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BGH, Urteil vom 2. November 1952 – II ZR 260/51

§ 119 HGB, § 145 HGB, § 145ff HGB

Es fragt sich lediglich, ob die ausgesprochene Kündigung und Suspension auch ohne Rücksicht auf das etwaige Vorliegen eines wichtigen Grundes wirksam gewesen ist. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob dem Beklagten auch ein Anspruch auf Tätigkeit und Beschäftigung als Geschäftsführer in der Gesellschaft zusteht, ob sich also seine Rechte aus dem Anstellungsvertrage vom 15./16. Mai 1946 nicht lediglich auf seine Gehaltsbezüge beschränken, sondern auch einen solchen Beschäftigungsanspruch umfassen. Im Arbeitsrecht ist die Frage nach dem Vorliegen eines Beschäftigungsanspruchs seit dem Zusammenbruch im allgemeinen wieder streitig geworden. Während eine große Anzahl von Arbeitsgerichten zunächst in Ablehnung nationalsozialistischer Gedankengänge glaubte, entgegen der seit 1933 allgemein vertretenen Auffassung die Zubilligung eines Beschäftigungsanspruchs ablehnen zu müssen (LAG Heidelberg ARSt IV Nr. 16; LAG Berlin ARSt VI 264; ArbG Mosbach ARSt V 11; ArbG Husum V Nr. 582), sind inzwischen unter Führung des Landesarbeitsgerichts Hamm (ARSt I, 274) und des Landesarbeitsgerichts Stuttgart (ARSt VI, 265) beachtliche Gründe für die Anerkennung eines solchen Beschäftigungsanspruchs im allgemeinen geltend gemacht worden (vgl. auch Maus, Das Arbeitsverhältnis 1948, S. 223 ff; ArbG Bremen BB 1949 Nr 1367). Die abschließende Beantwortung dieser Frage ist jedoch für die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Stellt man sich zugunsten des Beklagten auf den Standpunkt, daß im allgemeinen im Rahmen der Dienst- und Arbeitsverträge ein Anspruch auf Beschäftigung anzunehmen sei, so wird man doch bei diesem Standpunkt in jedem Fall die von Nipperdey (bei Staudinger Kom. BGB 10. Aufl. § 611 Bem. 265 a.E.) hervorgehobene Ausnahme zugestehen müssen. Nach dieser notwendigen Ausnahme entfällt der Beschäftigungsanspruch, wenn der Dienstberechtigte im einzelnen ein schutzwertes Interesse an einer Nichtbeschäftigung des Dienstverpflichteten hat. Ein solcher Ausnahmetatbestand ist vorliegendenfalls gegeben. Die Stellung des Beklagten als Geschäftsführer in der Gesellschaft mit seinen umfassenden Befugnissen, die denen des allein geschäftsführenden Komplementärs im Innenverhältnis vollkommen angepaßt ist, ist eine ausgesprochene Vertrauensstellung. Die Tätigkeit in dieser Stellung setzt voraus, daß der Beklagte als Geschäftsführer von dem Vertrauen der überwiegenden Mehrheit der Gesellschafter getragen ist. Ohne ein solches Vertrauen ist die Tätigkeit als Geschäftsführer nicht möglich. Tiefgreifende Spannungen und Meinungsverschiedenheiten zwischen der überwiegenden Mehrheit der Gesellschafter und einem Geschäftsführer mit umfassenden Befugnissen berühren unmittelbar den Sinn und den Inhalt einer solchen Tätigkeit. Es muß in einem solchen Fall ein dringendes Interesse der Gesellschaft an dem Unterbleiben einer jeden Tätigkeit als Geschäftsführer anerkannt werden, so daß ein etwaiger Beschäftigungsanspruch des Geschäftsführers damit entfällt. Die Sachlage ist hier, wo der Beklagte als Außenstehender mit der Führung der Geschäfte in der Gesellschaft betraut worden ist, eine grundsätzlich andere wie in dem Fall, in dem einem Gesellschafter die Geschäftsführung übertragen ist. In einem solchen Fall fußt die Befugnis zur Geschäftsführung zugleich auf der Stellung des Geschäftsführers als Gesellschafter, als Mitinhaber des gemeinsamen Unternehmens, beruht also auf der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit, die ihm unmittelbar Rechte und Pflichten auferlegt. In einem solchen Fall muß daher im Regelfall die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis an erschwerte Voraussetzungen geknüpft sein (§ 117 HGB), weil eine solche Entziehung zugleich einen Eingriff in die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Gesellschafter untereinander darstellt. Im vorliegenden Fall, in dem der Beklagte lediglich als Außenstehender in der Gesellschaft tätig geworden ist, kann eine solche Rücksichtnahme nicht Platz greifen. Hier stehen die Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Interessen der Gesellschaft
den Interessen des Beklagten nur im Rahmen des Anstellungsvertrages gegenüber und hier muß die gegenseitige Interessenabwägung aus den dargelegten Gründen nach dem Fortfall des notwendigen Vertrauensverhältnisses zwischen den Beteiligten dazu führen, daß dem Interesse der Gesellschaft an einem Unterbleiben jeder weiteren Tätigkeit des Beklagten in der Gesellschaft der Vorzug zu geben ist. Dabei bleibt bei dieser Beurteilung, wie auch bereits das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, die Frage nach einem etwaigen Gehaltsanspruch des Beklagten unberührt. Diese Frage kann nur danach beantwortet werden, ob durch die ausgesprochene Kündigung auch das Anstellungsverhältnis des Beklagten in seinem rechtlichen Bestand sein Ende gefunden hat, ob also für die Kündigung in dieser Hinsicht ein rechtlich hinreichender Grund vorgelegen hat.

Schlagworte: Beendigung der Organstellung insbesondere durch Widerruf, Kein schuldrechtlicher Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer