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BGH, Urteil vom 18. April 1996 – VII ZR 157/95

BauforderungssicherungsG (GSB)

Die – widerlegbare – Vermutung des § 1 III 2 Nr. 1 GSB knüpft daran an, daß der Grundpfandgläubiger nach Baufortschritt auszahlt. Sie wird nicht durch entsprechende Ratenzahlung des Bauherren an eine Generalübernehmer begründet.

Gemäß § 1 III GSB sind Baugeld „Geldbeträge”, die zum Zwecke der Bestreitung der Kosten eines Baues in der Weise gewährt werden, daß zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstücke dient oder die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues erfolgen soll. Als Geldbeträge, die zum Zwecke der Bestreitung der Kosten eines Baues gewährt werden, gelten insbesondere: 1. solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des Fortschreitens des Baues erfolgen soll …. Mit der Vermutung des § 1 III 2 Nr. 1 GSB ist nicht die Art der Zahlung des Bauherren an den Auftragnehmer, sondern die des Darlehensgebers an den Darlehensnehmer gemeint. Dies folgt bereits aus der Zweckbestimmung des Gesetzes. Die Geldbeträge müssen danach zum Zwecke der Bestreitung der Kosten des Baues in der Weise gewährt werden, daß u.a. zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder eine Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient. Maßgebend hierfür ist der Inhalt des Darlehensvertrages (Hagelberg, Komm. zum GSB, 1911, § 1 Anm. II 5, 6, 10; Hillig/Hartung, GSB, 1911, § 1 Anm. I 2, 3; Hagenloch, Handbuch zum GSB, 1991, Rn. 36). Die widerlegbare Vermutung des § 1 III 2 Nr. 1 GSB gilt dann, wenn die Auszahlung der Darlehensvaluta ohne nähere Bestimmung des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des Fortschreitens des Baues erfolgt ist. § 1 III 2 Nr. 1 GSB bedeutet nur, daß derjenige, der sich darauf beruft, nach Maßgabe des Baufortschritts zu zahlende Darlehensbeträge seien Baugeld, ihre Bestimmung zur Bestreitung der Baukosten nicht zu beweisen braucht (vgl. Hillig/Hartung aaO, § 1 Anm. I 4 a). Es wird mithin eine rechtsgeschäftliche Absprache im Verhältnis Darlehensgeber/Darlehensnehmer dergestalt vermutet, daß die Geldbeträge zum Zwecke der Bestreitung der Kosten des Baues und nicht zu anderen Zwecken verwendet werden sollen.

Allein die ratierliche Zahlung des Bauherren an den Auftragnehmer nach Maßgabe des Baufortschritts begründet dagegen nicht die Vermutung, daß es sich um Baugelder handelt. Die vom OLG vorgenommene Auslegung würde dazu führen, daß auch nach Maßgabe des Baufortschritts aus Eigenmitteln des Bauherren gezahlte Gelder unter die Vermutung fielen.

Der BGH hat daher in st.Rspr. (MDR 1986, 397 = WM 1986, 264; MDR 1987, 488 = WM 1987, 323; MDR 1991, 425 = WM 1991, 24; MDR 1995, 1019 = BauR 1995, 565) zur Substantiierung der auf § 823 II BGB i.V.m. §§ 1, 5 GSB gestützten Klage gefordert, daß der Anspruchsteller die Tatsachen vortragen muß, auf welche die Verletzung des Schutzgesetzes gestützt wird. Hierzu gehört nicht nur die Behauptung, der Beklagte habe Baugeld vorsätzlich zweckwidrig verwendet, sondern u.a. auch, auf welche Tatsachen die Behauptung gestützt wird, es liege Baugeld i.S.d. § 1 III GSB vor. Hierzu ist der Vortrag erforderlich, daß es sich um Geldbeträge handelt, die durch die Sicherung des § 1 III GSB gekennzeichnet sind.

Schlagworte: Baugeld, Haftung wegen Verletzung der Sicherung der Bauforderungen gemäß § 1 Abs. 1 BauFordSiG, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB