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BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 – IX ZR 176/05

§ 174 Abs 2 InsO, § 184 S 1 InsO, § 302 Nr 1 InsO, § 823 Abs 2 BGB, § 266a StGB

a) Legt der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ein, kann der Insolvenzgläubiger Klage auf Feststellung dieses Rechtsgrundes erheben.

Mit Beschluss vom 18. September 2003 (IX ZB 44/03, WM 2003, 2342, 2343) hat der Senat ausgeführt, der Insolvenzgläubiger könne, falls der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung einlege, nach § 184 InsO Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. Der Widerspruch stehe zwar der Feststellung der Forderung nicht entgegen (§ 178 Abs. 1 Satz 2 InsO), doch hindere er eine Vollstreckung aus der Tabelle, solange er nicht durch ein entsprechendes Feststellungsurteil beseitigt worden sei. Damit stelle sich die Erhebung der Feststellungsklage grundsätzlich als notwendige prozessuale Reaktion des Gläubigers auf den Widerspruch dar.

b) Kann der Arbeitgeber seine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Sozialversicherung wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, liegt der Tatbestand des § 266a StGB grundsätzlich nicht vor.

In den Tatsacheninstanzen hat der Beklagte geltend gemacht, er sei in dem fraglichen Zeitraum zahlungsunfähig gewesen. Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen. Es hat die Leistungsfähigkeit des Beklagten für unerheblich gehalten, weil er fremdes Geld zu verwalten gehabt habe. Dies ist rechtsfehlerhaft. Alleiniger Schuldner des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung ist gemäß § 28 Abs. 1 SGB IV der Arbeitgeber. Damit fehlt es an einem Treuhandverhältnis des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern (BGHZ 149, 100, 105 f; BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 – IX ZR 89/02, ZIP 2003, 1666, 1668; v. 8. Dezember 2005 – IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290, 291; BGHSt 47, 318, 319). Kann der Arbeitgeber seine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Sozialversicherung wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, liegt der Tatbestand des § 266a StGB grundsätzlich nicht vor (BGHZ 134, 304, 307; BGH, Urt. v. 25. September 2006 – II ZR 108/05, ZIP 2006, 2127; BGHSt 47, 318, 320).

Schlagworte: Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Vorenthalten, Zahlungsmöglichkeit