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BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 – II ZR 65/03

GmbHG § 19; ZPO §§ 1025, 1032

a) Es reicht es aus, dass die Schiedsabrede im Gesellschaftsvertrag niedergelegt ist und die weiteren wesentlichen Bestandteile der Schiedsabrede in dem in Bezug genommenen gesonderten Schiedsvertrag geregelt sind; dieser Schiedsvertrag soll im Regelfall als deren wesentlicher Bestandteil gelten.

b) Der Reformgesetzgeber des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes hat die Schiedsgerichtsbarkeit als eine der staatlichen Gerichtsbarkeit im Prinzip gleichwertige Rechtsschutzmöglichkeit angesehen und es als naheliegend betrachtet, sie nur insoweit auszuschließen, als der Staat sich im Interesse besonders schutzwürdiger Rechtsgüter ein Entscheidungsmonopol vorbehalten hat (BT-Drucks. 13/5274 S. 34).

c) Die Einforderung von Stammeinlagen stellt trotz der gläubigerschützenden Funktion der Kapitalaufbringungsvorschriften kein besonders schutzwürdiges, der Verfügungsmacht privater Personen entzogenes Rechtsgut dar, welches einem Rechtsprechungsmonopol im dem Sinn vorbehalten wäre, dass allein der staatliche Richter in der Lage sein sollte, durch seine Entscheidung den angestrebten Rechtszustand herbeizuführen (BGHZ 132, 278, 283 m.w.N.). Zwar können nach § 19 Abs. 2 GmbHG die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen nicht befreit werden. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes ist der Gesellschaft ein Verzicht auf die Stammeinlageforderung versagt, um den Gläubigern wegen der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG) zumindest das satzungsmäßige Stammkapital als Haftungsmasse zu gewährleisten. Das rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, der Gesetzgeber habe durch § 19 Abs. 2 GmbHG ein Interesse des Staates an einem Entscheidungsmonopol seiner Gerichte im Rechtsstreit über die Aufbringung von Stammeinlagen im Sinne fehlender Schiedsfähigkeit zum Ausdruck bringen wollen. Damit steht im Einklang, dass die herrschende Meinung einen „echten“ Vergleich i.S. von § 779 BGB über eine umstrittene Einlageforderung grundsätzlich als zulässig erachtet (vgl. Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 17. Aufl. § 19 Rdn. 15 m. umfangr. Nachw. z. Meinungsstand).

d) Deshalb kann nach § 1030 ZPO n.F. nunmehr jeder vermögensrechtliche Anspruch – dazu zählt ersichtlich auch der Kapitalaufbringungsanspruch des GmbH-Rechts – Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein kann. Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit der Aufbringung des Stammkapitals einer GmbH sind daher schiedsfähig.

Schlagworte: Bareinlagen, Gesellschaftsvertrag, Kapitalaufbringung, Schiedsfähigkeit des Kapitalaufbringungsanspruchs, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren, Stammeinlage, Vergleich über die Einlageforderung