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BGH, Urteil vom 18.10.2012 – III ZR 150/11

§ 242  BGB, § 387 BGB, § 670 BGB, § 675 Abs 1 BGB, § 128 HGB

a) Zum Ausschluss von Gegenrechten eines Anlegers aus einer Aufklärungspflichtverletzung des Treuhandgesellschafters einer Publikumspersonengesellschaft gegenüber dem Anspruch des Treuhandgesellschafters auf Freistellung von der Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger (im Anschluss an BGH, Urteil vom 24. Juli 2012, II ZR 297/11, WM 2012, 1664).

Die Revision beanstandet jedoch zu Recht die Annahme des BerGer, der Bekl. könnte dem Freistellungsanspruch entgegenhalten, die Kl. habe eine Aufklärungspflichtverletzung begangen und sich damit dem Treugeber gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht. Denn dem Bekl. ist – wie sich aus den nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Grundsatzentscheidungen des II. Zivilsenats des BGH vom 22. 3. 2011 und vom 24. 7. 2012 ergibt – ein entsprechender Einwand, der sich zu Lasten der A als Gesellschaftsgläubigerin auswirken würde, versagt.

Wie der II. Zivilsenat für einen an den Insolvenzverwalter abgetretenen Freistellungsanspruch eines Treuhandkommanditisten, der nach §§ HGB § 128, HGB § 161 HGB § 161 Absatz II, HGB § 172 HGB § 172 Absatz IV, HGB § 171 HGB § 171 Absatz I HGB auf Einzahlung seiner Einlage in Anspruch genommen wird, entschieden hat, kann in einer Publikums-Kommanditgesellschaft mit einer dem vorliegenden Fall vergleichbaren Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandvertrag der Treugeber gegen den abgetretenen Anspruch nicht mit Schadensersatzansprüchen aus Prospekthaftung gegen den Treuhandkommanditisten aufrechnen (BGHZ 189, BGHZ Band 189 Seite 45 = NJW 2011, NJW Jahr 2011 Seite 2351 Rdnr. NJW Jahr 2011 Seite 2351 Randnummer 27; vgl. auch Beschl. v. 18. 10. 2011 – BGH 2011-10-18 Aktenzeichen II ZR 37/10, BeckRS 2011, BECKRS Jahr 29866.). Der II. Zivilsenat hat insoweit an eine Rechtsprechung angeknüpft, nach der über die gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus eine Aufrechnung verboten ist, wenn nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses der Ausschluss als stillschweigend vereinbart angesehen werden muss (§ BGB § 157Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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BGB) oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar (§ BGB § 242Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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BGB § 242
BGB) erscheinen lassen.

Diese Grundsätze hat der II. Zivilsenat mit dem ebenfalls zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehenen Urteil vom 24. 7. 2012 (NZG 2012, NZG Jahr 2012 Seite 1024 = WM 2012, WM Jahr 2012 Seite 1664) auf Fondsgesellschaften in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft übertragen. Dem schließt sich der Senat an, wie er in dem ebenfalls zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom heutigen Tage in der Sache BGH 2012-10-18 Aktenzeichen III ZR 279/11 (Urt. v. 18. 10. 2012, BeckRS 2012, BECKRS Jahr 22870) näher ausgeführt hat.

Das BerGer. möchte diese durch § BGB § 242Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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BGB § 242
BGB geprägten Grundsätze in Bezug auf die Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der A nicht gelten lassen, weil es – wiederum auf der Ebene der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben – eine Korrektur des Ergebnisses für erforderlich hält: Wenn – wie hier infolge der personellen und gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen – die A als Darlehensgeberin über alle relevanten Informationen verfügt habe, aus denen sich für sie mögliche Gegenansprüche von Anlegern gegen die Treuhänderin ergeben konnten, könne sie sich nicht zu Recht darauf berufen, dass sie bei Begründung ihrer Gläubigerstellung auf die ungeschmälerte Sicherheit der Haftung der Gesellschafter nach § HGB § 128 HGB habe vertrauen dürfen. Insoweit beruhe die „Besserstellung“ des nur mittelbaren Gesellschafters gegenüber dem unmittelbaren Gesellschafter in Bezug auf einen „insoweit bösgläubigen“ Gläubiger auf der gesonderten Rechtsbeziehung zum Treuhänder, von der außerhalb des Treuhandverhältnisses Stehende naturgemäß nicht profitieren könnten.

