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BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 – II ZR 252/03

HGB §§ 110, 172

a) Kommanditisten sind im Innenverhältnis zur Rückzahlung in der Vergangenheit empfangener Ausschüttungen nicht verpflichtet, weil der Gesellschaftsvertrag auch für den Fall des Entstehens eines negativen Kapitalkontos eine solche Erstattungspflicht ausschließt und der mit nur einfacher Mehrheit gefaßte Beschluss der Gesellschafterversammlung den Gesellschaftsvertrag schon aus formalen Gründen nicht hat ändern können. Auch inhaltlich zielt diese Entschließung der Gesellschafterversammlung nicht auf eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, sondern enthält nicht mehr als einen Appell an die Gesellschafter, die gebotene Chance zu ergreifen und die sonst unmittelbar drohende Stellung des Insolvenzantrags abzuwenden.

b) Kommanditisten, deren Kapitalkonto durch gesellschaftsvertraglich zugelassene Ausschüttungen negativ geworden ist und die zur Abwendung einer Krisensituation der Gesellschaft ohne rechtliche Verpflichtung die Entnahmen an die Kommanditgesellschaft zurückzahlen, erbringen auch dann ein die Erstattungspflicht der Gesellschaft nach § 110 HGB auslösendes Sonderopfer, wenn sie mit der Zahlung zugleich dafür sorgen, dass sie in einem etwaigen späteren Insolvenzverfahren im Außenverhältnis nicht nach § 172 Abs. 4 HGB in Anspruch genommen werden können.

c) Durch ihre (freiwilligen) Überweisungen haben die Kommanditisten gleichzeitig die empfangenen Ausschüttungen zurückgezahlt, die Schulden der Gesellschaft gegenüber der Bank teilweise getilgt und schließlich dafür vorgesorgt, dass sie bei einem etwa doch noch notwendigen Insolvenzverfahren von dem Verwalter nach § 172 Abs. 4 HGB nicht mehr belangt werden konnten. Haben sie danach ohne Verpflichtung im Innenverhältnis geleistet, handelt es sich um das die Anwendbarkeit des § 110 HGB auslösende Sonderopfer (Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 – II ZR 382/99, ZIP 2002, 394). Dass die Gesellschafter damit zugleich eigene – zu dieser Zeit nicht fällige, sondern von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder einer individuellen Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger abhängige – Verbindlichkeiten getilgt haben, steht der Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht entgegen (allg.M. s. Ebenroth/Boujong/Joost, HGB § 110 Rdn. 12 m.w.Nachw. in Fn. 47).

Schlagworte: Darlehen an Gesellschafter, Erstattung, Gewinnausschüttung, Gewinnentnahmen, gewinnunabhängige Ausschüttungen, Innenverhältnis, Insolvenz, Insolvenzverwalter, Kapitalkonto, Kommanditgesellschaft, Kommanditisten, Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen, Rückzahlungsanspruch, Sonderopfer