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BGH, Urteil vom 19. April 2016 – II ZR 123/15

BGB § 181; HGB § 126 Abs. 1; GmbHG § 35 Abs. 1 Satz 1
Soll ein Geschäftsführeranstellungsvertrag zwischen der GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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und dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH durch Erklärungen des Geschäftsführers im eigenen Namen und nach § 181 BGB im Namen der GmbH als der gesetzlichen Vertreterin der Kommanditgesellschaft verlängert werden, ist eine Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
der Kommanditgesellschaft nicht erforderlich. Zur Wirksamkeit dieses Vertrags bedarf es jedenfalls dann, wenn die Kommanditgesellschaft und die GmbH identische Gesellschafterkreise haben und bei der Kommanditgesellschaft ein Beirat besteht, dessen Zustimmung unter bestimmten Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Verlängerungsvertrags erforderlich ist, auch nicht der Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
der GmbH.

Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1 enthält in § 5 Nr. 1 folgende Regelung:

„Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist allein die Komplementärin berechtigt und verpflichtet. Sie und ihre Organe sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Diese Befreiung gilt sowohl für alle Geschäfte zwischen der Komplementär-GmbH und der KG als auch für die Geschäfte zwischen den GmbH-Geschäftsführern und der KG.“

Die Beklagte zu 1 hat einen aus drei Personen bestehenden Beirat. Dazu heißt es in § 5 Abs. 2 des KG-Gesellschaftsvertrags:

„Die Komplementärin bedarf zur Vornahme der nachstehend aufgeführten Geschäfte der vorherigen Zustimmung des Beirats:

b) Abschluss von Dauerverträgen (insbesondere Miet- und Pachtverträgen) für eine Zeitdauer von länger als drei Jahren,

g) Vereinbarungen mit Mitarbeitern, wenn die Jahresvergütungen mehr als DM 70.000 betragen.“

Nach § 6 Abs. 4 der Satzung der Beklagten zu 2 ist der Geschäftsführer auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2 vom Verbot des § 181 BGB befreit. Weiter heißt es in § 8 Abs. 2 der Satzung der Beklagten zu 2:

„Über die Bestellung und Abberufung von GeschäftsführernBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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und deren Vergütung … beschließt die Gesellschafterversammlung mit einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.“

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schuldet die Beklagte zu 1 dem Kläger das vertraglich vereinbarte Gehalt nach § 615 Satz 1, § 611 Abs. 1 BGB. Denn sie ist, nachdem der Kläger seine weitere Arbeitsleistung angeboten hat, in Annahmeverzug geraten.

vertraglich vereinbart war für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2011 das in dem Anstellungsvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 1 vom 14. Februar 2006 festgelegte und in dem Verlängerungsvertrag vom 1. Juni 2009 bestätigte Gehalt in Höhe von 2.400 € pro Monat zuzüglich der Mehrwertsteuer.

Die Parteien streiten nicht mehr um die Frage, ob der ursprüngliche Anstellungsvertrag wirksam war. Ebenfalls außer Streit steht, dass ein Grund für die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags durch die Beklagte zu 1 nicht bestand. Der Erfolg der Klage hängt mithin davon ab, ob der Verlängerungsvertrag vom 1. Juni 2009 wirksam zustande gekommen ist.

Nach den Gesellschaftsverträgen hatte der Kläger grundsätzlich die für den Vertragsschluss erforderliche Vertretungsmacht (dazu siehe unten 1). Weiter ist davon auszugehen, dass er den Verlängerungsvertrag abschließen durfte, ohne dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 hätte zustimmen müssen (dazu siehe unten 2). Der Vertragsschluss bedurfte auch nicht der Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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der Beklagten zu 2 (dazu siehe unten 3).