Dem ist nicht zu folgen. Wie das BerGer. – in anderem Zusammenhang (s. oben 3) – zutreffend festgestellt hat, liegt der Rechtsverfolgung kein kollusives Verhalten der Kl. und der Darlehensgeberin zu Grunde. Es steht auch nicht in Frage, dass der zwischen der Fondsgesellschaft und der A – vor dem Beitritt des Bekl. – geschlossene Vertrag über die Gewährung eines im Prospekt bereits vorgesehenen Baudarlehens wirksam ist. Wenn man mit dem BerGer. annehmen wollte, der Prospekt sei in Bezug auf die Höhe der Vertriebsprovisionen irreführend und insoweit fehlerhaft, hätte die Kl. eine sie im Vorfeld der Beteiligung des Bekl. treffende Aufklärungspflicht allenfalls fahrlässig verletzt. Es ist damit nicht über eine Fallkonstellation zu entscheiden, in der sich ein Anleger unter dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung gegen seine Inanspruchnahme wehren könnte.

Vor diesem Hintergrund ist die vom BerGer. vorgenommene Differenzierung zwischen „normalen“ und „bösgläubigen“ Gesellschaftsgläubigern nicht gerechtfertigt. Für beide ist im Ausgangspunkt das (lediglich) abstrakte Risiko, dass die mittelbaren Anleger wegen Aufklärungspflichtverletzungen infolge unzureichender Prospektangaben gegen den Treuhandgesellschafter Schadensersatzansprüche geltend machen könnten, in ähnlicher Weise erkennbar. Denn wenn sie mit einer Publikumsgesellschaft, in der ein Treuhandgesellschafter Beteiligungen einer Vielzahl von Anlegern hält, einen Vertrag schließen, ist ihnen bekannt, dass die Treugeber keine förmlichen Gesellschafter sind und ihnen daher nicht direkt, sondern nur vermittelt über den Treuhandgesellschafter, haften (vgl. BGHZ 76, BGHZ Band 76 Seite 127 [BGHZ Band 76 131 f.] = NJW 1980, NJW Jahr 1980 Seite 1163; Senat, NZG 2009, NZG Jahr 2009 Seite 380 = NJW-RR 2009, NJW-RR Jahr 2009 Seite 613 Rdnr. NJW-RR Jahr 2009 Seite 613 Randnummer 35) und dass daher Störungen im Treuhandverhältnis ihren Zugriff auf das Vermögen der mittelbaren Gesellschafter gegebenenfalls erschweren können. Insofern hatte die A gegenüber anderen Gesellschaftsgläubigern keinen relevanten Wissensvorsprung. Im Übrigen hatte sie im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags – im Hinblick auf einen möglichen Fahrlässigkeitsvorwurf, den man der Kl. im Vorfeld eines Beitritts von Anlegern machen wollte –, keinen konkreten Anlass, die Einbringlichkeit ihrer Rückzahlungsansprüche unter diesem Gesichtspunkt näher zu prüfen. Mit Rücksicht auf die in den Beitrittserklärungen enthaltenen Haftungshinweise musste sie auch ebenso wenig wie andere Gläubiger auf eine – solchen möglichen Bedenken Rechnung tragende – Ausgestaltung ihrer Ansprüche gegen die künftigen Treugeber bedacht sein.

