Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 19. August 2010 – VII ZR 169/09

Für die rechtliche Beurteilung maßgeblich sind die Gesetze in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (Art. 229 § 19 EGBGB). Dies gilt auch für das Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen vom 1.6.1909 (GSB). Anders als für die Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches enthält das Forderungssicherungsgesetz vom 23.10.2008 (BGBl. I, 2022), das auch das Gesetz zur Sicherung von Bauforderungen abgeändert und in Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG) umbenannt hat, für dieses keine Übergangsregelung. Den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/511) ist zur Frage seiner zeitlichen Geltung nichts zu entnehmen. Entsprechend dem in Art. 170 EGBGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken ist daher davon auszugehen, dass Inhalt und Wirkung eines Rechtsverhältnisses nach dem Recht zu beurteilen sind, das zur Zeit der Verwirklichung seines Entstehungstatbestandes galt (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.1987 – IX ZR 100/86, BGHZ 99, 363 [369] = MDR 1987, 493 m.w.N.; vgl. auch Stammkötter, BauFordSiG, 3. Aufl., S. 221 f.). …

Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 GSB persönlich schadensersatzpflichtig ist, wenn er vorsätzlich Baugelder i.S.d. § 1 GSB zweckwidrig verwendet hat und deshalb eine einem Bauunternehmer zustehende Werklohnforderung nicht erfüllt wird (… BGH, Urt. v. 8.1.1991 – VI ZR 109/90, MDR 1991, 901 = BauR 1991, 237). Rechtsfehlerfrei hat das LG auch angenommen, die K. GmbH sei Empfängerin von Baugeld. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Begriff „Empfänger von Baugeld” im Interesse der an der Herstellung des Baues Beteiligten weit zu fassen. Danach sind Generalunternehmer und Generalübernehmer als Baugeldempfänger anzusehen (BGH v. 8.1.1991, a.a.O.; Urt. v. 16.12.1999 – VII ZR 39/99, BGHZ 143, 301 [304 f.] = MDR 2000, 325). Sie sind hinsichtlich des Teils der ihnen von ihrem Auftraggeber gezahlten Beträge, die bei wirtschaftlicher Betrachtung den ihnen nachgeordneten Unternehmern gebühren, einem Treuhänder angenähert. Sie bestimmen darüber, wie diese Gelder weiter verwendet werden und haben insoweit die volle Verfügungsgewalt über das Baugeld zur Finanzierung der Handwerkerleistungen (BGH v. 16.12.1999, a.a.O.).

Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht die K. GmbH zu Recht als Empfängerin von Baugeld eingestuft. Sie ist als Generalunternehmerin mit der schlüsselfertigen Erstellung des Bauvorhabens beauftragt worden. Sie hat aufgrund dieser Stellung nach Maßgabe eines am Baufortschritt orientierten Zahlungsplans die Verfügungsbefugnis über die Darlehensmittel erlangt, die bei wirtschaftlicher Betrachtung den ihr nachgeordneten Unternehmern gebühren. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Parteien des Generalunternehmervertrages nachträglich vereinbart haben, dass einzelne Gewerke von C. in Auftrag gegeben werden. Es ist nicht ersichtlich und wird in der Revision auch nicht geltend gemacht, dass die K. GmbH damit von ihrer Verpflichtung enthoben wurde, das Haus schlüsselfertig zu übergeben. Nach dem letzten Abänderungsvertrag sollten vielmehr die übrigen Vereinbarungen unberührt bleiben.

Ein weiterhin zur schlüsselfertigen Erstellung eines Gebäudes verpflichteter Generalunternehmer, dem einzelne Gewerke entzogen werden, weil der Auftraggeber sie selbst vergeben will, ist mit einem Unternehmer, dem nur einzelne Teile des Bauwerks übertragen werden, nicht vergleichbar. Maßgeblich ist nicht, dass ein Generalunternehmer bei Vereinbarung von Eigenleistungen nicht mehr das gesamte Bauwerk erstellt, sondern ob er weiterhin eine dem umfassend beauftragten Generalunternehmer vergleichbare Stellung hat (vgl. OLG Schleswig, NZBau 2009, 248 [250]). …Rechtsfehlerhaft geht das Berufungsgericht von einer zweckwidrigen Verwendung des Baugeldes durch die K. GmbH aus. Zutreffend ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kläger müssten beweisen, dass die K. GmbH Baugeld zumindest in Höhe der Forderung der Kläger erhalten hat und dass davon nichts mehr vorhanden ist, ohne dass die fällige Forderung der Kläger befriedigt worden wäre. Der Empfänger von Baugeld hat sodann die ordnungsgemäße Verwendung des Baugeldes nachzuweisen ( BGH, Urt. v. 13.12.2001 – VII ZR 305/99, MDR 2002, 513 = BauR 2002, 620 f. = NZBau 2002, 392 = ZfBR 2002, 349). Für Beweiserleichterungen wegen des Verlustes eines Baubuchs durch den Verkauf der GmbH besteht dabei entgegen der Revision kein Raum (vgl. BGH v. 8.1.1991, a.a.O.).

 

 

Schlagworte: Außenhaftung, Bauleitung, Bauplanungsleistung, Darlegungs- und Beweislast, Generalunternehmer, Haftung wegen Verletzung der Sicherung der Bauforderungen gemäß § 1 Abs. 1 BauFordSiG, Teilentzug Auftrag, Treuhänder, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB, Vorgeschriebene Verwendung, zweckwidrige Verwendung