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BGH, Urteil vom 19. November 1985 – VI ZR 148/84

§ 1 Abs 1 BauFordSiG, § 1 Abs 2 BauFordSiG, § 1 Abs 3 S 1 BauFordSiG, § 1 Abs 3 S 2 Nr 1 BauFordSiG, § 5 BauFordSiG

1. Auch Verkäufer sog „schlüsselfertiger Häuser“ können „Empfänger von Baugeld“ iSd BauFordSiG § 1 Abs 1 sein, wenn sie über den Erwerber oder unmittelbar von einem Kreditinstitut Geldbeträge erhalten, die dem Erwerber darlehensweise gewährt wurden, sofern zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld auf dem zu bebauenden Grundstück eingetragen worden ist.

2. Ist der Empfänger von Baugeld iSd BauFordSiG § 1 Abs 1 selbst an der Herstellung des Baues beteiligt, und wird das „Baugeld“ an ihn entsprechend der Makler- und Bauträger-Verordnung nach Maßgabe des Baufortschritts gezahlt, so gelten die Verwendungsregeln des BauFordSiG § 1 Abs 1 und Abs 2 für jede einzelne Rate gesondert („pro rata“).

Schlagworte: Haftung wegen Verletzung der Sicherung der Bauforderungen gemäß § 1 Abs. 1 BauFordSiG, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB, Vorgeschriebene Verwendung, zweckwidrige Verwendung