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BGH, Urteil vom 2. Juli 2013 – II ZR 293/11

AktG § 256Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 256
; BGB § 280; HGB §§ 267, 316, 319; WPO § 57a

a) Auf den Jahresabschluss einer prüfungspflichtigen mittelgroßen (§ 316 Abs.1 Satz 1, § 267 Abs. 2 HGB) GmbH sind die Vorschriften des § 256 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 6 Satz 1 AktG entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1992 – III ZR 151/91, BGHZ 118, 142, 149; MünchKommAktG/Hüffer, 3. Aufl., § 256 Rn. 88; Hüffer in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 46 Rn. 24; Hachenburg/Raiser, GmbHG, 8. Aufl., Anh. § 47 Rn. 72, 74; Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 42a Rn. 27, 32; Bayer in Lutter/ Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., Anh. § 47 Rn. 24; Scholz/K.Schmidt, GmbHG, 10. Aufl., § 46 Rn. 36 f.; Brete/Thomsen, GmbHR 2008, 176, 177 ff.; siehe hierzu auch BT-Drucks. 10/4268, S. 130 f.). Es gibt keine Besonderheiten bei der GmbH, die einer Anwendung des § 256 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AktG sowie der Fristen und der Heilungsfolgen des § 256 Abs. 6 AktG entgegenstehen (vgl. auch Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., Bd. 4, § 256 AktG Rn. 96, 102 m. w. N.), zumal die Jahresabschlüsse beider Gesellschaftsformen übereinstimmenden Regelungen unterliegen.

b) Durch die Heilung des nichtigen Jahresabschlusses nach Ablauf der Fristen des § 256 Abs. 6 AktG soll Rechtssicherheit u. a. für die geprüfte Gesellschaft und ihre Organe bewirkt werden (siehe zu den Heilungsfolgen MünchKommAktG/Hüffer, 3. Aufl., § 256 Rn. 68; Rölike in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 256 Rn. 74 f.; Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG, 10. Aufl., § 256 Rn. 36, 37; Brete/Thomsen, GmbHR 2008, 176, 180 f., jeweils m. w. N.).

c) Ein Wirtschaftsprüfer verletzt seine ihm gegenüber der zu prüfenden mittelgroßen GmbH obliegenden Pflichten aus dem Vertrag über die Prüfung des Jahresabschlusses, wenn er die Prüfung durchführt, obwohl er nicht über den nach § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB erforderlichen Qualitätsnachweis (Bescheinigung nach § 57a WPO) verfügt und dies der Auftraggeberin nicht mitteilt. Er haftet gegenüber der GmbH auf Ersatz der durch die Pflichtverletzung entstandenen Kosten.

d) Dazu gehören auch Kosten, die dadurch entstehen, dass die GmbH trotz der nach Ablauf der Fristen des § 256 Abs. 6 Satz 1 AktG geheilten Nichtigkeit des geprüften Jahresabschlusses die Bilanzwerte des Jahresabschlusses erneut prüfen lässt (sog. Herausforderungsfall). Das geprüfte Unternehmen muss sich nicht mit der in ihren Wirkungen umstrittenen Heilung des nichtigen Jahresabschlusses begnügen, sondern darf das aus seiner Sicht Erforderliche veranlassen, um sicher zu gehen, dass der Jahresabschluss für das nachfolgende Geschäftsjahr nicht nur auf einem geheilten, sondern auf einem in jeder Hinsicht ordnungsgemäßen Jahresabschluss aufbaut. Das geprüfte Unternehmen ist in dieser Situation berechtigt, den aus seiner Sicht sichersten Weg zu wählen, für das zurückliegende Geschäftsjahr einen ordnungsgemäßen Jahresabschluss aufgestellt zu haben.

Schlagworte: GmbH, Haftung, Heilung, Jahresabschluss, Nichtigkeitsgründe, Prüfungspflicht, Schadensersatz Umfang, Wirtschaftsprüfer