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BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 – II ZR 56/12

AktG §§ 246, 250, 251

a) Wird die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten, so führt die Beendigung des Amtes durch Rücktritt des gewählten Aufsichtsratsmitglieds zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses für die Wahlanfechtungsklage, wenn die Nichtigerklärung keinen Einfluss auf die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft, der Aktionäre sowie der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats mehr haben kann (Marsch-Barner, Festschrift K. Schmidt, 2009, S. 1109, 1119; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 246 Rn. 11).

b) Bisher ist in der Rechtsprechung ein Entfallen eines Rechtsschutzbedürfnisses bei der Klage gegen einen aufgehobenen Beschluss (BGH, Beschluss vom 27. September 2011 – II ZR 225/08, ZIP 2011, 2195), gegen den Ausgangsbeschluss nach einer Neuvornahme (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2003 II ZR 194/01, BGHZ 157, 206, 210) sowie beim Ausscheiden des Anfechtungsklägers aus dem Kreis der Aktionäre (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 II ZR 46/05, BGHZ 169, 221 Rn. 14) angenommen worden.

c) Der Bestätigungsbeschluss (§ 244 Satz 2 AktG) führt dagegen nicht zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses, sondern hat materielle Wirkung auf den Ausgangsbeschluss (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2003 II ZR 194/01, BGHZ 157, 206, 210).

d) Das Rechtsschutzinteresse folgt bei statthaften Gestaltungsklagen aus der Gestaltungswirkung, weil die Gestaltung nur durch Urteil erfolgen kann (MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., Vor §§ 253 ff. Rn. 31). Dem entsprechend verlangt der Senat für die Anfechtungsklage kein besonderes eigenes Rechtsschutzinteresse des Aktionärs (BGH, Urteil vom 27. April 2009 II ZR 167/07, ZIP 2009, 1158 Rn. 13 m. w. N.). Wenn die Gestaltungswirkung wie nach der Aufhebung eines Beschlusses nicht mehr eintreten kann, ist das Rechtsschutzinteresse an der Vernichtung des Beschlusses entfallen.

e) Trotz der Beendigung des Amtes als Aufsichtsrat kann bei der Wahlanfechtungsklage die Gestaltungswirkung eines Urteils aber noch eintreten. Die Nichtigerklärung des Wahlbeschlusses wirkt, wie sich aus § 250 Abs. 1 AktG i. V. m. § 241 Nr. 5 AktG ergibt, auf den Beschlusszeitpunkt zurück (Stilz in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 252 Rn. 6).

f) Wenn ein Beschluss keinerlei Wirkungen für Vergangenheit und Zukunft mehr hat, besteht auch an seiner Vernichtung oder der Klärung seiner Rechtmäßigkeit kein anerkennenswertes Rechtsschutzinteresse mehr. Das ist etwa bei der Neuvornahme der Fall (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2003 II ZR 194/01, BGHZ 157, 206, 210).

g) Die Nichtigerklärung oder Nichtigkeitsfeststellung eines Wahlbeschlusses hat grundsätzlich noch Auswirkungen, wenn die Beschlussfähigkeit oder das Zustandekommen eines Aufsichtsratsbeschlusses von der Stimme eines Aufsichtsratsmitglieds abhängt, dessen Wahl nichtig ist oder für nichtig erklärt wird.

h) Ein Aufsichtsratsbeschluss ist nicht mit der erforderlichen Mehrheit gefasst, wenn Nichtmitglieder mitgestimmt haben und ihre Stimmen für die Beschlussfassung oder die Ablehnung eines Beschlussantrags ursächlich geworden sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1967 II ZR 157/64, BGHZ 47, 341, 346). Nicht Mitglied des Aufsichtsrats ist nicht nur das nichtig gewählte Aufsichtsratsmitglied, sondern auch das Aufsichtsratsmitglied, dessen Wahl erfolgreich angefochten wird (OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Köln
, ZIP 2008, 1767, 1768; E. Vetter ZIP 2012, 701, 707 f.; K. Schmidt in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 252 Rn. 12; Stilz in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 252 Rn. 6; MünchKommAktG/Hüffer, 3. Aufl., § 250 Rn. 21; Mertens/Cahn in KK-AktG, 3. Aufl., § 101 Rn. 111 und § 108 Rn. 93; Hölters/Simons, AktG, § 101 Rn. 51; Bürgers/Israel, AktG, 2. Aufl., § 101 Rn. 3; Heidel/Breuer/Frame, AktG, 3. Aufl., § 101 Rn. 24; differenzierend zu den Auswirkungen Marsch-Barner, Festschrift K. Schmidt, 2009, S. 1109, 1123 ff.). Die Lehre vom faktischen Organ ist hierauf nicht übertragbar (a. A. Bayer/Lieder, NZG 2012, 1, 6; Schürnbrand, NZG 2008, 609, 610; Schürnbrand, Organschaft im Recht der privaten Verbände, 2007, S. 288 f.; Happ, Festschrift Hüffer, 2010, S. 293, 305; MünchKommAktG/Habersack, 3. Aufl., § 101 Rn. 70; Drygala in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 101 Rn. 36 f.; Spindler in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 101 Rn. 112; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 101 Rn. 18; vgl. auch OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
, ZIP 2011, 24, 27). Würde der nichtig oder anfechtbar gewählte Aufsichtsrat in allen Fällen wie ein wirksam bestelltes Organ behandelt, wirkte eine erfolgreiche Wahlanfechtung insgesamt nur ex nunc; auch die Nichtigkeit eines Wahlbeschlusses würde erst ab gerichtlicher Feststellung Wirkungen entfalten. Das lässt sich mit § 250 Abs. 1 AktG, wonach Wahlbeschlüsse von Anfang an nichtig sein können, und mit der Verweisung in § 250 Abs. 1 AktG auf § 241 Nr. 5 AktG, wonach der Wahlbeschluss ex tunc nichtig ist, wenn er für nichtig erklärt wird, nicht in Einklang bringen.