Der Kläger hat den Verlängerungsvertrag im eigenen Namen und im Namen der Beklagten zu 2 als der gesetzlichen Vertreterin der Beklagten zu 1 geschlossen. Dazu hatte er grundsätzlich die erforderliche Vertretungsmacht. Denn er war als Geschäftsführer der Beklagten zu 2 sowohl zur Abgabe von Willenserklärungen für diese nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG als auch zur Abgabe von Willenserklärung für die Beklagte zu 1 nach § 126 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB berechtigt. Weiter war er sowohl im Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1 als auch in dem der Beklagten zu 2 vom Verbot des Insichgeschäfts nach § 181 BGB befreit.

Die Vertretungsmacht des Klägers war nicht dadurch eingeschränkt, dass nach dem Zustimmungsbeschluss des Beirats der Beklagten zu 1 für diese Gesellschaft auch noch deren Prokurist K.          den Vertrag unterzeichnen sollte.

Zwar wirkt sich die Pflicht des Geschäftsführers, den Gesellschaftsvertrag und die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und anderer Organe der Gesellschaft im Rechtsverkehr zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter zu beachten, wie eine Beschränkung der Vertretungsmacht aus (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1997 – II ZR 353/95, ZIP 1997, 1419; Urteil vom 4. März 1976 – II ZR 178/74, WM 1976, 446). Das Berufungsgericht hat die Regelung bezüglich des Prokuristen aber als nur deklaratorisch angesehen. Dagegen wehrt sich die Revision vergebens. Die Auslegung von Beiratsbeschlüssen ist ebenso wie die Auslegung von BeschlüssenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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der Gesellschafterversammlung oder eines Personengesellschaftsvertrags grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. März 2005 – II ZR 194/03, ZIP 2005, 1068, 1069 für Gesellschaftsverträge). Sie kann vom Senat nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausgeschöpft hat und seine Auslegung gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt. Danach ist gegen die Auslegung des Berufungsgerichts nichts zu erinnern.

Der Verlängerungsvertrag ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der Vertrag aufgrund der innergesellschaftlichen Zuständigkeitsordnung nur mit Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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der Beklagten zu 1 hätte geschlossen werden dürfen.

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– wie hier der Beklagten zu 1 – sind (allein) die persönlich haftenden Gesellschafter nach § 114 Abs. 1, § 164 Satz 1 Halbs. 1 HGB zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet, sofern die Gesellschafter nichts anderes vereinbart haben. Eine abweichende Vereinbarung ist hier nicht getroffen worden. Durch die Regelung in § 5 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1 ist die gesetzliche Zuständigkeit vielmehr bestätigt worden.

Von der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Komplementärin ausgenommen sind – vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im Gesellschaftsvertrag – sogenannte Grundlagengeschäfte. Zu den Grundlagengeschäften gehören Maßnahmen, die das Verhältnis der Gesellschafter untereinander betreffen, also etwa die Aufnahme neuer Gesellschafter, die Regelung der Vertretungsmacht und die Organisation der Geschäftsführung. Entscheidungen auf dieser Ebene sind der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft vorbehalten (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2011 – II ZR 16/10, ZIP 2011, 957 Rn. 9). Dabei sind die Kommanditisten zu beteiligen (BGH, Urteil vom 29. März 1996 – II ZR 263/94, ZIP 1996, 750, 751).

Die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 war jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zur Beschlussfassung über den Verlängerungsvertrag berufen. Bei diesem Vertrag handelte es sich nicht um ein Grundlagengeschäft, sondern um einen Akt der laufenden Geschäftsführung, wofür der Geschäftsführer zuständig ist (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1969 – II ZR 224/67, WM 1970, 249, 251).

