Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 20. April 2009 – II ZR 148/07

AktG § 20, 121, 241, 243, 245, 246; BGB § 226

Aktionäre verstoßen in anstößiger Weise gegen ihre gesellschafterliche Treuepflicht (vgl. dazu BGHZ 103, 184, 194 f.) und darüber hinaus gegen das in § 226 BGB kodifizierte Verbot einer unzulässigen Rechtsausübung zu Lasten anderer Aktionäre (vgl. zu diesem Aspekt BGH, Urteil vom 16. Februar 1976 – II ZR 71/74, JZ 1976, 561 f.), wenn die an der Beschlussfassung beteiligten „Altaktionäre“ mit einer handstreichartigen Abhaltung einer „Vollversammlung“ an einem Samstag – zwei Tage nach verspäteter Mitteilung gemäß § 20 Abs. 1 AktG eines von ihnen – das vermutete Fehlen einer entsprechenden Mitteilung seitens des anderen Aktionärs gezielt dazu ausgenutzt, eine anderenfalls nicht mögliche Beschlussfassung gegen die Interessen des anderen Aktionärs ohne dessen Beteiligung zu ermöglichen und damit der kurzfristig zu erwartenden Nachholung einer Mitteilung des anderen Aktionärs gemäß § 20 Abs. 1, 4 AktG zuvor zu kommen. Der temporäre Rechtsverlust des anderen Aktionärs gemäß § 20 Abs. 7 AktG berührte nicht dessen – als solche sanktionsfeste – Mitgliedschaft selbst (vgl. nur Hüffer, AktG 8. Aufl. § 20 Rdn. 12) und damit auch nicht die Treuepflicht der Mitaktionäre bzw. das Verbot eines Rechtsmissbrauchs ihm gegenüber. Rechtsmissbräuchlich war unter den vorliegenden Umständen schon die gegenüber dem anderen Aktionär verheimlichte Abhaltung einer „Vollversammlung“, was zur Rechtswidrigkeit und Unverbindlichkeit dieser Art der Rechtsverfolgung und damit zur Unanwendbarkeit des § 121 Abs. 6 AktG mit der Folge führt, dass die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse wegen Verstoßes gegen die Einberufungserfordernisse gemäß § 121 Abs. 4 AktG der Aktiengesellschaft nichtig sind (§ 241 Nr. 1 AktG).

Schlagworte: Einberufung, Rechtsmissbrauch, Treuepflicht, Vollversammlung