Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 – II ZR 249/96

BGB §§ 705 ff.; 730 ff.

a) Als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter kann die (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
nach heutiger Auffassung als Teilnehmerin am Rechtsverkehr grundsätzlich, d.h. soweit nicht spezielle rechtliche Gesichtspunkte entgegenstehen, jede Rechtsposition einnehmen. So ist sie in der Regel befugt, als Gründerin oder spätere Gesellschafterin einer juristischen Person aufzutreten (vgl. BGHZ 116, 86, 88 ff. – zur Genossenschaft). Die herrschende Meinung erkennt ihr zutreffend auch die Fähigkeit zu, Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
zu sein (vgl. RGZ 136, 236, 240; 142, 13, 21; Happ/Brunkhorst in: Riegger/Weipert, MünchHdb. GesR I, 1995, § 5 Rn. 21; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. § 59 I 1 b S. 1731 und § 45 I 2 a S. 1307; MünchKomm.-Ulmer, BGB, 3. Aufl. § 705 Rn. 67).

b) Im Stadium der Abwicklung sind gemäß § 732 Abs. 1 BGB die gemeinschaftlichen Schulden zu berichtigen. Dazu zählen auch die Sozialverbindlichkeiten der Gesamthand gegenüber einzelnen Gesellschaftern, die ihren Rechtsgrund im Gesellschaftsvertrag haben (MünchKomm.-Ulmer a. a. O. § 733 Rn. 6).

c) Zwar werden die Einzelansprüche der Gesellschafter grundsätzlich zu unselbständigen Rechnungsposten der Auseinandersetzungsbilanz (vgl. Senat, Urteil vom 10. Mai 1993 – II ZR 111/92, ZIP 1993, 919, 920 m. w. N.). Eine Ausnahme ist allerdings dann anzunehmen, wenn schon vor der Beendigung der Auseinandersetzung mit Sicherheit feststeht, dass ein Gesellschafter jedenfalls einen bestimmten Betrag verlangen kann (Senat, Urteil vom 24. Oktober 1994 – II ZR 231/94, BGHR BGB § 730 Abs. 1 – Auseinandersetzungsrechnung 4 m. w. N.) oder wenn die gesellschaftliche Treuepflicht verletzt ist (BGHZ 10, 91, 101; Senat, Urteil vom 22. Februar 1971 – II ZR 100/68, WM 1971, 723, 725). Einzelansprüche gegen andere Gesellschafter können auch dann gesondert weiterverfolgt werden, wenn sich aus dem Sinn und Zweck der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen ergibt, dass sie im Falle der Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
ihre Selbständigkeit behalten sollen.

d) Nach § 313 Satz 1 BGB bedarf ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung. Dies trifft auf einen Gesellschaftsvertrag, der den Zweck einer Grundstücksgesellschaft mit „Verwaltung und Verwertung“ beschreibt, einen Verkauf der Grundstücke aber nicht bindend festlegt, nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1996 – XI ZR 239/94, WM 1996, 537, 538 = ZIP 1996, 547, 548 m. w. N.). Die Verpflichtung, Grundstückseigentum zu erwerben oder zu veräußern, ist nicht Gegenstand eines Vertrages, mit dem sich jemand verpflichtet, in eine Personengesellschaft mit Grundbesitz einzutreten, aus ihr auszuscheiden oder Anteile an ihr zu übertragen oder zu erwerben. Der Erwerb oder Verlust der (gesamthänderischen) Mitberechtigung an einem Gesellschaftsgrundstück ist vielmehr in diesen Fällen nur eine gesetzliche Folge des Erwerbs oder Verlusts der Mitgliedschaft und die Konsequenz davon, dass das Gesellschaftsvermögen auch bei einem Mitgliederwechsel stets dem jeweiligen Gesellschafterkreis zugeordnet bleibt (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für rechtsgeschäftliche Verfügungen über das Eigentum an Gegenständen des Gesellschaftsvermögens (wie Grundstücken) ist insoweit kein Raum (vgl. BGHZ 86, 367, 369 f.). Für eine Anwendung des § 313 BGB im Bereich der gesellschaftsrechtlichen Übertragungsakte sind daher allenfalls die Fälle einer bewussten Umgehung der Vorschrift in Betracht zu ziehen, wo etwa Grundstücksgesellschaften nur zu dem Zweck gegründet werden, um mit Hilfe der hier verfügbaren rechtlichen Konstruktionsmöglichkeiten Grundvermögen außerhalb des Grundbuches und ohne förmliche Zwänge beweglicher verlagern zu können (vgl. BGHZ 86, 367, 371).

Schlagworte: Auseinandersetzung, Auseinandersetzungsbilanz, Außenverhältnis, Beurkundung, BGB-Gesellschaft, Durchsetzungssperre, GbR, Gesamthandsvermögen, Liquidation, Notar, Rechtsfähigkeit, Treuepflicht, unselbständiger Rechnungsposten