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BGH, Urteil vom 2. Juli 1990 – II ZB 1/90

AktG § 345

a) Ist die gegen einen Verschmelzungsbeschluss erhobene Anfechtungsklage eines Aktionärs zweifelsfrei ohne Erfolgsaussicht, so ist das Registergericht durch § 345 Abs. 2 S. 1 AktG nicht gehindert, die Verschmelzung bereits vor der rechtskräftigen Beendigung des Anfechtungsverfahrens in das Handelsregister einzutragen.

b) Gelangt das Registergericht lediglich zu dem Ergebnis, dass der Erfolg der Anfechtungsklage nicht als sicher angesehen werden kann, so hat es grundsätzlich in entsprechender Anwendung des § 127 FGG das Eintragungsverfahren auszusetzen.

c) Zu den Klagen, die zweifelsfrei ohne Erfolgsaussicht sind, gehören Klagen, die von vornherein unschlüssig oder unbegründet sind, und an sich begründete Klagen, wenn sie mit dem Ziel erhoben werden, die Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die der klagende Aktionär keinen Anspruch hat und auch billigerweise nicht erheben kann (vergleiche insoweit Grundsatzentscheidung BGH, 1989-05-22, II ZR 206/88, BGHZ 107, 296). In den genannten Fällen wird die Eintragung trotz schwebender Anfechtungsklage vor allem dann in Betracht kommen, wenn die Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage offensichtlich ist; doch lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass die Eintragung ausnahmsweise auch dann erfolgen kann, wenn der Rechtsmissbrauch durch entsprechende gerichtliche Ermittlungen unschwer feststellbar ist oder bereits zuvor in einem anderen Verfahren so eindeutig festgestellt worden ist, dass nach menschlichem Ermessen eine abweichende Würdigung durch die Prozessgerichte ausgeschlossen erscheint.

Schlagworte: Aktionär, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Handelsregister, Umwandlung, Verschmelzung