Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 2. Juli 1979 – II ZR 213/78

HGB § 166

a) Das Einsichtsrecht des Kommanditisten nach § 166 Abs. 1 HGB wird nur zu dem Zweck gewährt, diesem eine sachgerechte Prüfung der Bilanz zu ermöglichen. Das bedeutet, dass der Kommanditist zwar grundsätzlich das Recht zur Einsicht in alle Bücher und Papiere der Gesellschaft hat, dass er aber nur in dem Umfang Einsicht nehmen darf, der für die Prüfung der Bilanz erforderlich ist.

b) Daraus folgt jedoch nicht, dass die Gesellschaft oder die geschäftsführenden Gesellschafter nur entsprechend eingeschränkt zur Einsichtsgewährung verurteilt werden können, da dies unvertretbare Anforderungen an den Kommanditisten stellen und ihm die Ausübung seines Prüfungsrechts in vielen Fällen unmöglich machen würde (BGHZ 25, 115). Der Kommanditist wäre genötigt, den Nachweis zu führen, dass die von ihm verlangten Geschäftsunterlagen für eine sachgerechte Prüfung der Bilanz erforderlich sind, was ihm im Regelfalle wegen fehlender Kenntnis der Bücher und Papiere nicht möglich wäre.

c) Dem Kommanditisten ist daher grundsätzlich ein Recht zur Einsicht in alle Bücher und Papiere zuzusprechen. Der Gesellschaft obliegt im Einzelfalle die Aufgabe, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass die Einsichtnahme in eine bestimmte Geschäftsunterlage für eine sachgerechte Prüfung der Bilanz nicht erforderlich ist. Für die Durchsetzung dieses Einwands wird regelmäßig nur das Vollstreckungsverfahren in Betracht kommen, weil sich erst dort herausstellt, in welcher Weise und in welchem Umfange der Kommanditist von seinem Recht, die einzusehenden Geschäftsbücher auszuwählen, Gebrauch macht. Eine Beschränkung wird allerdings schon dann in den Urteilstenor aufgenommen werden können, wenn von vornherein feststeht, dass bestimmte Geschäftsunterlagen zur Prüfung der Bilanz nicht erforderlich sind.

d) Das Einsichtsrecht und Prüfungsrecht des § 166 Abs. 1 HGB steht dem Kommanditisten persönlich zu. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats schließt dies zwar nicht aus, dass der Kommanditist bei der Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft einen vertrauenswürdigen Sachverständigen hinzuziehen darf (BGHZ 25, 115). Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Kommanditist allgemein verpflichtet ist, sich mit der Nachprüfung durch einen Sachverständigen zu begnügen und auf das Recht zur persönlichen Einsichtnahme allgemein zu verzichten. Die Rechte des Kommanditisten können nicht schon deshalb eingeschränkt werden, weil die Überprüfung des Jahresabschlusses auf seine Richtigkeit auch auf anderem Wege erfolgen kann und die Kommanditgesellschaft und ihre persönlich haftenden Gesellschafter sich mit der Überprüfung durch unabhängige Buchsachverständige einverstanden erklärt haben.

e) Das Prüfungsrecht des § 166 Abs. 1 HGB steht auch dem Kommanditisten zu, der zulässigerweise ein Unternehmen betreibt, das mit einem Teil des Sortiments der Gesellschaft im Wettbewerb steht. Allerdings kann aus § 242 BGB und der Treuepflicht folgen, dass der Kommanditist das ihm zustehende Recht, selbst Einsicht in die Bücher und Papiere zu nehmen, nicht persönlich ausüben darf, soweit überwiegende Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Interessen der Gesellschaft
entgegenstehen. Das Recht zur persönlichen Ausübung kann insbesondere dann Einschränkungen unterliegen, wenn und soweit zwischen dem Kommanditisten und der Gesellschaft ein Wettbewerbsverhältnis besteht.

f) Auch soweit ein bestehendes Wettbewerbsverhältnis dazu führt, dass der Kommanditist sein Einsichtsrecht nicht persönlich ausüben darf (und gegebenenfalls einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen einschalten muss), kann die Durchsetzung des Einsichtsrechts nur dann sinnvoll sichergestellt werden, wenn dem Kommanditisten auch insoweit das Einsichtsrecht in alle Geschäftsunterlagen zugebilligt wird und es bei der Regel bleibt, dass er zunächst selbst bestimmen kann, welche Bücher er einsehen will, und die Gesellschaft demgegenüber die Möglichkeit hat, im Einzelfalle darzutun, dass jedenfalls die persönliche Einsichtnahme – wegen der Gefahr, dass die dadurch erworbene Kenntnis zum Nachteil der Gesellschaft zu Zwecken des Wettbewerbs verwendet wird – unzulässig ist. Denn auch in diesen Fällen ist es dem Kommanditisten, der bis dahin die Geschäftsunterlagen nicht kennt, nicht möglich dazutun, dass und welche bestimmten Unterlagen von seinem Verlangen zur persönlichen Einsichtnahme nicht erfasst werden sollen. Andererseits ist es der Gesellschaft, der die Unterlagen bekannt sind, ein leichtes, im Einzelfalle die tatsächlichen Voraussetzungen für ein missbräuchliches Einsichtsverlangen festzustellen.

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Kommanditist, Personengesellschaft, Wettbewerbsverbot