Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 2.Oktober 2012 – I ZR 82/11

§ 15 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 4 MarkenG, § 15 Abs 5 MarkenG, § 19 Abs 1 MarkenG, § 19 Abs 2 MarkenG, § 23 Nr 1 MarkenG

Völkl

1. Besteht zwischen Gleichnamigen eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, ist in die Prüfung, ob eine Partei trotz Störung der Gleichgewichtslage ein schutzwürdiges Interesse an der Ausweitung ihres Tätigkeitsbereichs hat (hier: Vertrieb auch von Skischuhen unter der Unternehmensbezeichnung der Beklagten), eine Änderung der Marktverhältnisse einzubeziehen, aufgrund deren der Verkehr erwartet, dass die in der Branche tätigen Unternehmen ein bestimmtes Produktsortiment (hier: Skier, Skibindungen und Skischuhe) anbieten.

2. Der gegen den Geschäftsführer einer Gesellschaft bestehende Auskunftsanspruch erlischt nicht mit dem Ausscheiden aus der Geschäftsleitung.

Der gegen einen Geschäftsführer bestehende Auskunftsanspruch erlischt nicht mit dem Ausscheiden aus der Geschäftsleitung. Eine Begrenzung des Anspruchs tritt lediglich insoweit ein, als der ausgeschiedene Geschäftsführer nur nach seinen Kenntnissen zur Auskunft verpflichtet ist. Dieser Umstand berührt aber nicht den Auskunftsanspruch dem Grunde nach, sondern nur den Umfang der zu erteilenden Auskunft (vgl. BGH, GRUR 2000, 605, 608 – comtes/ComTel). Zudem ist die begehrte Auskunft nicht auf das präsente Wissen des Auskunftsverpflichteten beschränkt; ihm sind vielmehr gewisse Nachforschungspflichten auferlegt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 – I ZR 18/01, GRUR 2003, 433, 434 = WRP 2003, 653 – Cartier-Ring; BGHZ 166, 233 Rn. 40 – Parfümtestkäufe). Der ausgeschiedene Geschäftsführer muss sich daher – soweit für die Erteilung der Auskunft erforderlich – um Aufklärung bei der Gesellschaft bemühen, für die er tätig war.

Schlagworte: Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch, Auskunftspflichten, Auskunftsverlangen, früherer Geschäftsführer