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BGH, Urteil vom 18. Februar 1991 – II ZR 104/90

GmbHG §§ 5, 8, 19, 57; AktG § 37

a) Bei der GmbH ist eine Kapitalerhöhung im Wege des „Ausschüttungs-Rückhol-Verfahrens“ nur unter Beachtung der Sacheinlagevorschriften möglich.

b) An einer Leistung der geschuldeten Bareinlage zur endgültigen freien Verfügung der Geschäftsführer fehlt es nicht nur bei Scheinzahlungen, sondern u. a. auch dann, wenn der Einleger der GmbH das einzulegende (Bar- oder Buch-)Geld absprachegemäß nur vorübergehend mit der Maßgabe zur Verfügung stellt, es ihm umgehend zur Befriedigung seiner gegen die Gesellschaft gerichteten Forderung zurückzuzahlen. Eine gleichwohl abgegebene Versicherung dieses Inhalts (§ 8 Abs. 2 S. 1 GmbHG) ist unrichtig. Das gleiche gilt von einer entsprechenden Bestätigung der mit der Abwicklung beider Vorgänge betrauten Bank.

c) Die Bank, die in Kenntnis der Tatsache, dass die angebliche Bareinlage bereits an den Einleger zurücküberwiesen ist oder absprachegemäß demnächst zurücküberwiesen werden wird, den Geschäftsführern der GmbH zur Vorlage beim Handelsregister eine Bestätigung ausstellt, wonach die Bareinlage geleistet sei und zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführer stehe, haftet der Gesellschaft für die ausstehende Bareinlage in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 1 S. 4 AktG.

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Kenntnis der Gesellschafter
und Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin von der Unrichtigkeit der Bankbestätigung vermag die Beklagte von dieser Haftung nicht zu entlasten. Die Anwendung des § 254 BGB scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei der Verantwortlichkeit der Bank nach § 37 Abs. 1 S. 4 AktG um eine Gewährleistungshaftung für die Richtigkeit der eigenen Erklärung handelt. Außerdem gebietet der mit den Regeln der Kapitalaufbringung beabsichtigte Schutz der Gesellschaftsgläubiger, daß alle für die Einhaltung dieser Regeln Verantwortlichen jeweils eigenständig haften.

d) Die Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Gemeinschuldnerin beruht darauf, daß sie ihr neben den weiterhin zur Erbringung ihrer Bareinlage verpflichteten Gesellschaftern dafür verantwortlich ist, daß sie nicht das ihr im Kapitalerhöhungsbeschluß zugesagte und im Handelsregister verlautbarte Barkapital aus der Kapitalerhöhung, sondern stattdessen auf dem Wege einer unwirksamen verdeckten Sacheinlage eine andere Leistung, nämlich die Befreiung von gegen sie gerichteten Gesellschafterforderungen, erhalten hat. Der Sinn dieser Verpflichtung, der Gemeinschuldnerin das ihr bisher vorenthaltene liquide Kapital nachträglich zuzuführen, der im Konkurs der Gesellschaft ebenso gültig bleibt wie außerhalb desselben, ginge verloren, wenn sich die Beklagte von dieser Verbindlichkeit ihrerseits durch Aufrechnung mit Gegenforderungen befreien könnte, weil die Gemeinschuldnerin dadurch wiederum – und diesmal sogar endgültig – nicht die ihr zustehenden liquiden Mittel erhielte, sondern eine andere nicht in Bargeld bestehende Leistung aufgedrängt bekäme. Unter diesem Gesichtspunkt trifft es zu, daß die Forderung der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte nach den ihrer Entstehung zugrunde liegenden Wertungen und ihrem Ziel die gleiche rechtliche Qualität besitzt wie die gegen die Gesellschafter gerichteten Einlageansprüche. Die Aufrechenbarkeit unterliegt damit den gleichen Einschränkungen, wie sie das Gesetz für Einlageverpflichtungen von Gesellschaftern vorsieht. Dies gilt sowohl für das Aufrechnungsverbot des § 19 Abs. 5 GmbHG wie für dasjenige des § 19 Abs. 2 S. 2 GmbHG (zu dessen unstreitiger Geltung auch für Einlageforderungen aus Kapitalerhöhungen, vgl. statt aller Scholz/Priester aaO. § 56 Rdnr. 31 m.w.N.), das im vorliegenden Fall zusätzlich eingreift, da die in Frage stehende Aufrechnung nicht von der Gesellschaft, sondern der insoweit Gesellschaftern gleichstehenden Beklagten ausgeht.

Schlagworte: Anmeldung Handelsregister, Erhöhung des Stammkapitals, Geschäftsführer, Gewäh, Handelsregister, Inferent, Inhalt der Anmeldung, Keine Umgehungsabsicht, Sacheinlagen, Versicherung, Versicherung nach § 37 Abs. 1 AktG