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BGH, Urteil vom 21. Januar 1991 – II ZR 144/90

BGB §§ 26, 27

a) Auch nach dem Recht des eingetragenen Vereins liegt die Zuständigkeit für den Abschluss und die Lösung des Anstellungsvertrages mit einem Vorstandsmitglied in der Regel allein bei dem Verbandsorgan, das nach Gesetz oder Satzung zur Bestellung und Abberufung des Vorstandes berufen ist.

b) Diese Zuständigkeit gilt auch für die Auflösung eines auf einem unwirksamen Dienstvertrag beruhenden fehlerhaften Anstellungsverhältnisses mit einem tatsächlichen Vorstandsmitglied.

Bei der Aktiengesellschaft ist die Zuständigkeit ein und desselben Organs sowohl für die Bestellung als auch für die Anstellung (einschließlich der gegenläufigen Akte des Widerrufs der Bestellung und der Kündigung des Dienstverhältnisses) schon im Gesetz (§§ 84, 112 AktG) dadurch zwingend vorgeschrieben, daß beide Kompetenzen beim Aufsichtsrat konzentriert werden. Einen Gleichauf der Zuständigkeiten für Bestellung und Anstellung hat die Rechtsprechung (vgl. BGHZ 79, 38, 42; Urt. v. 17. April 1958 – II ZR 222/56, WM 1958, 675; v. 19. Januar 1961 – II ZR 217/58, WM 1961, 241; v. 1. Februar 1968 – II ZR 212/65, WM 1968, 570; v. 4. November 1968 – II ZR 63/67, WM 1968, 1350f.; v. 18. November 1968 – II ZR 121/67, WM 1969, 158; v. 1. Dezember 1969 – II ZR 224/67, WM 1970, 249, 251; v. 26. März 1984 – II ZR 120/83, WM 1984, 1313, 1314; v. 27. Oktober 1986 – II ZR 240/85, WM 1987, 71f.) mit nahezu einhelliger Billigung durch das Schrifttum (vgl. statt aller Hachenburg/Schilling und Mertens, GmbHG 7. Aufl. § 46 Rdn. 21 und § 35 Rdn. 99; Meyer-Landrut, GmbHG § 46 Rdn. 22f.; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG 2. Aufl. § 35 Rdn. 15, die dabei sogar noch überwiegend über den bisherigen Stand der Rechtsprechung hinausgehen wollen) auch von jeher für die GmbH angenommen, obwohl bei ihr eine entsprechende ausdrückliche Regelung fehlt und § 46 Nr. 5 GmbHG sogar nur von der Bestellung spricht, während die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft in § 35 GmbHG den Geschäftsführern zugewiesen wird. Das für beide Akte gleichermaßen zuständige Organ ist hier grundsätzlich die Gesellschafterversammlung.

