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BGH, Urteil vom 17. September 2001 – II ZR 378/99

GmbHG § 46

Der Grundsatz, dass eine Willenserklärung mit Wirksamkeit gegenüber einem Gesamtvertreter abgegeben werden kann, findet auch auf die Rechtsverhältnisse Anwendung, in denen die GmbH nach § 46 Nr. 5 GmbHG gemeinsam durch ihre Gesellschafter vertreten wird (Ergänzung zu BGH, 8. Februar 1993, II ZR 58/92, BGHZ 121, 257, 260).

Es ist ein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, daß im Rahmen der Gesamtvertretung eine Willenserklärung mit Wirksamkeit gegenüber einem Gesamtvertreter abgegeben werden kann (BGHZ 62, 166, 173; RGZ 53, 227, 230 f.). Er hat sich in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen – u.a. auch für die Organvertretung – niedergeschlagen (vgl. § 171 Abs. 3 ZPO; § 28 Abs. 2 BGB; § 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG; § 78 Abs. 2 Satz 2 AktG; § 25 Abs. 1 Satz 3 GenG; vgl. auch § 125 Abs. 2 Satz 3 HGB). Der Grundsatz ist auch auf die Rechtsverhältnisse anwendbar, in denen die GmbH nach § 46 Nr. 5 GmbHG gemeinsam durch ihre Gesellschafter vertreten wird.

Da die Beklagte behauptet hat, Ur. K. habe die Niederlegung des Amtes gegenüber beiden Gesellschafterinnen der Zedentin erklärt, ergibt sich daraus die Rechtsfolge, daß die Amtsniederlegung wirksam erfolgt ist (vgl. BGHZ 121, 257, 259 f.). Daß eine mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber einer juristischen Person nur dadurch wirksam werden kann, daß sie gegenüber ihren vertretungsberechtigten Organmitgliedern oder einer von diesen dazu bevollmächtigten Person abgegeben wird, ist eine Selbstverständlichkeit, die nicht näher dargelegt zu werden braucht und die sich im übrigen aus dem Gesetz ergibt (vgl. § 78 Abs. 2 Satz 2 AktG, § 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG, §§ 167 ff. BGB). Da die Niederlegung des Amtes an keine besonderen Formvoraussetzungen gebunden ist, kann sie sowohl mündlich als auch schriftlich erklärt werden. Einer näheren Darlegung der Form bedarf es daher ebenfalls nicht.

Schlagworte: Amtsniederlegung, Beendigung der Organstellung insbesondere durch Widerruf, Erklärung auch gegenüber Geschäftsführer, Erklärung und Wirksamkeit, Geschäftsführer, Gesellschafter, Gesellschafterversammlung