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BGH, Urteil vom 21. Februar 1994 – II ZR 60/93

GmbHG §§ 5, 19

a) Die Tilgung einer dem Gesellschafter oder einem von ihm maßgeblich beeinflussten Unternehmen gegen die GmbH zustehenden Darlehensforderung, die mit Mitteln aus einer Resteinlageverpflichtung oder in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit deren Erfüllung vorgenommen wird, ist der Gesellschaft – soweit nicht die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage eingreifen – nur erlaubt, wenn die Darlehensforderung liquide, fällig und vollwertig ist.

b) Ob die Beteiligten eine den wirtschaftlichen Erfolg des verdeckten Rechtsgeschäfts umfassende Abrede treffen müssen, bleibt offen. Besteht ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen beiden Zahlungen, stellt das ein beweiskräftiges Indiz für eine solche Abrede dar.

c) Im Falle der Überschuldung der Gesellschaft ist die Gläubigerforderung offensichtlich nicht vollwertig. Eine Überschuldung der GmbH ist an Hand eines Vermögensstatus mit Bilanzansätzen zu Verkehrs- oder Liquidationswerten festzustellen.

d) Zur Frage der Unwirksamkeit der Tilgung einer Darlehensforderung bei Zahlung des Mindesteinlagebetrages bzw. der Resteinlageschuld, wenn die Grundsätze zur verdeckten Sacheinlage eingreifen.

Schlagworte: Kapitalaufbringung, Kapitalerhaltung, Liquidationswert, Überschuldung, verdeckte Sacheinlage