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BGH, Urteil vom 20. September 1962 – II ZR 209/61

BGB § 1822; HGB § 127

a) Bei einer offenen Handelsgesellschaft, an der ein Minderjähriger beteiligt ist, bedarf es nicht schon zu jeder Änderung des Gesellschaftsvertrages der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung; die Änderung des Gesellschaftsvertrages ist insoweit nicht der Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft unter Beteiligung eines Minderjährigen gleichzustellen.

b) Der Grundsatz der unbeschränkbaren Vertretungsmacht eines vertretungsberechtigten Gesellschafters gilt nicht für den Rechtsverkehr zwischen der Gesellschaft und einem einzelnen Gesellschafter.

Schlagworte: Geschäftsführungsmaßnahme, Gesellschaftsvertragsänderung, Vertretungsbefugnis, Widerspruch