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BGH, Urteil vom 18. November 1968 – II ZR 121/67

§ 46 Nr 5 GmbHG

Steht die Kündigung des Anstellungsverhältnisses in einem inneren und zeitlichen Zusammenhang mit der Abberufung als Geschäftsführer, so fällt nicht nur die Beschlußfassung, sondern auch die Abgabe der Kündigungserklärung in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung.

Die Ausführung des Beschlusses, die Bestellung zum GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Bestellung zum Geschäftsführer
Geschäftsführer
zu widerrufen und das Anstellungsverhältnis zu kündigen, obliegt den Gesellschaftern, weil es dabei um eine körperschaftliche Regelung geht (BGH LM § 46 Nr. 3; WM 1968, 570; vgl. auch BGHZ 49, 117). Das gilt auch dann, wenn, wie hier, Abberufung und Kündigung getrennt erklärt werden. Denn es erscheint nicht sachgerecht, alsdann die Abberufungserklärung durch die Gesellschafter und die Kündigungserklärung durch den Geschäftsführer abgeben zu lassen und damit unterschiedliche Zuständigkeiten anzunehmen, zumal es den Gesellschaftern freisteht, einen von ihnen oder einen Geschäftsführer zur Abgabe der Erklärungen zu ermächtigen (BGHZ 49, 117, 120; BGH WM 1968, 570).

Hat die GmbH nur einen einzigen Gesellschafter, so kann dieser sowohl die Abberufung als auch zusammen damit oder getrennt davon die Kündigung erklären. Dem steht allerdings das Bedenken gegenüber, daß es in einer Einmann-GmbH im allgemeinen nicht zu regelrechten Gesellschafterbeschlüssen, sondern bloß zu Entschlüssen kommt, die, wenn eine natürliche Person Gesellschafter ist, zunächst nur ein innerer, von außen nicht erkennbarer Vorgang sind. Das ist ein Gesichtspunkt, dem der Senat bei der Entscheidung der Frage, ob der einzige Gesellschafter einer GmbH mit sich selbst Geschäfte vornehmen kann, Bedeutung beigemessen hat (BGHZ 33, 189). Aber dieses Bedenken kann da nicht maßgebend sein, wo es um die Bestellung und Anstellung oder um die Abberufung und Kündigung eines Geschäftsführers geht, da sonst möglicherweise niemand da wäre, der diese Rechtsakte vornehmen könnte.

Gegen diese Würdigung ist rechtlich nichts einzuwenden. In der Tat bedeutete die Übersendung eines Überseetelegramms mit vertraulichen Mitteilungen an einen Mann, der nach dem Vortrag des Klägers gerade erst „unter sehr unklaren und dunklen Umständen entlassen worden war“ (Klageschrift S. 2), einen groben Vertrauensbruch, der noch dadurch verschärft wurde, daß der Kläger ein solches Telegramm auf Kosten der Beklagten versandte, ohne den Ursprung dieser Kosten in gehöriger Weise für die Geschäftsunterlagen kenntlich zu machen. Es besteht auch kein Widerspruch zwischen der Unterstellung des Berufungsgerichts, daß Ho die Mitteilungen des Klägers nicht weitergegeben habe, und seiner Feststellung, der Kläger habe durch diese Mitteilungen an einen Außenstehenden seine Treuepflicht als Geschäftsführer verletzt. Eine ungerechtfertigte Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen bleibt auch dann pflichtwidrig, wenn der Gesellschaft daraus kein Schaden entsteht. Ebensowenig läßt es sich aus Rechtsgründen beanstanden, daß das Berufungsgericht die Warnung des Klägers an Ho, gleichviel worauf sie sich bezogen haben mag, als geeignet angesehen hat, den Eindruck einer pflichtwidrigen Parteinahme für H und gegen die Beklagte zu erwecken.

Zu Unrecht vermißt die Revision im Berufungsurteil eine ausreichende Erörterung der Frage, ob der Beklagten ungeachtet der dem Kläger gemachten Vorwürfe mit Rücksicht auf seine Belange eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses habe zugemutet werden müssen. Das Berufungsgericht hat außer der Art und Schwere der Verstöße des Klägers auch zugunsten des Klägers den Vortrag berücksichtigt, er habe nur mit Rücksicht auf den mehrjährigen Dienstvertrag seine bisherige Stellung in England aufgegeben. Andererseits hat es aber zu seinen Lasten in die Waagschale geworfen, daß er erst sechs Monate in den Diensten der Beklagten gestanden hatte. Es hat damit alle für eine Entscheidung nach § 626 BGB in diesem Fall wesentlichen Umstände gesehen, gewürdigt und gegeneinander abgewogen. Seine zusammenfassende Feststellung, der Kläger habe die Vertrauensgrundlage für eine Zusammenarbeit der Parteien so sehr erschüttert, daß auch bei Berücksichtigung seiner Belange der Beklagten nicht mehr zugemutet werden könne, ihn in seiner bisherigen oder einer anderen Stellung über den Kündigungstermin vom 30. September 1966 hinaus weiter zu beschäftigen, ist rechtlich unangreifbar.

Schlagworte: Abwägung der Interessen beider Vertragsteile, Alleingesellschafter, Aufgabe früherer Stellung, Ausführung des Beschlusses, Außerordentliche Kündigung, Bestellung und Abberufung Anstellung und Kündigung, Dauer der Tätigkeit für die Gesellschaft, Ermächtigung des Geschäftsführers, Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar, Gegenüber Dritten oder in der Öffentlichkeit verursachte Schädigung seines Ansehens, Getrennte Erklärungen, Grad des Verschuldens, Kompetenzüberschreitung, Kündigungsgrund, Schwere der Pflichtverletzungen und ihre Folgen für das Unternehmen, Tatsachen, Übergeordnete Kompetenz der Gesellschafterversammlung, Umfang des eingetretenen Vertrauensverlustes, Verdienste um das Unternehmen, Vertrauensbruch, Wiederholungsgefahr