Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 18. Mai 1998 – II ZR 355/95

§ 164 Abs 1 BGB, § 164 Abs 2 BGB, § 433 Abs 2 BGB

Zur Frage der Inanspruchnahme des wahren Unternehmensträgers aufgrund eines Vertragsabschlusses.

Bei einem unternehmensbezogenen Geschäft geht der Wille der Beteiligten nach der vom Senat in ständiger Rechtsprechung angewandten Auslegungsregel im Zweifel dahin, daß der Inhaber des Unternehmens Vertragspartei wird und nicht der für das Unternehmen Handelnde. Das gilt auch dann, wenn der Inhaber des Unternehmens falsch bezeichnet wird oder sonst Fehlvorstellungen über ihn bestehen (BGH, Urt. v. 15. Januar 1990 – II ZR 311/88, NJW 1990, 2678 m.w.N.). Der Handelnde haftet nur dann nach § 179 BGB, wenn ein Unternehmensträger gar nicht existiert oder wenn er keine Vollmacht hatte, für den Unternehmensträger zu handeln (BGHZ 91, 148, 152). Im vorliegenden Fall existierte mit dem Vater des Beklagten unstreitig ein Unternehmensträger, der selbst an dem Vertragsschluß mitgewirkt hat.

Neben dem Grundsatz, daß der wahre Rechtsträger durch das unternehmensbezogene Geschäft berechtigt und verpflichtet wird, ist Raum für eine Rechtsscheinhaftung des Handelnden, wenn dieser in zurechenbarer Weise den Eindruck erweckt, daß der Unternehmensträger unbeschränkt für die Verbindlichkeit hafte. Ist der Unternehmensträger in Wahrheit eine Gesellschaft mit beschränkter Haftungsmasse, so ist der Handelnde dem gutgläubig auf den gesetzten Rechtsschein vertrauenden Vertragspartner gesamtschuldnerisch neben dieser verpflichtet (BGH, Urt. v. 15. Januar 1990 aaO S. 2679).

Hier liegt der Fall aber gerade umgekehrt. Die Klägerin erwartete, eine GmbH als Vertragspartnerin zu erhalten. Nach den Grundsätzen über das unternehmensbezogene Geschäft erhielt sie mit dem Vater des Beklagten einen unbeschränkt haftenden Vertragspartner (vgl. zu dessen die Errichtung der GmbHBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Errichtung der GmbH
GmbH
überdauernden Haftung das Urteil des Senats vom 9. März 1998 in dem Verfahren II ZR 366/96, ZIP 1998, 646). Es gibt keinen Gesichtspunkt, der dafür spräche, neben dem Vater des Beklagten auch diesen selbst haften zu lassen. Denn mit zwei unbeschränkt haftenden Schuldnern konnte die Klägerin ebensowenig rechnen wie mit einer persönlichen Haftung gerade des Beklagten. Ob die Klägerin den Beklagten auf Grund seines Auftretens bei den Vertragsverhandlungen für einen Gesellschafter der vermeintlichen GmbH gehalten hat und halten durfte, ist unerheblich. Denn als Gesellschafter der GmbH hätte der Beklagte gerade nicht für deren Verbindlichkeiten gehaftet. Die Rechtsscheinhaftung kann nicht weitergehen als die Haftung ginge, wenn der Schein der wirklichen Rechtslage entspräche (BGHZ 17, 13, 17; 69, 95, 99).

Schlagworte: Rechtsscheinhaftung