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BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 – III ZR 2/96

ZPO § 1027; BGB § 401

a) Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass bei der Abtretung eines Rechts aus einem Vertrag regelmäßig auch die Rechte und Pflichten aus einer mit dem Hauptvertrag verbundenen Schiedsvereinbarung auf den Erwerber übergehen, ohne dass es des gesonderten Beitritts des Erwerbers zum Schiedsvertrag in der Form des § 1027 Abs. 1 ZPO bedarf (BGHZ 71, 162, 165 f <Übertragung eines Kommanditanteils>; Urteile vom 18. Dezember 1975 – III ZR 103/73 – NJW 1976, 852 <Abtretung einer Kaufpreisforderung>; vom 14. Dezember 1978 – III ZR 104/77 – NJW 1979, 1166 <Vertragsübernahme>; vom 28. Mai 1979 – III ZR 18/77 – NJW 1979, 2567, 2568 <Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils>; vom 31. Januar 1980 – III ZR 83/78 – NJW 1980, 1797 <Recht zum Eintritt in eine OHG>; vgl. auch BGHZ 68, 356, 359). Der Senat hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts darauf hingewiesen, diese Rechtsfolge beruhe darauf, dass die Schiedsklausel eine Eigenschaft des abgetretenen Rechts darstelle und nach dem in § 401 BGB enthaltenen Grundgedanken mit dem abgetretenen Recht auf den Erwerber übergehe, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart oder den Umständen zu entnehmen sei (BGHZ 71, 162, 165). Die Formerfordernisse des § 1027 Abs. 1 ZPO beziehen sich – auch nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers – allein auf die zum Abschluss eines Schiedsvertrages führende Einigung, nicht aber auf den Eintritt eines Dritten in die Rechte und Pflichten aus einem bereits geschlossenen Schiedsvertrag. In solchen Fällen tritt die Warnfunktion der Formvorschrift zurück und ist es dem Erwerber grundsätzlich zuzumuten, sich über den Inhalt des abgetretenen Rechts einschließlich der mit dieser möglicherweise verbundenen Schiedsklausel selbst zu unterrichten.

b) Diese Rechtsprechung findet auch auf Publikumsgesellschaften Anwendung.

Schlagworte: Erwerber, Publikumspersonengesellschaft, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren