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BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 – II ZR 352/02

§ 1 HTürGG, § 2 Abs 1 S 4 HTürGG vom 16.01.1986, § 3 HTürGG, § 7 Abs 2 S 3 VerbrKrG

1. Auf den Beitritt zu einer Anlagegesellschaft sind die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes anwendbar.

2. Bei einem Beitritt zu einer KG endet das Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz bei unterbliebener Belehrung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HaustürWG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) nicht schon einen Monat nach Eintragung des Gesellschaftsbeitritts im Handelsregister und Zahlung der Einlage. Zu den Leistungen, mit deren vollständiger Erfüllung die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, gehören vielmehr auch die mit der Beteiligung angestrebten wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere die Auszahlung von Gewinnanteilen bzw. die steuerlich relevante Zuweisung von Verlusten.

3. Auf Geschäfte, die dem Haustürwiderrufsgesetz unterfallen, ist § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG nicht analog anwendbar.

Schlagworte: Beitritt Gesellschafter, Haustürwiderrufsgesetz, Kommanditgesellschaft, Publikumsgesellschaft, Publikumspersonengesellschaft, Verbrauerkreditgesetz