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BGH, Urteil vom 21. Juni 2010 – II ZR 113/09

BGB §§ 242, 488, 774; GmbHG §§ 29, 35

a) Die Rückforderung eines Darlehens, das eine GmbH ihrem Minderheitsgesellschafter zur Finanzierung des Erwerbs seines Geschäftsanteils gewährt hat, kann gegen die Treuepflicht und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gesellschafter verstoßen, wenn der Minderheitsgesellschafter bei Erwerb des Geschäftsanteils davon ausgehen durfte, er werde den Kaufpreis aus Gewinnausschüttungen begleichen können, und wenn die Mehrheitsgesellschafter nach dem Eintritt des Minderheitsgesellschafters jahrelang Beschlüsse des Inhalts fassen, dass Gewinne nicht ausgeschüttet, sondern thesauriert werden.

b) Über die Gewinnverwendung entscheidet zwar nicht die Gesellschaft, sondern ihre Gesellschafter. Gewinnverwendungsbeschlüsse sind jedoch als Rechtsakt der Gesellschaft dieser zuzurechnen. Die Gewinnverwendung hat nach unternehmerischem Ermessen zu erfolgen. Dabei ist das Thesaurierungsinteresse der Gesellschaft gegen das Ausschüttungsinteresse des Gesellschafters abzuwägen.

c) Eine Vollthesaurierung über sieben Jahre in einer das Stammkapital um mehr als das Doppelte übersteigenden Höhe belastet den Minderheitengesellschafter einseitig, wenn er nicht in anderer Weise Einkünfte aus und durch die GmbH erzielen kann, während zugunsten der Mehrheitsgesellschafter, die die Geschäftsführerpositionen besetzt haben, verdeckte Gewinnausschüttungen erfolgen.

Schlagworte: Aufgabenkreis der Gesellschafter, Einstellung in Rücklagen, Ergebnisverwendung, Ergebnisverwendungsbeschluss, Geschäftsanteil, Gewinnausschüttung, Gewinnrücklage, Gewinnvortrag, Gleichbehandlung, Thesaurierung, Treuepflicht, verdeckte Gewinnausschüttung, Vortrag auf neue Rechnung