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BGH, Urteil vom 19. September 2012 – XII ZR 136/10

BGB §§ 705 ff., 730 ff.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Ausgleich nach den §§ 730 ff. BGB in Betracht kommen, wenn die Parteien ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben (Senatsurteil vom 6. Juli 2011 – XII ZR 190/08 – FamRZ 2011, 1563 Rn. 14 ff. m. w. N.). Die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen kann in Frage kommen, wenn die Partner die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen – wenn auch nur wirtschaftlich – gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer ihrer Lebensgemeinschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus (Senatsurteile BGHZ 165, 1, 10 = FamRZ 2006, 607, 609 zur Ehegatteninnengesellschaft und BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 18 zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft).

b) Der konkludente Abschluss eines Gesellschaftsvertrages kann dann nicht angenommen werden, wenn die Parteien einen Zweck verfolgen, der nicht über die Verwirklichung der zunächst nichtehelichen und später ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht. Dann bestehen grundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Denn in diesem Punkt haben die Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer Gemeinschaft hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen (Senatsurteile BGHZ 165, 1, 6 = FamRZ 2006, 607, 608 und BGHZ 142, 137, 144 f. = FamRZ 1999, 1580, 1581 zur Ehegatteninnengesellschaft sowie BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 20 ff. zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft).

Schlagworte: BGB-Gesellschaft, GbR, Gründung, Personengesellschaft