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BGH, Urteil vom 19. Oktober 1987 – II ZR 97/87

§ 242 BGB, § 611 Abs 1 Halbs 2 BGB

Der Begriff des wichtigen Grundes ist nur dann richtig angewandt, wenn nicht nur geprüft wird, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden, vielmehr müssen bei der zusätzlich erforderlichen Interessenabwägung alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles daraufhin abgewogen werden, ob es dem Kündigenden unzumutbar ist, das Dienstverhältnis bis zum Ablauf der Frist für die ordentliche Kündigung fortzusetzen (vgl. Sen.Urt. v. 18.6.1984 – II ZR 221/83, WM 1984, 1120, 1121). Man kann dem Berufungsgericht ohne weiteres darin zustimmen, daß der Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung zu bilden; es fehlt jedoch die Abwägung der beiderseitigen Interessen.

Schlagworte: Abwägung der Interessen beider Vertragsteile, Außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages, Beendigung des Dienstverhältnisses, Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar, Kündigungsgrund, Tatsachen, Verstoß gegen Wettbewerbsverbot