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BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 – III ZR 46/06

BGB §§ 164, 709, 714; ZPO § 50

a) Soll ein Vertrag mit einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
auch für den Gegner erkennbar auf deren Seite von mehreren Gesellschaftern geschlossen werden, kommt der Vertrag im Zweifel erst dann zustande, wenn alle diese Gesellschafter die notwendige Willenserklärung abgegeben haben. Dies gilt auch, wenn bereits vorher ein einzelvertretungsbefugter Gesellschafter dem Vertragsschluss zugestimmt hat (im Anschluss an RG, Beschluss vom 9. März 1917 – Beschw-Rep. II 1/17, RGZ 90, 21; BGH, Urteil vom 23. Juni 1997 – II ZR 353/95, NJW 1997, 2678).

b) Der Widerspruch eines einzelvertretungsbefugten Gesellschafters gegen eine Willenserklärung eines anderen einzelvertretungsbefugten Gesellschafters beschränkt dessen Vertretungsmacht im Außenverhältnis grundsätzlich nicht. Dies gilt auch, wenn der widersprechende Gesellschafter durch die Vornahme gegenläufiger Rechtsgeschäfte umgehend die vorherigen Erklärungen des anderen Gesellschafters konterkarieren könnte (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. März 1955 – II ZR 309/53, BGHZ 16, 394).

c) Nimmt der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
den Schuldner einer Gesellschaftsforderung im eigenen Namen auf Leistung an die Gesellschaft mit der Begründung in Anspruch, eine Klage im Namen der Gesellschaft sei aus gesellschaftswidrigen Gründen unterblieben und der Schuldner sei an dem gesellschaftswidrigen Verhalten des die Gesellschaftsklage ablehnenden Mitgesellschafters beteiligt, müssen diese Voraussetzungen für die Prozessführungsbefugnis (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1963 – II ZR 95/61, BGHZ 39, 14; BGH, Urteil vom 18. November 1999 – IX ZR 153/98, NJW 2000, 734) positiv feststehen. Lediglich ernsthafte Anhaltspunkte genügen hingegen nicht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. November 1999, VIII ZR 78/98, NJW 2000, 738).

Schlagworte: Einschränkung, Geschäftsführer, Geschäftsführungsmaßnahme, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Schadensersatzanspruch, Treuepflicht, Vertretungsbefugnis, Widerspruch