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BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 – VIII ZR 397/03

§ 134 BGB, § 157 BGB, § 306 BGB, § 5 Abs 3 S 2 GmbHG, § 17 Abs 4 GmbHG

a) Ist die Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils wegen Verstoßes gegen die Teilungsbestimmung des § 17 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG gemäß § 134 BGB nichtig, so ist das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft auf eine unmögliche Leistung gerichtet und deshalb ebenfalls nichtig.

b) Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus, wenn mehrere gleichwertige Anpassungsmöglichkeiten in Betracht kommen und keine hinreichenden Anhaltspunkte für den hypothetischen Parteiwillen vorhanden sind (hier: zwei mögliche Varianten zur wechselseitigen Abstimmung zweier wirtschaftlich zusammenhängender Verträge).

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Verstoß gegen § 17 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG a.F., wonach auch bei der Teilung eines Geschäftsanteils der Nennbetrag der neuen Anteile in D-Mark durch 100 teilbar sein muß, gemäß § 134 BGB die Nichtigkeit des Übertragungsgeschäfts zur Folge hat (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 17. Aufl., § 5 Rn. 12); eine der gesetzlichen Ausnahmen (§§ 57 h Abs. 1 Satz 2, 57 I Abs. 2 Satz 4, 58 Abs. 2 Satz 2, 58 a Abs. 3 Satz 2 und 3 GmbHG) kommt hier nicht in Betracht. Der Mangel wird durch die Eintragung der unzulässigen Stammeinlage in das Handelsregister nicht geheilt (Baumbach/Hueck/Fastrich aaO Rn. 13). Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht ferner darin, daß die Nichtigkeit der Übertragung der geteilten GmbH-Geschäftsanteile gemäß § 139 BGB auch die Unwirksamkeit der Übertragung der Kommanditanteile zur Folge hatte, weil nach § 9 Abs. 5 des KG-Vertrages und ebenso nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten die Anteile beider Gesellschaften jeweils nur zusammen übertragen werden sollten, um übereinstimmende Beteiligungsverhältnisse in den Gesellschaften sicherzustellen.

Das Oberlandesgericht hat schließlich nicht verkannt, daß die Nichtigkeit des dinglichen Geschäfts grundsätzlich auch das Verpflichtungsgeschäft erfaßt; ein Vertrag, der auf eine rechtlich unzulässige Leistung gerichtet ist, ist regelmäßig wegen anfänglicher Unmöglichkeit der Leistung nichtig (§ 306 BGB a.F., Senatsurteil BGHZ 116, 268, 276/277). Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes, gegen das das Erfüllungsgeschäft verstößt, nicht zwingend die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts erfordern (§ 134 letzter HS. BGB; Staudinger/Sack, BGB (2003), § 134 Rn. 34; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 115, 123, 129/130). Eine derartige Ausnahme liegt hier jedoch nicht vor, und zwar – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – auch nicht im Hinblick auf den Gesamtnennbetrag der Geschäftsanteile, die der Kläger und sein Bruder B. durch beide Verträge im Ergebnis erhalten sollten und die, wie von den §§ 17 Abs. 4, 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG a.F. gefordert, durch 100 DM teilbar waren.

Die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes über die bei der Teilung einer Stammeinlage (§ 5 Abs. 3 Satz 2) bzw. eines Geschäftsanteils (§ 17 Abs. 4) zulässigen Beträge sollen eine völlige Kapitalzersplitterung verhindern (Michalski/Zeidler, GmbHG, § 5 Rn. 56). Dieser Zweck wird aber regelmäßig nur erreicht, wenn einem Rechtsgeschäft, das gegen jene Vorschriften verstößt, jede rechtliche Wirksamkeit versagt wird. Dementsprechend hat ein solcher Verstoß gemäß § 134 BGB grundsätzlich die Nichtigkeit des betreffenden Geschäfts zur Folge; aus dem Gesetz ergibt sich insoweit nichts anderes. Das gilt, da die Übertragung eines in unzulässiger Weise geteilten Geschäftsanteils eine rechtlich unmögliche Leistung darstellt, auch für das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft (§ 306 BGB a.F.; Soergel/Manfred Wolf, BGB, 12. Aufl., § 306 Rnrn. 7 und 8; Staudinger/Löwisch aaO (2001), § 306 Rn. 36).

Ob eine Ausnahme dann gerechtfertigt ist, wenn in mehreren, zeitlich (etwa auf Grund einer gleichzeitigen Beurkundung bei ein und demselben Notar) und sachlich unmittelbar zusammenhängenden Verträgen eine unzulässige Aufteilung vorgenommen wird, der Gesamtbetrag der verschiedenen, auf eine Person zu übertragenden Geschäftsanteile aber einen durch 100 teilbaren Betrag ergibt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Verträge vom 8. September und 23. Dezember 1993 stellen schon wegen des zeitlichen Abstandes keine Einheit in diesem Sinne dar. Insbesondere stand es bei Abschluß des ersten Vertrages nicht mit hinreichender Sicherheit fest, ob es auch zum Abschluß des zweiten Vertrages (zwischen dem Beklagten zu 2) einerseits sowie dem Kläger und seinen Brüdern andererseits) kommen würde. Wollte man mit dem Berufungsgericht ungeachtet der nicht unerheblichen zeitlichen Differenz die Wirksamkeit des Vertrages vom 8. September 1993 bejahen, so hinge diese Wirksamkeit allein vom Abschluß des zweiten Vertrages ab; dies würde zu einem rechtlichen Schwebezustand von ungewisser Dauer führen, der mit dem Zweck der §§ 5 Abs. 3 Satz 2, 17 Abs. 4 GmbHG nicht zu vereinbaren wäre. Der Umstand, daß den Verträgen ein gemeinsamer Plan aller Beteiligten für die Nachfolge in dem Unternehmen zugrunde lag, reicht unter diesen Umständen für die Annahme einer Einheitlichkeit, die möglicherweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus.

Schlagworte: Aufgabenkreis der Gesellschafter, Falsche Stückelung, Nicht existierende Geschäftsanteile, Risiken der Substanz der Geschäftsanteile, Substanz der Geschäftsanteile, Teilung von Geschäftsanteilen