Diese bei der Aktiengesellschaft durch das Gesetz ausdrücklich angeordnete und bei der GmbH durch Gesetzesauslegung gewonnene Kompetenzzuordnung findet ihre Rechtfertigung in dem engen sachlichen Zusammenhang, der bei beiden rechtsfähigen Verbänden zwischen Bestellung und Anstellung der Vertretungsorgane besteht. Die Bestellung einer Person zum Organ der Körperschaft und der Abschluß des Anstellungsvertrages mit ihr begründen zwar verschiedene Rechtsverhältnisse, die – wenn sie nicht durch entsprechende Bedingungen untereinander verkoppelt werden (vgl. Sen. Urt. v. 29. Mai 1989  II ZR 220/88, WM 1989, 1246) – im Einzelfall ein unterschiedliches Schicksal haben können, die aber in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht so eng miteinander verknüpft sind, daß sie in jeder Hinsicht als innerlich zusammengehörig erscheinen: Wer als Organmitglied vorgesehen ist, wird in aller Regel dieses Amt nicht annehmen wollen, solange nicht auch die konkreten Bedingungen seiner Anstellung geklärt und keine verbindlichen Abmachungen über sie getroffen sind. Auf der anderen Seite vermag auch das für die Bestellung zuständige Organ nur dann eine verantwortliche und sachgerechte Entscheidung zu treffen, wenn es rechtlich in der Lage ist, zugleich die Anstellungsbedingungen in diese Überlegungen miteinzubeziehen und sich mit dem in Aussicht genommenen Kandidaten verbindlich über sie zu einigen. Diese funktionale Zusammengehörigkeit hat auch den Ausschlag dafür gegeben, bei der mitbestimmten GmbH die Zuständigkeit für Anstellung und Bestellung in die Hände desselben Organs, nämlich des Aufsichtsrats, zu legen (BGHZ 89, 48, 52ff.). Sie verlangt auch dann Berücksichtigung, wenn die konkrete Rechtsform der betreffenden Korporation ein gesetzliches oder satzungsmäßiges Weisungsrecht des Bestellungsorgans vorsieht, das es ihm ermöglichen würde, seine Vorstellungen von der angemessenen Gestaltung des Anstellungsvertrages notfalls gegen das mit der Außenvertretung betraute Verbandsorgan durchzusetzen. Die Einflußnahme auf Abschluß und Gestaltung des Anstellungsvertrages lediglich auf dem Wege der Erteilung und Durchsetzung einer Weisung wäre ein unnötiger, nicht selten mit innergesellschaftlichen Reibungsverlusten verbundener, weder durch die Struktur der Körperschaft noch ihre innere Kompetenzordnung oder das geschriebene Gesetzesrecht gebotener Umweg. Die Notwendigkeit einer Kompetenz für die Herbeiführung der von dem Bestellungsorgan für richtig befundenen Anstellungsverträge kann auch nicht mit dem Argument entkräftet werden, selbst bei Vorhandensein einer Anstellungskompetenz des Bestellungsorgans könne es im Einzelfall aufgrund uneinheitlicher Stimmverhältnisse oder der numerischen Größe dieses Organs geboten sein, einem seiner Mitglieder, einem aus seiner Mitte gebildeten Ausschuß oder sogar einem etwa vorhandenen weiteren Mitglied der Geschäftsleitung den eigentlichen Abschluß des Anstellungsvertrags zu übertragen (vgl. dazu Scholz/K. Schmidt, GmbHG 7. Aufl. § 46 Rdn. 80). Eine solche von dem Bestellungsorgan im Einzelfall erteilte Vollmacht ist mit der generellen und primären Zuweisung der Zuständigkeit an ein anderes, grundsätzlich eigenverantwortlich im eigenen Wirkungskreis handelndes Verbandsorgan weder qualitativ noch quantitativ vergleichbar. Ist mithin die Möglichkeit des Bestellungsorgans, auf die Anstellung des von ihm bestellten Kandidaten und deren Bedingungen durch Weisungen hinzuwirken, kein vollwertiger Ersatz für die eigene unmittelbare Zuständigkeit, so kann diese auch nicht davon abhängig sein, ob nach der Binnenstruktur der konkreten Korporation im Einzelfall die Gefahr besteht, daß die Entscheidung des Bestellungsorgans und die sie tragenden Erwägungen durch das Verhalten eines von ihm verschiedenen Anstellungsorgans in bezug auf Gestaltung und weiteres Schicksal des Anstellungsverhältnisses unterlaufen werden. Die bei der GmbH geltende Zuständigkeitsverteilung zeigt dies mit hinreichender Deutlichkeit.

Schlagworte: Anstellungsvertrag, Beschlusszuständigkeiten, Bestellung und Abberufung Anstellung und Kündigung, Funktion und Stellung des Geschäftsführers, Gesellschaftsvertrag, Satzungsmäßige Übertragung, Übergeordnete Kompetenz der Gesellschafterversammlung, Vorstand