i) Dementsprechend hat der Senat die Beschlüsse eines Aufsichtsrats, dessen Mitglieder alle nichtig gewählt worden waren, für nichtig erachtet (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1953 II ZR 167/52, BGHZ 11, 231, 246; vgl. auch Urteil vom 4. Juli 1994 II ZR 114/93, ZIP 1994, 1171, 1172).

j) Soweit Aufsichtsratsbeschlüsse gegenüber außenstehenden Dritten vollzogen werden, sind Dritte, die die Nichtigkeit eines Beschlusses nicht kennen oder kennen müssen, bereits dadurch geschützt, dass sie auf die Handlungsbefugnis desjenigen, der die Aufsichtsratsbeschlüsse vollzieht, vertrauen dürfen (vgl. etwa E. Vetter, ZIP 2012, 701, 710).

k) Eine Aktiengesellschaft kann sich nicht auf die Unmöglichkeit einer substantiierten Darlegung berufen, weil der Aufsichtsrat nach § 116 Satz 2 AktG zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Davon kann sich der Aufsichtsrat befreien (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 163/10, BGHZ 193, 110 Rn. 40). Die Offenbarung ist auch nicht unzumutbar, wenn die Gesellschaft damit der Wahlanfechtung den Boden entziehen will.

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Schlagworte: Abstimmungsmängel, Aktienrecht, Aktionär, Änderung der Sach- und Rechtslage bei Bestätigungsbeschluss, Anfechtungsbefugnis, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Arten des Bestätigungsbeschlusses, Aufsichtsrat, Ausscheiden, Aussetzung des Rechtsstreits über Ausgangsbeschlüsse wegen Vorgreiflichkeit des Bestätigungsbeschlusses, Auswirkung des Bestätigungsbeschlusses auf Anfechtungsklage, Barabfindung, Beschlussfassung, Beseitigung eines gesetzeswidrigen oder satzungswidrigen Gesellschafterbeschlusses, besonderes Interesse an Fortführung des Prozesses, Besonderes Rechtsschutzinteresse, Bestätigung, Bestätigung anfechtbarer Beschlüsse, Bestätigung bei Eintragung im Handelsregister, Bestätigung bei fehlerhafter Feststellung des Abstimmungsergebnisses, Bestätigungsbeschluss, Bestätigungsbeschluss nach § 244 Satz 1 AktG, Darlegungs- und Beweislast, Einziehung von Geschäftsanteilen/ Aufstockung, faktischer Geschäftsführer, Fehlende Beschlussfähigkeit, Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Rücktritt des unwirksam gewählten Aufsichtsratsmitglieds, Feststellungsinteresse und Rechtsschutzbedürfnis, Folgen einer fehlerhaften Bestellung, Fortbestehen der Anfechtungsbefugnis nach Verlust der Aktionärsstellung, Fortführung des Rechtsstreits nach Listenkorrektur, Kein Rechtsschutzbedürfnis bei Anfechtung eines festgestellten abgelehnten Gesellschafterbeschlusses ohne Verbindung mit positiver Beschlussfeststellungsklage, Keine Auswirkung auf Rechtsschutzbedürfnis bei Eintragung des Gesellschafterbeschlusses im Handelsregister, Keine persönliche Betroffenheit des klagenden Gesellschafters, Nichterklärung für die Vergangenheit, Nichtigkeit von Aufsichtsratswahlen nach § 250 AktG analog, Nichtigkeitsgründe, Rechtsschutzbedürfnis, Rechtsschutzbedürfnis bei Verlust der Gesellschafterstellung, Squeeze-out, Übertragung von Geschäftsanteilen an die GmbH, Übertragung von Geschäftsanteilen an einen Dritten, Übertragung von Geschäftsanteilen an einen Gesellschafter, Unwirksamkeit der Stimmenabgabe und Unwirksamkeit des Beschlusses bei Ursächlichkeit, Verschwiegenheit, Voraussetzungen an Bestätigungsbeschluss, Wahlrecht, Zwischenzeitliche Veräußerung der Aktien