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BGH, Urteil vom 19. November 1990 – II ZR 88/89

Wiederbestellung Geschäftsführer

§ 46 Nr 5 GmbHG

Zur Frage der Wiederbestellung des Geschäftsführers einer GmbH, der aus wichtigem Grunde abberufen worden ist.

Die durch die Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze der gesellschaftlichen Treuepflicht bei der Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund gelten ebenso bei der Bestellung eines Geschäftsführers (Fortführung BGH, 1987-11-09, II ZR 100/87, WM IV 1988, 23).

Nach der Rechtsprechung des Senats gebietet die gesellschaftsrechtliche TreuepflichtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
gesellschaftsrechtliche Treuepflicht
Treuepflicht
allen Gesellschaftern, der Abberufung eines Geschäftsführers zuzustimmen, in dessen Person wichtige Gründe vorliegen, die sein Verbleiben in der Organstellung für die Gesellschaft unzumutbar machen (vgl. für den ähnlichen Fall des Ausschlusses von Gesellschaftern BGHZ 64, 253, 257ff.; 68, 81, 82). Stimmen, die in einer Gesellschafterversammlung trotz Vorliegens wichtiger Gründe gleichwohl für ein Verbleiben des Geschäftsführers im Amt abgegeben werden, können rechtsmißbräuchlich und deshalb nichtig sein. Bei der Feststellung des Beschlußergebnisses sind sie nicht mitzuzählen (vgl. Sen.Urt. v. 9. November1987 – II ZR 100/87, WM 1988, 23, 25 = ZIP 1988, 22, 24). Werden sie gleichwohl mitgezählt und kommt deswegen ein ablehnendes Beschlußergebnis zustande, so ist der Beschluß anfechtbar. Geht es um die Bestellung eines Geschäftsführers, so gilt nichts anderes. Kein Gesellschafter hat das Recht, Personen, die eine Gefahr für die Gesellschaftsinteressen darstellen und deshalb für die Gesellschaft untragbar sind, in das Amt des Geschäftsführers zu wählen (vgl. auch Rowedder/Koppensteiner, GmbHG, 2. Aufl., § 47 Rdn. 105; Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG, 7. Aufl., § 47 Rdn. 30). Er verletzt seine Treuepflicht mit der Folge, daß seine Stimme wegen Rechtsmißbrauchs nichtig ist, wenn er gleichwohl für eine Berufung stimmt.

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