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BGH, Urteil vom 17. September 2013 – II ZR 68/11

§ 705 BGB, § 709 Abs 1 BGB, § 709 Abs 2 BGB, § 730 Abs 2 BGB, § 735 BGB, § 146 Abs 1 S 1 HGB

a) Ein Vollmachtsmangel, der zu einem klageabweisenden Prozessurteil geführt hat, kann durch eine nachträgliche Bevollmächtigung nicht mehr behoben werden (GmS-OGB, Beschluss vom 17. April 1984 – GmS-OGB 2/83, BGHZ 91, 111, 115 f.). Von einer nach-träglichen Bevollmächtigung ist jedoch der spätere Nachweis einer rechtzeitigen Vollmachterteilung zu unterscheiden. Der Nachweis einer bereits für die Vorinstanz erteilten Vollmacht kann – durch Vorlage der Vollmachtsurkunde (§ 80 ZPO) – noch im Rechtsmittelverfahren geführt werden (GmS-OGB, Beschluss vom 17. April 1984 – GmS-OGB 2/83, BGHZ 91, 111, 115; BGH, Urteil vom 7. März 2002 – VII ZR 193/01, WM 2002, 1249, 1250; MünchKomm ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 88 Rn. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 88 Rn. 7 a.E.).

b) Zwar kann in einer Personengesellschaft die Geschäftsführungsbefugnis nicht ohne Gesellschaftsanteil an einen Dritten übertragen werden. Das schließt aber nicht die Möglichkeit aus, einen Dritten im Gesellschaftervertrag oder durch Gesellschafterbeschluss in weitem Umfang mit Geschäftsführungsaufgaben zu betrauen und ihm umfassende Vollmacht zu erteilen, sofern die organschaftliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis den Gesellschaftern verbleibt (BGH, Urteil vom 20. September 1993 – II ZR 204/92, WM 1994, 237, 238; Urteil vom 8. Februar 2011 – II ZR 263/09, BGHZ 188, 233 Rn. 21 mwN).

c) Beschlüsse in einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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sind grundsätzlich einstimmig zu fassen (vgl. § 709 Abs. 1 BGB), wenn und soweit nicht im Gesellschaftsvertrag für den betreffenden Beschlussgegenstand das Einstimmigkeitsprinzip durch das Prinzip einfacher oder qualifizierter Mehrheit ersetzt worden ist (vgl. § 709 Abs. 2 BGB), um die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft sicherzustellen. Für die formelle Legitimation eines Mehrheitsbeschlusses genügt es, dass sich aus dem Gesellschaftsvertrag – ausdrücklich oder durch Auslegung – eindeutig ergibt, dass der jeweilige Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein soll; einer Aufzählung der von der Mehrheitsklausel erfassten Beschlussgegenstände im Einzelnen bedarf es hierfür grundsätzlich nicht, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um ein früher so genanntes „Grundlagengeschäft“ handelt (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 – II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 9 – OTTO; Urteil vom 24. November 2008 – II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 15 – Schutzgemeinschaftsvertrag II; Urteil vom 15. November 2011 – II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 16; Urteil vom 16. Oktober 2012 – II ZR 251/10, ZIP 2013, 68 Rn. 22; Urteil vom 20. November 2012 – II ZR 98/10, juris Rn. 21). Dem so genannten Bestimmtheitsgrundsatz, der schon nach bisheriger Rechtsprechung auf Publikumsgesellschaften keine Anwendung fand (BGH, Urteil vom 19. November 1984 – II ZR 102/84, NJW 1985, 972, 973), kommt nach der neueren Rechtsprechung des Senats für die formelle Legitimation einer Mehrheitsentscheidung keine Bedeutung mehr zu (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 – II ZR 251/10, ZIP 2013, 68 Rn. 25 f. mwN).

d) Da die Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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auf Kapitalsammlung ausgerichtet und als Publikumsgesellschaft konzipiert ist, ist der Gesellschaftsvertrag zum Schutz später beitretender Gesellschafter nach dem objektiven Erklärungsbefund nur anhand des schriftlichen Vertrages auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2011 – II ZR 199/10, ZIP 2011, 1865 Rn. 14 mwN).

e) Auf die Publikumsgesellschaft finden die Regelungen zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung Anwendung. Gesetzliche Sonderregelungen existieren für die Publikums-GmbH nicht.

e) Ist die Entscheidung der Mehrheit der Gesellschafter von einer Regelung im Gesellschaftsvertrag gedeckt, ist auf einer zweiten Stufe zu prüfen, ob sie sich als treuwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht gegenüber der Minderheit darstellt und deshalb inhaltlich unwirksam ist (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 – II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 10 – OTTO; Urteil vom 24. November 2008 – II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 17 – Schutzgemeinschaftsvertrag II; Urteil vom 15. November 2011 – II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 16; Urteil vom 16. Oktober 2012 – II ZR 251/10, ZIP 2013, 68 Rn. 36; Urteil vom 20. November 2012 – II ZR 98/10, juris Rn. 29).

