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BGH, Urteil vom 2. Juni 1997 – II ZR 81/96

BGB § 738

a) Die Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
mit ideeller Zielsetzung beruht regelmäßig auf altruistischen Vorstellungen; der Vermehrung des eigenen Vermögens dient sie nicht. Die Gesellschafter haben der Sache nach die Stellung von Treuhändern, die zur uneigennützigen Verwendung des ideellen Zwecken gewidmeten (Gesamthands-)Vermögens berufen sind. Eine ihnen persönlich zukommende Abfindung lässt sich damit schwerlich vereinbaren.

b) Die wirtschaftliche Freiheit eines aus einer solchen Gesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafters wird durch den Ausschluss oder die weitgehende Beschränkung einer Abfindung nicht beeinträchtigt.

c) Gleichwohl kann die Notwendigkeit bestehen, einen die Abfindung ausscheidender Gesellschafter ausschließenden oder weitgehend beschränkenden Gesellschaftsvertrag durch Änderung oder notfalls im Wege ergänzender Vertragsauslegung möglichen künftigen, auch eher theoretischen Entwicklungen anzupassen, die bei unmodifizierter Aufrechterhaltung der bestehenden Regelung zu unbilligen Ergebnissen führen würden.

d) Das wäre der Fall, wenn das gesamte Gesellschaftsvermögen wenigen oder sogar nur dem letzten verbleibenden Gesellschafter anfallen würde, denen (dem) bei Auflösung und Verkauf des Gesellschaftsvermögens der Erlös (anteilig) ausschließlich zufallen würde.

Schlagworte: Abfindung, Abfindung des ausgeschiedenen Gesellschafters, Anfängliche Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen § 723 Abs. 3 BGB, Anwachsung, Ausnahmsweise totaler Abfindungsausschluss, Ausscheiden, Beschränkung der Abfindung, BGB-Gesellschaft, GbR, Gesellschafter, Gesellschaftsvertrag, Grundsätzliche Zulässigkeit der Abfindungsbeschränkung, Personengesellschaft, Treuhand, Treuhandverhältnis, uneigennützige Verwendung, Verfolgung ideeller oder gemeinnütziger Zwecke, Völliger Ausschluss der Abfindung