Das angefochtene Urteil ist auch unter Zurechnungsgesichtspunkten nicht begründet. Im Ergebnis läuft die vom BerGer. aus Billigkeitsgründen für notwendig erachtete Entscheidung darauf hinaus, dass wegen der persönlichen und gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen nicht nur – was im Ansatz nicht zu beanstanden ist – derselbe (mögliche) Kenntnisstand der Geschäftsführung der Kl. und derjenigen der A zu Grunde gelegt, sondern auch der A die (vermeintliche) Pflichtverletzung der Kl. als Verschulden zugerechnet wird, als hätte die A selbst den mittelbaren Gesellschaftern gegenüber Aufklärungspflichten verletzt. Für eine solche Betrachtung fehlt jedoch eine hinreichende rechtliche Grundlage. Denn die Kl. war bei Abschluss des Treuhandvertrags mit dem Bekl. weder Organ noch Erfüllungsgehilfin der A, so dass weder eine Verschuldenszurechnung nach § BGB § 31Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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BGB § 31
BGB noch eine solche nach § BGB § 278 BGB in Betracht kommt. Die vom BerGer. betonten Verflechtungen zwischen der Kl. und der A auf der Ebene der Gesellschafter und der handelnden Geschäftsführer ändern nichts daran, dass beide Gesellschaften als juristische Personen rechtlich eigenständige Rechtspersönlichkeiten sind, die für etwaige Pflichtverletzungen der jeweils anderen Person nicht einzustehen haben.

Soweit das BerGer. schließlich zusätzlich ins Feld führt, eine Besserstellung der mittelbaren gegenüber den unmittelbaren Gesellschaftern ergebe sich hier aus den gesonderten Rechtsbeziehungen zwischen Treuhänder und Treugeber, von denen naturgemäß die außerhalb des Treuhandverhältnisses Stehenden nicht profitieren könnten, kann auch das eine unterschiedliche Behandlung von Ansprüchen der A und anderer Gesellschaftsgläubiger nicht rechtfertigen. Es geht schon in der Sache nicht darum, dass der A (nur) versagt würde, von einer Besserstellung zu profitieren, die dem Bekl. – anders als einem unmittelbaren Gesellschafter – auf Grund seiner Rechtsstellung als nur mittelbarem Gesellschafter zustehen würde. Vielmehr bedeutet die Überlegung des BerGer., dass es dem Bekl. eine Besserstellung einräumen will, die ihm auf der Grundlage der Urteile des II. Zivilsenats des BGH vom 22. 3. 2011 und 24. 7. 2012 (BGHZ 189, BGHZ Band 189 Seite 45 = NJW 2011, NJW Jahr 2011 Seite 2551 Rdnr. NJW Jahr 2011 Seite 2551 Randnummer 27; BGH, NZG 2012, NZG Jahr 2012 Seite 1024 = NJW 2013, NJW Jahr 2013 Seite 452 = WM 2012, WM Jahr 2012 Seite 1664 Rdnr. WM Jahr 2012 Seite 1664 Randnummer 34) gerade nicht zukommt. Unter dem Gesichtspunkt einer Gleichbehandlung von mittelbarem und unmittelbarem Gesellschafter müsste die A nur solche Einwendungen zur (Freistellung der) Haftung nach § HGB § 128 HGB hinnehmen, die ihr gegenüber bestehen (§ HGB § 129 HGB). Solche sind im Verhältnis des Bekl. zur A aber mangels eigener Pflichtverletzung der A und mangels Zurechenbarkeit einer – möglichen – Pflichtverletzung der Kl. nicht ersichtlich.

Die vorstehenden Überlegungen führen nicht nur zu einem Ausschluss einer Aufrechnung, sondern eines jeden Gegenrechts – sei es eines Zurückbehaltungsrechts oder einer „dolo-agit-Einrede“ –, das auf Einwendungen gegen den Treuhandgesellschafter gestützt wird. Es kann daher offen bleiben, ob dem Bekl. ein Schadensersatzanspruch gegen die Kl. wegen Prospektfehlern und einer diesbezüglichen Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten zusteht.

b) Zur Bedeutung einer persönlichen und gesellschaftsrechtlichen Verflechtung von Treuhandgesellschafter und Gesellschaftsgläubiger in solchen Fällen.(Rn.35)

Schlagworte: Anlageberatung und Prospekthaftung, Aufklärungspflicht, Aufklärungspflichtverletzung, Freistellungsanspruch, Publikumsgesellschaft, Publikumspersonengesellschaft, Treugeber