f) Die Bestellung des Liquidators einer Personengesellschaft mag, auch wenn der Gesellschaftsvertrag insoweit keine gesonderte, durch den Beschluss abzuändernde Regelung trifft, als oder wie eine Änderung des Gesellschaftsvertrags zu behandeln sein, weil die den Gesellschaftern nach § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB gemeinschaftlich zustehende Verwaltungsbefugnis beschnitten wird (vgl. Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 146 Rn. 15).

g) Eine auf Vertragsänderungen bezogene Mehrheitsklausel genügt jedenfalls in einer Publikumsgesellschaft, um die Bestellung eines Liquidators durch entsprechenden Mehrheitsbeschluss zu ermöglichen (vgl. Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 146 Rn. 16; siehe auch BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 – II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 40). Der sogenannte Bestimmtheitsgrundsatz, der eine engere Sichtweise rechtfertigen konnte, hat nach der neueren Rechtsprechung des Senats für die formelle Legitimation einer Mehrheitsentscheidung keine Bedeutung mehr und galt überdies schon nach der früheren Rechtsprechung nicht für Publikumsgesellschaften (s.o. unter II. 2. a) aa) (2)). Gerade in Personengesellschaften, die auf Kapitalsammlung durch sukzessive Aufnahme zahlreicher, untereinander nicht persönlich verbundener Gesellschafter ausgerichtet und damit als Publikumsgesellschaft konzipiert sind, liegt eine weitgehende Anwendung des Mehrheitsprinzips nahe, um ihre Handlungsfähigkeit zu gewährleisten; dies gilt auch nach Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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in der Abwicklungsphase (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2011 – II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 19).

h) Der Grundsatz der Selbstorganschaft hat nach Auflösung einer Personengesellschaft nicht mehr die gleiche Bedeutung wie während ihres Bestehens als werbende Gesellschaft. Im Liquidationsstadium beschränkt sich der Zweck der Gesellschaft auf die Auseinandersetzung und die hierzu erforderlichen Maßnahmen bei der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens. Die Interessen der einzelnen Gesellschafter gehen stärker auseinander als während des Bestehens der werbenden Gesellschaft; sie werden nicht mehr als mit dem Gesellschaftszweck und dem Interesse der übrigen Gesellschafter parallel laufend vermutet (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2011 – II ZR 199/10, ZIP 2011, 1865 Rn. 20). Wenn die gesetzlich vorgesehene gemeinschaftliche Geschäftsführung aller Gesellschafter (vgl. § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB) wegen des Zuschnitts der Gesellschaft als Publikumsgesellschaft nicht praktikabel erscheint und es daher zur Wahrung der Handlungsfähigkeit naheliegt, die Geschäftsführungsaufgaben (auch) im Stadium der Liquidation auf eine oder einzelne Person(en) zu übertragen, widerspricht es nicht grundsätzlich den Interessen der übrigen Gesellschafter, anstelle eines Gesellschafters einen Dritten als Liquidator zu bestellen, der an dem Ergebnis der Auseinandersetzung kein unmittelbares Eigeninteresse hat (vgl. Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 146 Rn. 6). Dementsprechend lässt § 146 Abs. 1 Satz 1 HGB für die offene Handelsgesellschaft die Bestellung eines Nichtgesellschafters als Liquidator ausdrücklich zu. Für die Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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gilt dies entsprechend (vgl. MünchKommBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 730 Rn. 47). Dass hierfür stets ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss erforderlichBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterbeschluss
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sei, kann dieser Literaturstelle entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entnommen werden. Dieses Erfordernis besteht nur, wenn im Gesellschaftsvertrag insoweit keine andere, von § 709 Abs. 1 BGB abweichende Regelung getroffen wurde (siehe auch C. Schäfer, ZGR 2013, 237, 246).

i) Die Geltendmachung der sich aus der Schlussabrechnung gegen die einzelnen Gesellschafter entsprechend ihrer Verlustbeteiligung ergebenden, der Gesellschaft zustehenden Verlustausgleichsansprüche gemäß § 735 BGB ist als Teil der Abwicklung Aufgabe des Liquidators (BGH, Urteil vom 15. November 2011 – II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 36; Urteil vom 20. November 2012 – II ZR 99/10, juris Rn. 32).

k) Ein etwaiger Mangel der gesetzlichen Vertretung durch Genehmigung des wahren gesetzlichen Vertreters kann in jeder Lage des Verfahrens rückwirkend geheilt werden (vgl. MünchKommZPO/Lindacher, 4. Aufl., § 52 Rn. 42; Musielak/Weth, ZPO, 10. Aufl., § 56 Rn. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 51 Rn. 8 und § 52 Rn. 14).

Schlagworte: Auflösung, Auslegung des Gesellschaftsvertrages, Bestimmtheitsgrundsatz, Einberufungsmängel bei der Publikums-GmbH, Einstimmigkeit, Einstimmigkeitsprinzip, Genehmigung, Geschäftsführungsbefugnis, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Gesellschafterbeschluss, Korporative Regelungen, Liquidator, Mehrheitsklausel, objektive Auslegung des Gesellschaftsvertrags, Publikumspersonengesellschaft, Selbstorganschaft, treuwidrige Stimmenabgabe ist nichtig, Vollmacht