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BGH, Urteil vom 18. April 2005 – II ZR 151/03

GmbHG § 58a; AktG §§ 243, 246

a) Wurde dem Gesellschafter einer – personalistisch strukturierten – GmbH bei einer Kapitalerhöhung im Anschluss an eine vereinfachte Kapitalherabsetzung auf Null (§ 58a Abs. 4 GmbHG) ein gesetzeskonformes, seiner bisherigen Beteiligung entsprechendes Bezugsrecht eingeräumt, so gebietet die Treupflicht der Gesellschaftermehrheit – anders als bei der Aktiengesellschaft – nicht ohne weiteres, diesem durch Änderung der Beteiligungsverhältnisse statt dessen die Übernahme einer von ihm gewünschten Kleinstbeteiligung (hier: 0,2 % des erhöhten Stammkapitals) einzuräumen (Abgrenzung zu BGH, 5. Juli 1999, II ZR 126/98, BGHZ 142, 167 – Hilgers).

b) Die Verletzung der Treupflicht im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Bezugsrechts des Minderheitsgesellschafters einer GmbH führt auch bei der Kapitalerhöhung im Anschluss an eine vereinfachte Kapitalherabsetzung auf Null regelmäßig nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Gesellschafterbeschlusses (im Anschl. an Senat, 26. Februar 1996, II ZR 77/95, BGHZ 132, 84, 93 f.).

c) Der Gesellschafter einer GmbH muss die Beschlussanfechtungsklage mit aller ihm im Interesse der Schaffung von Rechtssicherheit zumutbaren Beschleunigung erheben, wobei die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG – von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen – als Maßstab zu gelten hat.

Schlagworte: Analoge Anwendung der §§ 241 ff AktG, Anfechtungsfrist, Anfechtungsgründe, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Beginn des Fristlaufs, Bei Abwesenheit in Gesellschafterversammlung, Bei Anwesenheit in Gesellschafterversammlung, Bezugsrecht, Erhöhung des Stammkapitals, Erkundigungspflicht, Frist nach Gesellschaftsvertrag, Fristbeginn bei Gesellschafterbeschlüssen, Fristende, Fristlauf bei außergerichtlichen Verhandlungen, Grundsätzliche Monatsfrist nach Gesetz (Leitbild), Klagefrist/Anfechtungsfrist, Treuepflicht, Treuepflicht in der GmbH, Treuepflicht und Sanierungsfall, Treuepflicht und Stimmrecht, Treuepflicht unter den Gesellschaftern