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BGH, Beschluss vom 2. Juli 2007 – II ZR 71/06

§ 314 Abs 2 S 2 BGB, § 323 Abs 2 Nr 3 BGB

Vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses mit einem organschaftlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft bedarf es keiner Abmahnung. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats, die entscheidend darauf abstellt, dass der organschaftliche Vertreter Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt. § 314 Abs. 2 BGB gibt keinen Anlass hiervon abzuweichen, da die genannte Funktionszuweisung ein besonderer Umstand im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist, auf den § 314 Abs. 2 Satz 2 BGB verweist.

 

Schlagworte: Abberufung, Abmahnung, Anstellungsvertrag, Geschäftsführer, Grundsätzlich keine Anwendung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften, Keine Abmahnung, Rechtliche Einordnung des Anstellungsvertrags, Widerruf