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BGH, Urteil vom 20. Oktober 1954 – II ZR 280/53

§ 75 AktG, § 626 BGB

Beruht die Abberufung des Vorstands einer Aktiengesellschaft darauf, daß ihm der Mehrheitsaktionär sein Vertrauen entzogen hat, so kann die schuldhafte Veranlassung für den Vertrauensentzug einen Grund zur fristlosen Beendigung des Anstellungsverhältnisses abgeben. Dazu gehört aber, daß der Begriff des wichtigen Grundes im Sinne des BGB § 626Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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BGB § 626
erfüllt wird. Hierzu reichen jedoch Äußerungen nicht aus, mit denen die Ungeeignetheit des Mehrheitsaktionärs für ein Vorstandsamt dargetan und begründet werden sollte, es sei denn, es handle sich um schuldhaft unrichtige oder der Form nach herabsetzende Angaben.

Schlagworte: bloßer Vertrauensentzug bzw. Vertrauensverlust in die Tätigkeit des Geschäftsführers, Fürsorge der Gesellschaft, Schutzbedürfnis des Geschäftsführers, Vertrauensentzug, Vertrauensentzug Vorstand