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BGH, Urteil vom 18. März 1965 – II ZR 179/63

BGB §§ 138, 721

a) Ein BGB-Gesellschafter hat nach § 721 BGB einen Anspruch auf Rechnungslegung, den er im eigenen Namen gegen den geschäftsführenden Gesellschafter geltend machen kann. Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
, wenn diese von längerer Dauer ist.

b) Ist eine BGB-Gesellschaft von (teils minderjährigen) Erben (ihres Großvaters) und ihrem pflichtteilsberechtigten Vater zwecks Verwaltung des ererbten Vermögen gegründet, und der Vater zum geschäftsführenden Gesellschafter bestellt worden, so ist ein Gesellschafterbeschluss, wonach der Vater von der gesetzlichen Pflicht zur Rechnungslegung während der gesamten Dauer des Gesellschaftsverhältnisses befreit wird, sittenwidrig und nichtig, wenn die Kinder den (zweifelhaften) Pflichtteilsanspruch des Vaters zu Lasten der ihnen testamentarisch zugedachten Erteile anerkannt, entsprechende Abtretungserklärungen abgegeben und die restlichen Erbteile in die gemeinsam gegründete Gesellschaft eingebracht haben, und dem Vater in dem (langfristig unkündbaren) Gesellschaftsvertrag durch umfassende Vollmachtserteilung unter Befreiung von sämtlichen Beschränkungen die nahezu unbeschränkte Herrschaft über das Vermögen seiner Kinder eingeräumt wurde.

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte