Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 – II ZR 300/08

§ 705 BGB, § 110 HGB, § 128 HGB, § 129 HGB, § 130 HGB

a) Die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses, das darauf beschränkt ist, die gesellschaftsrechtlichen Rechte des „Treugebers“ gegenüber dem Grundbuchamt durch einen Treuhänder halten zu lassen, steht der Außenhaftung des „Treugebers“ analog § 128 HGB nicht entgegen, wenn die Auslegung des Gesellschaftsvertrags und des Treuhandvertrags ergibt, dass nicht der „Grundbuchtreuhänder“, sondern der „TreugeberGesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
geworden ist.

So liegt der Fall hier aber nicht. Eine Auslegung des Gesellschaftsvertrags ebenso wie der in die Treuhandverträge übernommenen Treuhandbedingungen ergibt, dass die Kläger und nicht die „Grundbuchtreuhänderin“ Gesellschafter der GbR geworden sind. Der Gesellschaftsvertrag (§ 4 Nr. 3 Satz 1) sieht schon ausschließlich die Möglichkeit vor, sich an der Gesellschaft als „Direktgesellschafter“ zu beteiligen; dementsprechend sind sämtliche Kläger der GbR als unmittelbare Gesellschafter beigetreten. Die mögliche Treuhandvariante ist darauf beschränkt, die gesellschaftsrechtlichen Rechte gegenüber dem Grundbuchamt durch einen Treuhänder halten zu lassen (§ 4 Nr. 3 Satz 2). Die Rechtsstellung als unmittelbarer Gesellschafter wird hierdurch nicht berührt. Nach § 4 Nr. 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages üben alle Gesellschafter, auch die sogenannten Treuhandgesellschafter, ihre Gesellschafterrechte im eigenen Namen aus; dem entspricht § 2 der Treuhandbedingungen, der bestimmt, dass alle mit der Beteiligung verbundenen Rechte und Pflichten, wie die Rechte an der Beteiligung am Ergebnis der Gesellschaft, Stimm- und sonstige Mitwirkungsrechte, bei dem „Treuhandgesellschafter“ verbleiben. Nach § 4 Nr. 6 Abs. 2, § 8 des Gesellschaftsvertrags haften die „Treuhandgesellschafter“ den Gläubigern der Gesellschaft mit ihrem sonstigen Vermögen der Höhe nach unbegrenzt, wenn auch nur quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft. In Übereinstimmung hiermit wird nach § 3 der Treuhandbedingungen der „Treuhandgesellschafter“ für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die im Rahmen des Gesellschaftszwecks eingegangen werden, direkt und persönlich, jedoch nur quotal entsprechend seiner Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft verpflichtet. Die Vereinbarung einer so ausgestalteten bloßen „Grundbuch-Treuhand“, die vor Anerkennung der Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 – V ZB 74/08, BGHZ 179, 102) den Verkehr mit dem Grundbuchamt bei einem Wechsel im Gesellschafterbestand vereinfachen sollte (so auch hier gemäß § 1 Abs. 2 der Treuhandbedingungen), ist einem umfassenden Treuhandverhältnis, bei dem der Treugeber nicht Gesellschafter wird, sondern ein anderer Gesellschafter für ihn den Gesellschaftsanteil hält und nur dieser nach außen in Erscheinung tritt, nicht vergleichbar.

Ob ein Treuhandverhältnis in der hier gewählten Form wirksam ist, was die Kläger in Zweifel ziehen, kann offen bleiben. Denn die Unwirksamkeit hätte lediglich die Unrichtigkeit des Grundbuchs zur Folge (§ 899a BGB, Art. 229 § 21 EGBGB), änderte aber nichts daran, dass nach dem für die Gesellschafterstellung allein maßgeblichen Gesellschaftsvertrag alle Kläger, auch die sogenannten Treuhandgesellschafter, Gesellschafter der GbR geworden sind und dementsprechend für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft analog §§ 128, 130 HGB haften (vgl. schon BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 – XI ZR 402/03, ZIP 2006, 121 Rn. 2, 17). Dass auch die Treuhandgesellschafter „echte“ Gesellschafter der GbR sind, entspricht zudem dem eigenen Verständnis derjenigen Kläger, die sich dafür entschieden haben, ihre Rechte im Grundbuch von einem „Grundbuch-Treuhänder“ halten zu lassen. Die Revision der Beklagten verweist zu Recht darauf, dass sämtliche Kläger im Rahmen ihrer Klageanträge die Abtretung ihrer Gesellschaftsanteile und nicht nur die Übertragung der Rechte aus dem Treuhandverhältnis angeboten haben.

b) Der Grundsatz des Vertrauensschutzes steht der Haftung der Gesellschafter eines Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
, die vor der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung beigetreten sind, für die vor ihrem Beitritt zur Objektfinanzierung begründeten Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft analog §§ 128, 130 HGB nicht entgegen, wenn sie auch bei nur geringer Aufmerksamkeit erkennen konnten, dass für die Objektfinanzierung Fremdmittel benötigt wurden, für deren Rückzahlung sie nach dem Gesellschaftsvertrag haften sollten.

Die Kläger, die noch unter der Geltung der Doppelverpflichtungstheorie der Fondsgesellschaft beigetreten sind, haften mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft beschränkt auf den ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen entsprechenden Teilbetrag der Verbindlichkeiten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist diese Haftungsbeschränkung – über die Kenntnis des Gesellschaftsvertrags und der Gesamtkonzeption – mit der Beklagten vereinbart worden. Unabhängig davon können sich Gesellschafter geschlossener ImmobilienfondsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
geschlossener Immobilienfonds
Immobilienfonds
in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
, die – wie die Kläger – der Gesellschaft zu einer Zeit beigetreten sind, als nach der Lehre von der Doppelverpflichtung die Haftung der Gesellschafter rechtsgeschäftlich vereinbart werden musste, auch nach der Änderung der Rechtsprechung zur Haftungsverfassung der Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(BGH, Urteil vom 27. September 1999 – II ZR 371/98, BGHZ 142, 315; Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00, BGHZ 146, 341) aus Gründen des Vertrauensschutzes für die davor geschlossenen Verträge weiterhin auf eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung unter der Voraussetzung berufen, dass die Haftungsbeschränkung dem Vertragspartner mindestens erkennbar war (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2002 – II ZR 2/00, BGHZ 150, 1, 5). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Prospekt und Gesellschaftsvertrag weisen deutlich auf die nur quotale Haftung der künftig beitretenden Gesellschafter hin. Dass die Kläger nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung an der GbR haften, wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.

Eine Haftung der Kläger für die Darlehensverbindlichkeiten der GbR ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Verbindlichkeiten schon bei ihrem Beitritt zur GbR bestanden haben. Nach der Aufgabe der Theorie der Doppelverpflichtung in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben die Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
analog §§ 128, 130 HGB grundsätzlich auch für die vor ihrem Beitritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich einzustehen (BGH, Urteil vom 7. April 2003 – II ZR 56/02, BGHZ 154, 370, 373 ff.; Urteil vom 18. Juli 2006 – XI ZR 143/05, ZIP 2006, 1622 Rn. 34 ff.; Urteil vom 17. Oktober 2006 – XI ZR 185/05, ZIP 2007, 169 Rn. 18 ff.). Dies gilt auch für Gesellschafter, die noch vor der Veröffentlichung des Urteils des erkennenden Senats vom 7. April 2003 (II ZR 56/02, BGHZ 154, 370) einer solchen Gesellschaft beigetreten sind, weil die mit diesem Urteil vorgenommene Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur Wirkung für die Zukunft, sondern auch für früher begründete, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen entfaltet (BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 – IX ZR 153/95, BGHZ 132, 119, 129 f.). Diese sogenannte unechte Rückwirkung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich rechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 74, 129, 155; BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 – IX ZR 153/95, BGHZ 132, 119, 129); Gerichte sind nicht an eine feststehende Rechtsprechung gebunden, die sich im Lichte besserer Erkenntnis als nicht mehr zutreffend erweist (BVerfGE 59, 128, 165). Allerdings gebieten das Rechtsstaatsgebot und der daraus folgende Grundsatz des Vertrauensschutzes, in jedem einzelnen Fall einer mit Rückwirkung verbundenen Rechtsprechungsänderung an den Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu prüfen, ob den Interessen des auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtslage Vertrauenden Vorrang gegenüber der materiellen Gerechtigkeit einzuräumen ist (BVerfGE 59, 128, 165; BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 – IX ZR 153/95, BGHZ 132, 119, 130 f.; Urteil vom 12. Dezember 2005 – II ZR 283/03, ZIP 2006, 82 Rn. 16).

