigen Grundes führt