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BGH, Urteil vom 18. Juni 2001 – II ZR 212/99

AktG §§ 15, 16, 17; AktG § 312; HGB §§ 297, 307

a) Der Mehrheitsaktionär, der zugleich Vorstandsvorsitzender der Aktiengesellschaft ist und Beteiligungen von 9% bzw. 15% an deren Tochtergesellschaften hält, in denen er zugleich Vorsitzender des Aufsichtsrates ist, wird nicht über die Zurechnungsregelung des § 16 Abs. 4 AktG Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG.

b) Die Zurechnungsregelung des § 16 Abs. 4 AktG setzt die Eigenschaft des Normadressaten als Unternehmen voraus, vermag sie jedoch nicht zu begründen.

c) Die Bezeichnung einer Position „Gewinnanteil für Kapitalkonsolidierung“ in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung erlaubt dem Aktionär mit hinreichender Deutlichkeit den Rückschluss, dass es sich dabei um den in die Konsolidierung nicht einbezogenen Gewinn- bzw. Verlustanteil der außenstehenden Aktionäre gemäß § 307 Abs. 2 HGB handelt; sie verstößt nicht gegen das Klarheitsgebot des § 297 Abs. 2 HGB.

Schlagworte: Aktienrecht, Aktionär, Aufsichtsrat, Konzernrecht, Unternehmensrecht, Vorstand