c) Zahlt der Gesellschafter einer Publikumspersonengesellschaft gemäß § 128 HGB auf eine durch die Gesellschaft besicherte Gesellschaftsschuld, hat er jedenfalls bei nicht akzessorischen Sicherheiten keinen gesetzlichen Anspruch auf anteilige Übertragung der Sicherheit, den er dem Gläubiger als Einrede entgegenhalten kann.

Ein Gesellschafter, der gemäß § 128 HGB auf eine anderweitig – bei Immobilienfonds typischerweise durch eine Grundschuld – gesicherte Gesellschaftsschuld zahlt, hat jedenfalls bei nicht akzessorischen Sicherheiten keinen Zug-um-Zug zu erfüllenden Anspruch auf anteilige Übertragung der Sicherheit, den er dem Gläubiger als Einrede entgegenhalten kann. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ergibt sich ein solcher Anspruch der Kläger weder aus den Darlehensverträgen mit der GbR noch aus § 426 Abs. 2, §§ 412, 401 BGB, da Gesellschaft und Gesellschafter im Verhältnis zueinander nicht gesamtschuldnerisch haften. Auch für eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift besteht kein rechtfertigender Anlass. Für den Rückgriff des zahlenden Gesellschafters auf die Gesellschaft gelten gesellschaftsrechtliche Grundsätze; maßgeblich ist hierfür § 110 HGB, der lediglich einen Erstattungsanspruch vorsieht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1963 – II ZR 124/61, BGHZ 39, 319, 323).

Ebenso scheidet eine analoge Anwendung von § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB aus (Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 128 Rn. 30;v. Gerkan/Haas in Röhricht/v. Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 128 Rn. 10;Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, § 20 Rn. 403 (Stand: April 2010); Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 128 Rn. 25; Knerr in jurisPK-BGB, 5. Aufl., § 412 Rn. 16; a.A. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 49 V 1, S. 1436; MünchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., § 128 Rn. 31; Habersack in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 128 Rn. 43 f.; Koller in Koller/Roth/Morck, HGB, 6. Aufl., § 128 Rn. 8; Neubauer/Herchen in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 1, 3. Aufl., § 69 Rn. 6). Die Voraussetzungen einer Analogie liegen nicht vor. Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (BGH, Urteil vom 12. Januar 2010 – XI ZR 37/09, ZIP 2010, 319 Rn. 32 mwN). Daran fehlt es hier. Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, hat der Gesetzgeber den Erstattungsanspruch des Gesellschafters, der noch in der Gesellschaft verbleibt, abschließend in § 110 HGB geregelt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1963 – II ZR 124/61, BGHZ 39, 319, 324 f.). Ein darüber hinausgehender Forderungsübergang ist nicht vorgesehen.

Schlagworte: Beitritt, geschlossener Immobilienfonds, Haftung, Publikumsgesellschaft, Publikumspersonengesellschaft, Treugeber