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BGH, Urteil vom 18. Februar 1991 – II ZR 259/89

§ 32a Abs 3 GmbHG

a) Finanzierungsmittel, die ein naher Angehöriger eines Gesellschafters der Gesellschaft in Krisenzeiten zur Verfügung stellt, werden nur dann von den Kapitalerhaltungsregeln erfaßt, wenn entweder die Mittel vom Gesellschafter selbst stammen oder umgekehrt dieser den Gesellschaftsanteil treuhänderisch für den Kreditgeber hält.

Der Senat hat in seiner Rechtsprechung die an sich nur die Gesellschafter treffende Haftung nach § 31 GmbHG auf Dritte ausgedehnt, wenn diese von der Gesellschaft mit Rücksicht auf ihr Verhältnis zu einem Gesellschafter eine Leistung erhalten haben, die aufgrund besonderer Umstände – auch – ihnen zuzurechnen ist. Abgesehen von dem – hier nicht weiter interessierenden – Fall des mit einem Gesellschafter oder der Gesellschaft verbundenen Unternehmens gehören dazu besonders qualifizierte verwandtschaftliche Beziehungen. Der Senat hat deshalb in Anlehnung an die im Aktienrecht enthaltenen Regelungen für Organkredite (§§ 89 Abs. 3, 115 Abs. 2 AktG) das Auszahlungsverbot des § 30 GmbHG auf Ehegatten und minderjährige Kinder eines Gesellschafters ausgedehnt (BGHZ 81, 365, 368f.; Urt. v. 14. Oktober 1985 – II ZR 276/84, WM 1986, 237, 239 = ZIP 1986, 456, 458 und v. 1. Dezember 1986 – II ZR 306/85, WM 1987, 348, 349 = ZIP 1987, 575, 577). Ob insoweit über den Wortlaut jener Vorschriften hinaus unter bestimmten Umständen auch sonstige nahe Angehörige einbezogen werden können (vgl. R. Fischer, Pro GmbH, S. 137, 151; Lutter, DB 1980, 1317, 1321; Geßler, ZIP 1981, 228, 235; Scholz/H. P. Westermann, GmbHG 7. Aufl. § 30 Rdn. 24; Hueck in Baumbach/Hueck, GmbHG 15. Aufl. § 30 Rdn. 17; Fischer/Lutter/Hommelhoff, GmbHG 12. Aufl. § 30 Rdn. 17), ist hier nicht zu erörtern. Denn gegen wen sich das Auszahlungsverbot des § 30 GmbHG richtet, beantwortet sich nicht in jeder Hinsicht nach denselben Maßstäben wie die Frage, wer außer den Gesellschaftern selbst mit etwaigen Leistungen an die Gesellschaft den Kapitalerhaltungsregeln unterworfen werden kann (a.A. v. Gerkan, GmbHR 1986, 218, 223). Freilich hat der Senat, soweit es um die Einbeziehung von verbundenen Unternehmen geht, beide Fragen einheitlich entschieden (BGHZ 81, 311, 315f. unter Hinweis auf § 32a Abs. 5 des Regierungsentwurfs zur GmbH-Novelle 1980; Urt. v. 20. März 1986 – II ZR 114/85, WM 1986, 789 = ZIP 1987, 1050, 1051). Das liegt daran, daß es bei Unternehmensverbindungen im Sinne der §§ 15ff. AktG typischerweise Einflußmöglichkeiten der nicht unmittelbar an der Gesellschaft beteiligten Unternehmen gibt, die es rechtfertigen, die Verantwortung für die Unternehmensfinanzierung auch ihnen aufzuerlegen (vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbHG 7. Aufl. §§ 32a, 32b Rd. 95). Im Verhältnis zu nahen Angehörigen einschließlich Ehegatten und minderjährigen Kindern ist eine solche Einbeziehung nicht ohne weiteres möglich. § 32 a Abs. 6 des Regierungsentwurfs sah insoweit lediglich eine Beweislastumkehr vor, wenn es darum geht, ob Forderungen oder Sicherungen des Ehegatten oder eines minderjährigen Kindes eines Gesellschafters aus dessen Mitteln erworben oder bestellt worden sind. Auch diese Regelung, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden sind (vgl. Hachenburg/ Ulmer, GmbHG 7. Aufl. Ergänzungsband §§ 32a, 32b Rdn. 108; Scholz/K. Schmidt aaO §§ 32a, 32b Rdn. 94, jeweils m.w.N.), ist nicht Gesetz geworden. In der Literatur wird vorgeschlagen, je nach Lage des Falles auf der Grundlage des Beweises des ersten Anscheins davon auszugehen, daß der Gesellschafter dem Darlehensgeber die Mittel für Gesellschaftszwecke zur Verfügung gestellt hat (Hachenburg/Ulmer aaO; Scholz/K. Schmidt aaO; Roth, GmbHG 2. Aufl. § 32a Anm. 5.5; Hueck aaO § 32a Rdn. 25; Fischer/Lutter/Hommelhoff aaO §§ 32a/b Rdn. 40; weitergehend Timm, GmbHR 1980, 286, 292; ablehnend dagegen Geßler, ZIP 1981, 228, 235). Darauf ist hier nicht weiter einzugehen. Eine derartige Beweiserleichterung wird grundsätzlich allenfalls dann in Betracht kommen, wenn es sonstige Hinweise darauf gibt, daß entweder die Mittel vom Gesellschafter stammen oder daß umgekehrt dieser den Gesellschaftsanteil treuhänderisch für den Darlehensgeber hält (vgl. auch Mertens, KK z. AktG 2. Aufl. § 89 Rdn. 8); ob für Ehegatten und minderjährige Kinder Besonderheiten gelten, ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung.

b) Zur Frage von Beweiserleichterungen in solchen Fällen.

Schlagworte: Verbundene Unternehmen, Zahlung an verbundenes Unternehmen