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BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 – IX ZR 193/01

§ 179 Abs 1 BGB, § 675 BGB

Zu den Pflichten eines Rechtsanwalts, der den Auftrag erhält, den Anspruch eines Mandanten durchzusetzen, welcher nicht sicher benennen kann, wer von mehreren in Betracht kommenden Personen sein Vertragspartner ist.

Auf der Grundlage des vom Berufungsgericht angenommenen Sachverhalts hätte der Kläger von G. Erfüllung des am 7. Juli 1993 geschlossenen Vertrages oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen können (§ 179 Abs. 1 BGB). Die Vorschrift des § 179 Abs. 1 BGB gilt entsprechend, wenn der Vertreter einen Vertrag namens einer nicht, noch nicht oder nicht mehr existenten Person geschlossen hat (BGHZ 63, 45, 48 f; 105, 283, 285; Staudinger/Schilken, BGB (2004) § 179 Rn. 22 ff; Soergel/Leptien, BGB 13. Aufl. § 179 Rn. 9; MünchKomm-BGB/Schramm, 4. Aufl. § 179 Rn. 11 f; Erman/Palm, BGB 11. Aufl. § 179 Rn. 19) oder namens einer noch zu benennenden Person, deren Namen er später nicht angibt (BGHZ 129, 136, 149 f). G. hat einen Auftrag erteilt, ohne daß über den Auftraggeber gesprochen worden ist. Nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Handelns war dieser Auftrag dem Geschäftsherrn zuzurechnen (vgl. RGZ 67, 148, 149; BGHZ 91, 148, 152; 92, 259, 268; BGH, Urt. v. 13. Oktober 1994 – IX ZR 25/94, NJW 1995, 43, 44). Wer „Geschäftsherr“ war, wer also die Befragungen und Seminare veranstalten und vor allem bezahlen sollte, war und blieb ungeklärt, weil G. die dazu notwendigen Angaben schuldig geblieben ist.

Die Ansicht des Berufungsgerichts, im Wege der Streitverkündung lasse sich der richtige Anspruchsgegner nicht feststellen, trifft nur dann zu, wenn der Anspruchsteller im Verhältnis zu jedem in Betracht kommenden Anspruchsgegner beweispflichtig ist. Im Falle des § 179 Abs. 1 BGB trifft die Beweislast jedoch den Vertreter, nicht den Anspruchsteller. Der Kläger hätte also G. verklagen und den als Auftraggeber in Betracht kommenden natürlichen und juristischen Personen – der Treuhandanstalt, den Rechtsanwälten S., der P. mbH – den Streit verkünden können. Dann wäre ihm ein Anspruchsgegner sicher gewesen.

Oder G. hätte den Beweis nicht führen können. Dann wäre er gemäß § 179 Abs. 1 BGB dem Kläger nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet gewesen. Das hätte sogar dann gegolten, wenn G. eine Einlassung dazu verweigert hätte, in wessen Namen er gehandelt hat, oder sich dazu mit Nichtwissen erklärt hätte. Grundsätzlich ist zwar der Anspruchsteller im Rahmen des § 179 Abs. 1 BGB darlegungs- und beweispflichtig für das Tatbestandsmerkmal „Handeln in fremden Namen“ (Staudinger/Schilken, aaO Rn. 26; Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. § 179 Rn. 10). Für die Vertretungsmacht trifft jedoch den Vertreter die Beweislast (vgl. auch BGHZ 99, 50, 52). Bei entsprechender Anwendung des § 179 Abs. 1 BGB auf ein Handeln für eine nicht bestimmte oder nicht existente Person gilt gleiches für die Frage, ob die angeblich vertretene Person bestimmt wurde oder existent ist.

Aufgabe der Beklagten wäre es gewesen, dem Kläger diese Zusammenhänge zu erläutern, ihm eine Klage gegen G. aus § 179 Abs. 1 BGB zu empfehlen und ihm zu raten, den als Auftraggeber in Betracht kommenden natürlichen und juristischen Personen den Streit zu verkünden. Das haben sie auch ihrem eigenen Vorbringen nach nicht getan. Nach der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens (vgl. BGHZ 123, 311, 314 ff) hätte der Kläger diese Ratschläge befolgt und entsprechenden Klageauftrag erteilt. Dann hätte er seinen Honoraranspruch nicht verloren. Entweder wäre der wirkliche Auftraggeber – für diesen bindend – ermittelt worden (§§ 74, 68 ZPO), oder G. wäre nach Wahl des Klägers zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verurteilt worden.

 

Schlagworte: Rechtsscheinhaftung