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BGH, Urteil vom 20. September 2016 – II ZR 25/15

§ 25 BGB

Die Umsetzung einer von einem übergeordneten Dachverband vorgesehenen Disziplinarmaßnahme gegenüber dem Mitglied eines nachgeordneten Vereins, das selbst nicht Mitglied des Dachverbands ist, bedarf entweder einer Grundlage in der Satzung des nachgeordneten Vereins oder einer sonstigen Anerkennung dieser Möglichkeit durch dessen Mitglied.

Der dem Kläger mit Schreiben vom 13. Januar 2014 mitgeteilte Beschluss des Präsidiums des Beklagten ist nichtig. Für den mit ihm angeordneten Zwangsabstieg fehlt es in der hier maßgeblichen Fassung der Satzung des Beklagten, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2013 – II ZR 74/12, BGHZ 197, 162 Rn. 24 mwN), an einer Grundlage. Der Kläger hat sich auch nicht auf andere Weise einer Sanktion in Form des durch den Beklagten beschlossenen Zwangsabstiegs wegen der Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen nach dem FIFA-Reglement „bezüglich Status und Transfer von Spielern“ unterworfen.

Ein Vereinsbeschluss ist nichtig, wenn die Beschlussfassung gegen das Gesetz, die guten Sitten oder zwingende Vorschriften der Satzung verstößt (BGH, Urteil vom 9. November 1972 – II ZR 63/71, BGHZ 59, 369, 372). Beschlüsse, die in Ausübung der aus der Vereinsautonomie gemäß Art. 9 GG hergeleiteten Sanktionsgewalt (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1994 – II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 99) Disziplinarmaßnahmen zum Gegenstand haben, bedürfen einer hinreichend bestimmten Grundlage, damit der Regelunterworfene einen eventuell drohenden Rechtsnachteil erkennen und entscheiden kann, ob er diesen hinnehmen beziehungsweise ob er sein Verhalten danach einrichten will (BGH, Urteil vom 6. März 1967 – II ZR 231/64, BGHZ 47, 172, 175). Dies gilt unabhängig davon, ob die Unterwerfung unter die Disziplinargewalt kraft Vereinsmitgliedschaft unmittelbar aus der Satzung des Vereins oder – etwa bei Maßnahmen gegenüber Nichtmitgliedern – aus einer Unterwerfung durch rechtsgeschäftlichen Einzelakt (BGH, Urteil vom 28. November 1994 – II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 105 f.) folgt.

Dahinstehen kann unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes des Zwangsabstiegsbeschlusses gegen die Satzung des Beklagten, ob der Beklagte den in seiner Satzung in Verbindung mit seiner RuVO vorgesehenen Weg zur Verhängung einer Vereinsstrafe eingehalten hat (vgl. zur gerichtlichen Nachprüfbarkeit des satzungsgemäßen Verfahrens BGH, Urteil vom 6. März 1967 – II ZR 231/64, BGHZ 47, 172, 176). Denn die Satzung des Beklagten enthält schon nicht die erforderliche Grundlage für die hier zu beurteilende Entscheidung gegenüber dem Kläger.

Ob für eine Disziplinarmaßnahme eines Vereins eine Grundlage in der Satzung dieses Vereins bestehen muss – abgesehen von den noch zu erörternden anderen Wegen einer Übernahme der Regeln – oder ob es ausreicht, wenn der übergeordnete Verband, dem das betroffene Vereinsmitglied nicht angehört, eine entsprechende Bestimmung in seiner Satzung hat, ist streitig. Entscheidungen des Reichsgerichts könnte entnommen werden, dass eine Regel- und Sanktionsunterworfenheit des Mitglieds des nachgeordneten Vereins unter die Regeln des übergeordneten Verbands allein aus der Mitgliedschaft des Vereins in einem Dachverband folgen soll (JW 1906, 416, 417; RGZ 143, 1, vgl. aber auch BGH, Urteil vom 18. September 1958 – II ZR 332/56, BGHZ 28, 131, 133 ff.).

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vertritt die Auffassung, es genüge für eine Disziplinarmaßnahme eines Vereins eine Grundlage in der Satzung des übergeordneten Verbands (OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, OLGZ 1970, 300, 303 f.; siehe auch LG Heilbronn, NZG 1998, 783; wohl auch OLG KoblenzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, SpuRt 2015, 29, 30). Die herrschende Meinung hält dagegen, wenn keine andere Zurechnung vorliegt, eine Klausel in der Satzung des untergeordneten Vereins für erforderlich(Staudinger/Weick, BGB, Neubearbeitung 2005, § 25 Rn. 12; Münch KommBGB/Reuter, 7. Aufl., vor § 21 Rn. 133; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 13. Aufl., Rn. 503; Summerer in Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, 3. Aufl., Rn. 211; Vieweg, Normsetzung und -anwendung deutscher und internationaler Verbände, 1990, S. 336 ff.; Heermann NZG 1999, 325, jeweils mwN; siehe auch BayObLGZ 1986, 528, 534).

Zutreffend ist die herrschende Meinung. Danach bedarf es für die Umsetzung einer von einem übergeordneten Dachverband vorgesehenen Disziplinarmaßnahme gegenüber dem Mitglied eines nachgeordneten Vereins, das selbst nicht Mitglied des Dachverbands ist, entweder einer Grundlage in der Satzung des nachgeordneten Vereins oder einer sonstigen Anerkennung dieser Möglichkeit durch dessen Mitglied. Regeln eines übergeordneten Verbands gelten grundsätzlich nur für dessen Mitglieder. Sie erstrecken sich nicht allein aufgrund der Mitgliedschaft eines nachgeordneten Vereins in dem übergeordneten Verband auf die Mitglieder des nachgeordneten Vereins.

Dabei folgt der Senat nicht der Einschätzung des OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, dass der satzungsmäßige Zweck des übergeordneten Verbands anders nicht zu erreichen sei. Es ist durchaus möglich, entsprechende Klauseln in die Satzung des jeweiligen Vereins aufzunehmen, nach denen bestimmte Regeln aus der Satzung des übergeordneten Verbands auch für und gegen die Mitglieder des nachgeordneten Vereins gelten sollen. Das muss aber – jedenfalls wenn die Vereinsdisziplinargewalt betroffen ist – ausdrücklich geschehen. Denn nur so kann die nötige Transparenz hergestellt werden. Enthält die Satzung des untergeordneten Vereins dagegen keine entsprechenden Klauseln, fehlt es für eine Maßnahme der Vereinsdisziplinargewalt an der erforderlichen Transparenz. Einem Vereinsmitglied kann dann nicht angesonnen werden, nicht nur die Satzung seines Vereins zur Kenntnis zu nehmen, sondern sich auch noch die Satzung des übergeordneten Verbands – möglicherweise auch einer dritten Ebene – zu beschaffen und zu lesen.

Vielmehr ist es einerseits Sache der Mitgliederversammlung des nachgeordneten Vereins, bei Beschlussfassungen über die Satzung die Zugehörigkeit des Vereins zu einem Dachverband zu berücksichtigen; andererseits haben die Repräsentanten des Vereins in der Mitgliederversammlung des Dachverbands den erforderlich Einfluss auf dessen Satzung zu nehmen, soweit sie auch in dem untergeordneten Verein gelten soll.

Schlagworte: Verein, Zwangsabstieg