Der Abschluss eines Anstellungsvertrags mit dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist allenfalls dann ein Grundlagengeschäft und begründet damit die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung, wenn es darum geht, die grundsätzliche Zuständigkeit für die Geschäftsführung oder die sonstige Organisation der Geschäftsführung in der Kommanditgesellschaft anders als nach der gesetzlichen Regel festzulegen – also etwa einen Kommanditisten zum geschäftsführenden Gesellschafter zu bestellen -, nicht aber, wenn – wie hier – lediglich die Anstellungskonditionen des zur Geschäftsführung nach der gesetzlichen Regelung ohnehin berufenen Geschäftsführers der Komplementär-GmbH festgelegt werden sollen. Wenn keine außergewöhnlichen Regeln für die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH aufgestellt werden, greifen die einzelnen Bestimmungen des Anstellungsvertrags nicht derart stark in die Rechte und Pflichten der Kommanditgesellschaft und ihrer Gesellschafter ein, dass eine Befassung ihrer Gesellschafterversammlung angezeigt wäre. Dabei sind an die Abgrenzung von Grundlagengeschäft und laufender Geschäftsführungsmaßnahme keine besonderen Anforderungen zu stellen, nur weil der Geschäftsführer vom Verbot des § 181 BGB befreit ist. Zwar kann dadurch eine Interessenkollision in der Person des Geschäftsführers entstehen. Das haben die Gesellschafter aber in Kauf genommen, indem sie den Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag vom Verbot des § 181 BGB befreit haben (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1980 – II ZR 41/79, BGHZ 76, 160, 163; Staub/C. Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 116 Rn. 6, jeweils zur Abgrenzung zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäften).

Der Anstellungs(verlängerungs)vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2 hätte zustimmen müssen, so dass der Kläger nach § 49 Abs. 2 GmbHG die Gesellschafterversammlung hätte einberufen und den Vertragsschluss von deren Zustimmung hätte abhängig machen müssen.

Über die Notwendigkeit einer Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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der Komplementär-GmbH herrscht im Schrifttum Streit. So wird angenommen, es sei keine Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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der Komplementär-GmbH erforderlich, weil der Anstellungsvertrag in diesen Fällen nicht mit der GmbH geschlossen werde, sondern mit einem Dritten, nämlich der GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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(OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
, ZIP 2006, 1904, 1905; Paefgen in Ulmer/ Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 35 Rn. 324; Michalski/Tebben, GmbHG, 2. Aufl., § 6 Rn. 146). Die Gegenmeinung stellt dagegen auf die Gefahr von Divergenzen zwischen den Rechten und Pflichten aus der Geschäftsführerbestellung und aus dem Anstellungsvertrag ab und verlangt deshalb analog § 46 Nr. 5 GmbHG die Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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der GmbH (Henze/ Notz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 177a Anh. A Rn. 98; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 35 Rn. 165; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., Anh. zu § 6 Rn. 9).

Selbst wenn man der letzteren Meinung folgen wollte, war in der vorliegenden Fallgestaltung eine Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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der GmbH nicht erforderlich. Zum einen geht es hier nur um die Verlängerung eines Anstellungsvertrags, während die grundsätzliche Entscheidung, einen Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers mit der Kommanditgesellschaft zuzulassen, schon gefallen ist. Der Anstellungsvertrag sah zudem bereits die Möglichkeit der Verlängerung vor und die Verlängerung erfolgte unter Beibehaltung aller übrigen Vertragsbedingungen. Zum anderen geht es um eine GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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KG
mit identischen Gesellschafterkreisen in der Kommanditgesellschaft und der GmbH, bei der (für die Kommanditgesellschaft) ein Beirat bestellt ist, dem zumindest bei einem auf mehr als drei Jahre befristeten Anstellungsvertrag oder einer Jahresvergütung in Höhe von mehr als 70.000 DM eine Entscheidungskompetenz zukommt, die er hier auch wahrgenommen hat. Deshalb bedarf es keines zusätzlichen Schutzes der Gesellschafterversammlung der GmbH durch eine entsprechende Anwendung des § 46 Nr. 5 GmbHG. Auch hier gilt, dass die Gesellschafter ein gewisses Risiko dadurch eingegangen sind, dass sie den Geschäftsführer überhaupt vom Verbot des Insichgeschäfts befreit haben.

Als Komplementärin der Beklagten zu 1 haftet auch die Beklagte zu 2 nach § 161 Abs. 2, § 128 Satz 1 HGB für die von der Beklagten zu 1 geschuldete Vergütung. Dagegen bringt die Revision nichts vor.­­

Schlagworte: Befreiung vom Verbot des § 181 BGB, Beirat, GmbH-Geschäftsführeranstellungsvertrag